Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1965, Az.: KZR 1/65
„Arzneispezialitäten“
Preisbindung von Arzneimitteln; Gewährung einer Warenrückvergütung; Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1965
- Aktenzeichen
- KZR 1/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14194
- Entscheidungsname
- Arzneispezialitäten
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 23.12.1964
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 Nr. 2 GWB
- § 26 Abs. 2 GWB
- § 35 GWB
Fundstelle
- DB 1966, 495-497 (Kurzinformation)
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Jungbluth, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 23. Dezember 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
In dem klagenden Verband haben sich die im Bundesgebiet ansässigen nichtgenossenschaftlichen pharmazeutischen Großhandlungen "zur Wahrung und Förderung der allgemeinen, ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstandes des vollsortierten pharmazeutischen Großhandels" zusammengeschlossen. Die Mitglieder des Klägers werden von der Beklagten mit den durch diese hergestellten Arzneispezialitäten beliefert; die Beklagte beliefert ausserdem auch die E.-Einkaufsgenossenschaft S. Apotheker eGmbH., die der Beklagten in diesem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beigetreten ist. Die Beklagte hat die Preise für die Abgabe ihrer Arzneispezialitäten an die Apotheken gebunden und die Preisbindung beim Bundeskartellamt angemeldet.
Alle Abnehmer der Beklagten sind dieser gegenüber in einem gleichlaufenden Formularvertrag u.a. folgende Verpflichtung eingegangen:
"1.
...2.
Die in der Preisliste für die Abgabe an öffentliche Apotheken festgesetzten Preise sind genau einzuhalten. Rabatte, insbesondere Naturalrabatte, dürfen weder direkt noch indirekt gewährt werden. Auch sonstige Vorteile, die wirtschaftlich einer Änderung der gebundenen Preise gleichkommen könnten, dürfen dem Einzelhandel nicht eingeräumt werden, Skonto ist nur in brancheüblichem Umfange zulässig."
Die Nebenintervenientin gewährt ihren Mitgliedern eine umsatzbezogene Warenrückvergütung unter Einbeziehung auch der Umsätze in Arzneispezialitäten der Beklagten.
Der Kläger erblickt in einer derartigen Warenrückvergütung einen Verstoss der Nebenintervenientin gegen die mit der Beklagten abgeschlossene Preisbindungsvereinbarung. Er meint, die Beklagte sei seinen, des Klägers, Mitgliedern gegenüber verpflichtet, die Nebenintervenientin zur Einhaltung der Preisbindungsvereinbarung zu veranlassen und ihr zu untersagen, die Umsätze in Arzneispezialitäten der Beklagten in die Warenrückvergütung einzubeziehen. Könne sie dies nicht schon aufgrund der getroffenen Vereinbarung, so sei sie den Mitgliederfirmen des Klägers gegenüber verpflichtet, die Vereinbarung entsprechend zu ergänzen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte gemäss Abs. 1 Ziff. 2 der von ihr mit Großhandelskunden abgeschlossenen Vereinbarungen über die Bindung der für die Abgabe an öffentliche Apotheken festgesetzten Preise verpflichtet sei, den von ihr belieferten und reversverpflichteten Apotheker-Einkaufsgenossenschaften die Einbeziehung ihrer preisgebundenen Arzneimittelumsätze bei der Bemessung genossenschaftlicher Warenrückvergütungen zu verbieten und das Verbot bei Nichtbefolgung im Klagewege oder mittels anderer geeigneter Maßnahmen durchzusetzen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die von ihr mit Großhandelskunden abgeschlossenen Vereinbarungen über die Bindung der für die Abgabe von Arzneispezialitäten an öffentliche Apotheken festgesetzten Preise dahin zu ergänzen, dass die Gewährung von Umsatzrückvergütungen jedweder Art einschliesslich der genossenschaftlichen Warenrückvergütungen verboten sei, und dies Verbot bei Nichtbefolgung im Klagewege oder mittels anderer geeigneter Maßnahmen durchzusetzen.
Die Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit Zustimmung der Beklagten Sprungrevision eingelegt. Er verfolgt seine Klageanträge weiter, während die Beklagte und die Nebenintervenientin um Zurückweisung des Rechtsmittels bitten. Das Bundeskartellamt hat zu den in dem Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen schriftlich und in der mündlichen Revisionsverhandlung Stellung genommen.
Die 3. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts hat durch Beschluss vom 20. Juli 1965 die Preisbindung der Beklagten für Arzneimittel nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 GWB für unwirksam erklärt. Über den dagegen eingelegten Einspruch der Beklagten hat die Einspruchsabteilung des Bundeskartellamts noch nicht entschieden.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Landgericht ist zum Hauptantrag davon ausgegangen, der Kläger habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch darauf, dass sie im Rahmen ihres Preisbindungssystems alle Vertragspartner ihrer Preisbindungsvereinbarung wirksam auch dazu anhalte, dem Einzelhandel "auch sonstige Vorteile, die wirtschaftlich einer Änderung der gebundenen Preise gleichkommen könnten" (Nr. 2 des Formularvertrags), nicht einzuräumen. Es hat diese Vereinbarung im Gegensatz zur Auffassung des Klägers dahin ausgelegt, dass die Gewährung von umsatzabhängigen Warenrückvergütungen durch Apotheker-Einkaufsgenossenschaften nicht unter diese Vereinbarung falle.
Im einzelnen hat das Landgericht dazu ausgeführt, auch nach Ansicht des Klägers verstoße eine nicht vom jeweiligen Umsatz abhängige Verteilung des Überschusses unter den Genossen nicht gegen die Vereinbarung, auch soweit der Überschuss aus dem Handel der Genossenschaft mit preisgebundenen Waren herrühre. An der rechtlichen Beurteilung ändere sich aber auch dann nichts, wenn der Überschuss nach einem anderen Maßstab, insbesondere umsatzbezogen, verteilt werde. Die Zuteilung gelte rechtlich dem Genossen, nicht dem Einzelhändler. Das komme auch darin zum Ausdruck, dass der Anteil des einzelnen Genossen seinem Genossenkonto, nicht seinem Einzelhändlerkonto gutgeschrieben werde.
2.
Die Revision greift diese Ausführungen an.
Sie meint, die Pflicht der Beklagten, ihre Preisbindung lückenlos und gleichmässig durchzuführen, erstrecke sich auch darauf, dass sie das Verbot der Gewährung "sonstiger Vorteile" gegenüber dem genossenschaftlichen Großhandel genau so auslegen müsse wie gegenüber dem privaten Großhandel. Wie daher dem privaten Großhandel nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten die nachträgliche Gewährung von Umsatzvergütungen an die Einzelhändler untersagt sei, so müsse dem genossenschaftlichen Großhandel die Gewährung umsatzbezogener Warenrückvergütungen an die Mitglieder der Genossenschaft untersagt werden. Entscheidend dafür sei, dass nach der in der Vereinbarung ausdrücklich vorgesehenen, aber auch ohnehin gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise derartige Warenrückvergütungen einen Preißnachlaß darstellten.
Folgerichtig habe auch der Gesetzgeber die Warenrückvergütung in mehrfacher Hinsicht einem Preisnachlaß gleichgestellt (§ 5 RabG, § 28 Nr. 2 des Tabaksteuergesetzes). Auch sei es bis zum Inkrafttreten der Verordnung über Preisbindung für Markenwaren vom 16. Januar 1931 (RGBl I 12) üblich gewesen, daß Markenartikel-Hersteller, bei ihren Preisbindungen auch die genossenschaftliche Warenrückvergütung stillschweigend oder ausdrücklich ausgeschlossen hätten. § 3 jener inzwischen ausser Kraft gesetzten Verordnung habe dann allerdings derartige Vereinbarungen für nichtig erklärt. Diese Bestimmung habe aber auch nur für bestimmte Gruppen von Markenwaren gegolten, für die der Gesetzgeber Preissenkungen habe erzwingen wollen.
Der objektive Sinn der hier in Rede stehenden Vereinbarung ergebe hiernach, dass auch die - wie ein Preisnachlass wirkenden - genossenschaftlichen Warenrückvergütungen darunter fielen. Da es sich um formularmässig abgeschlossene Typenverträge handele, könne die Beklagte sich den privaten Großhändlern gegenüber nicht auf eine abweichende Auslegung berufen.
3.
Diese Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
a)
Das Landgericht hat nicht näher begründet, woraus es einen Anspruch des Klägers darauf herleitet, dass die Beklagte im Rahmen ihres Preisbindungssystems alle Vertragspartner ihrer Preisbindungsvereinbarungen zur Einhaltung dieser Vereinbarungen anhält.
Der Senat hat zwar in der Entscheidung BGHZ 36, 370, 376 [BGH 15.02.1962 - KVR 1/61] die für den Preisbinder bestehende Notwendigkeit hervorgehoben, bei der Durchführung seines Preisbindungssystems auf eine gleichmässige Behandlung seiner Abnehmer bedacht zu sein, wenn er vermeiden will, dass der vertraglich gebundene Händler ihm wegen der Lückenhaftigkeit der Preisbindung den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhält, oder dass ihm gegenüber dem - den gebundenen Preis unterbietenden - Aussenseiter gewisse Beweiserleichterungen entgehen. Dabei blieb jedoch offen, ob auch ein einklagbarer Anspruch des gebundenen Händlers gegen den Hersteller auf Durchführung des Preisbindungssystems gegenüber Dritten besteht. Der Senat hat zu dieser Frage auch in der Entscheidung BGHZ 38, 90, 93 [BGH 27.09.1962 - KZR 6/61] - "Grote-Revers"-, in der er auf einschlägige Entscheidungen des Reichsgerichts und des Kartellgerichts hingewiesen hat, nicht selbst abschliessend Stellung genommen (vgl. dazu auch RGZ 133, 51, 61; 151, 239, 255; Urteil des Kartellgerichts in M u W 33, 141, 143; Urteil des I b Zivilsenats des BGH in GRUR 1964, 629; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl. UWG § 1 Anm. 400; Schwartz im Gemeinschaftskommentar, 2. Aufl., § 16 Anm. 81; Frankfurter Kommentar, GWB § 16 Anh. 1 Teilziff. a ff).
Die Frage bedarf auch hier nicht der Entscheidung. Denn jedenfalls ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die Verträge, die die Beklagte mit ihren Abnehmern gleichlautend abgeschlossen hat, ihr nicht das Recht geben, die Einbeziehung der Umsätze in preisgebundenen Arzneimitteln bei der Bemessung genossenschaftlicher Warenrückvergütungen zu verbieten und das Verbot notfalls durchzusetzen. Steht der Beklagten aber kein Recht dieses Inhalts aus den abgeschlossenen Verträgen zu, so ist sie auch nicht dem Kläger gegenüber vertraglich verpflichtet, dennoch auf die im Hauptantrag bezeichnete Art und Weise gegen die Nebenintervenientin vorzugehen.
Bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist das Revisionsgericht, wie schon das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden haben (RGZ 81, 117, 119; 155, 133, 135; BGHZ 7, 365, 368 [BGH 25.10.1952 - I ZR 48/52]; 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; BGH NJW 1960, 1661; vgl. auch Staudinger/Coing, 11. Aufl. § 133 Anm. 43), nicht an die Auslegung durch den Tatrichter gebunden, sofern ihr Anwendungsbereich sich nicht auf einen einzelnen Oberlandesgerichtsbezirk beschränkte Das gleiche gilt für die von einem Markenartikel-Hersteller abgeschlossenen Preisbindungsverträge der hier vorliegenden Art, die in gleicher Weise wie allgemeine Geschäftsbedingungen den Inhalt einer Vielzahl von Verträgen mit den Abnehmern bestimmen und schon wegen des Erfordernisses der Rückenlosigkeit der Preisbindung und des für preisbindende Unternehmer geltenden Verbots ungerechtfertigt unterschiedlicher Behandlung (§ 26 Abs. 2 GWB) den gleichen Wortlaut aufweisen. Unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und den Vorstellungen der Parteien im Einzelfall ist daher darauf abzustellen, wie die der Vertragsurkunde zu entnehmenden Erklärungen der Parteien als der Ausdruck des Willens verständiger und redlicher Vertragspartner zu werten sind (BGHZ 17, 1, 3) [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]. Handelt es sich um Verträge über Warenlieferungen, so sind auch die Umstände dabei zu berücksichtigen, die auf dem betreffenden Markt als allgemein bekannt vorauszusetzen sind (BGH NJW 1960, 1961 [BGH 19.02.1960 - 1 StR 609/59]).
Den Vertragsparteien bleibt es zwar unbenommen, durch besondere Vereinbarungen den Inhalt der Vertragsurkunden abzuändern; auch stillschweigend können sie derartige zusätzliche Vereinbarungen treffen (RGZ 155, 133, 135). Dem Vortrag der Beklagten, der übereinstimmende Wille der Vertragspartner sei bei Vertragsschluss dahin gegangen, dass Warenrückvergütungen nicht hätten untersagt werden sollen, kann indessen eine derartige Sondervereinbarung nicht zweifelsfrei entnommen werden. Es bedarf deshalb nicht der Erörterung, ob diese Behauptung der Beklagten nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig geblieben angesehen werden kann. Ebensowenig kann darauf abgestellt werden, daß die Beklagte und die Nebenintervenientin als Vertragspartner auch in dem vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend die Auffassung vertreten, die Beklagte könne das ihr nach Ansicht des Klägers nach dem Vertrag zustehende Recht auf Unterbindung der umsatzbezogenen Warenrückvergütung nicht aus dem Vertrag für sich herleiten.
Die nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen vorgenommene Auslegung des Formularvertrags der Beklagten ergibt jedoch auch ohnedies, dass den genossenschaftlichen Großhändlern die Gewährung umsatzbezogener Warenrückvergütungen durch den Vertrag nicht untersagt ist. Bei den auf dem Arzneimittelmarkt tätigen Herstellern und Großhändlern ist folgendes als allgemein bekannt vorauszusetzen:
Die Apotheker-Einkaufsgenossenschaften gewähren seit langem umsatzbezogene Warenrückvergütungen. Da diese Art der Überschußverteilung einmal für die einer Genossenschaft angehörenden Apotheken einen erhöhten Anreiz zum Bezug über die Genossenschaft zur Folge hat, zum ändern unter bestimmten Voraussetzungen der Genossenschaft steuerlich die Absetzung der Warenrückvergütungen als Betriebsausgaben ermöglicht (§ 23 des Körperschaftssteuergesetzes in Verbindung mit § 35 der Körperschaftssteuer DVO und Nr. 65 der dazu ergangenen Richtlinien, wiedergegeben auf S. 67 ff des Bandes XII - "Die genossenschaftliche Rückvergütung" - der vom Institut für Genossenschaftswesen an der Universität Münster herausgegebenen "Quellen und Studien"), ist es für die Apotheker-Einkaufsgenossenschaften von erheblicher Bedeutung, daß ihnen die Möglichkeit zur Gewährung umsatzbezogener Warenrückvergütungen auch nicht durch Vereinbarungen mit Dritten genommen oder eingeschränkt wird. Dies gilt insbesondere auch für Preisbindungsvereinbarungen mit Herstellern, die die Preise auch für die Großhandelsstufe binden.
Bei dieser Interessenlage kann die in Nummer 2 des Formularvertrags der Beklagten enthaltene Vereinbarung über die genaue Einhaltung der in der Preisliste festgesetzten Preise und über den Ausschluss auch sonstiger, wirtschaftlich einer Änderung der gebundenen Preise gleichkommender Vorteile nicht dahin ausgelegt werden, dass dadurch den Apotheker-Einkaufsgenossenschaften die umsatzbezogene Warenrückvergütung hätte untersagt werden sollen. Eine so stark in die Art der Überschußverteilung der Apotheker-Einkaufsgenossenschaften eingreifende Vereinbarung hätte vielmehr klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Zudem sind in Nummer 2 der Vereinbarung einige darunter fallende Vorteile ausdrücklich bezeichnet, nämlich Rabatte - insbesondere Naturalrabatte - und Skonti. Umso mehr hätte in diesem Zusammenhang auch die umsatzbezogene Warenrückvergütung ausdrücklich genannt worden müssen, wenn eine so wichtige Form geschäftlicher Betätigung eines bedeutenden Abnehmerkreises von der Vereinbarung hätte erfasst worden sollen.
Alles dies gilt unabhängig davon, ob Nr. 2 des Formularvertrags den privaten Großhändlern jedweden nachträglichen Umsatzbonus untersagt. Denn ergibt die Auslegung, daß diese Frage zu bejahen ist, so ändert dies doch nichts daran, dass die Erstreckung des Ausschlusses auf die umsatzbezogene genossenschaftliche Rückvergütung aus den oben dargelegten Gründen der ausdrücklichen Klarstellung bedurft hätte. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte als preisbindendes Unternehmen gegen das Verbot ungerechtfertigt unterschiedlicher Behandlung im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB verstieß, wenn sie etwa - wiederum Ausschluß eines Umsatzbonus' durch private Großhändler unterstellt - umsatzbezogene genossenschaftliche Rückvergütungen nicht ebenfalls untersagte. Denn wenn die Beklagte jenes Verbot beachten mußte, so kann dennoch für die Auslegung nicht davon ausgegangen werden, dass sie es auch tatsächlich beachtet hätte. Ginge man im übrigen dennoch davon aus, dass bei der Auslegung des Formularvertrags die Beachtung des Diskriminierungsverbots zu unterstellen wäre, so könnte statt vom Ausschluß des Jahresbonus' auf den Ausschluss auch der Rückvergütung mit gleicher Berechtigung auch umgekehrte von der Zulassung der Rückvergütung auf die Zulassung auch des Jahresbonus' geschlossen werden. Aus dem Diskriminierungsverbot ist nach alledem für die Auslegung nichts zu gewinnen.
Die Auslegung, die das Landgericht der Vereinbarung hat zuteil werden lassen, erweist sich damit als richtig. Die Frage, ob die umsatzbezogene Warenrückvergütung rechtswirksam hätte ausgeschlossen werden können, braucht nicht erörtert zu werden, da der in dem Formularvertrag zum Ausdruck gebrachte Wille der Vertragsparteien nicht darauf gerichtet war.
b)
Dom Landgericht ist auch darin beizutreten, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sich auch nicht aus § 26 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 35 GWB herleiten lässt.
Nach § 35 GWB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer schuldhaft gegen eine den Schutz eines ändern betreffende Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstößt. Einen derartigen Verstoss begeht auch ein preisbindendes Unternehmen, das entgegen § 26 Abs. 2 GWB ein anderes Unternehmen unter den in dieser Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen gegenüber gleichartigen Unternehmen ungerechtfertigt unterschiedlich behandelt.
Es bedarf nicht der Erörterung, ob, wie die Revision meint, diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Denn auch wenn dies der Fall sein sollte, erwüchse dem Kläger daraus kein Schadensersatzanspruch darauf, dass die Beklagte gegenüber der Nebenintervenientin einen ihr gar nicht zustehenden Anspruch durchsetze. Es müsste dann vielmehr der Beklagten überlassen bleiben, auf welche Weise sie eine etwaige Diskriminierung ausräumt. Dafür kämen mehrere Wege in Betrachte Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. März 1965 - KZR 4/64 - (auszugsweise veröffentlicht in "Der Betrieb" 1965 S. 1171 und BB 1965 S. 885) ausgesprochen, dass auch auf der Großhandelsstufe die für die Lückenlosigkeit der Preisbindung entscheidende Gleichheit der Bindung aller Händler nicht dadurch beseitigt werde, dass den Großhändlern und den die gleiche Punktion erfüllenden Einkaufsverbänden die Gewährung von globalen Prämien auf den Gesamtbezug aller Artikel erlaubt bleibe, mit denen sie den jeweiligen Einzelhändler innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts beliefert hätten,. Es wäre hiernach einmal an die Beseitigung einer etwaigen Diskriminierung auf diesem Wege zu denken. Darauf, ob der nichtgenossenschaftliche Großhandel aus wirtschaftlichen Gründen von der etwaigen Möglichkeit der Gewährung von Umsatzprämien keinen Gebrauch machen könnte, käme es für die Lückenlosigkeit der Preisbindung und für die Frage, ob auf diesem Wege Diskriminierungen vermieden oder ausgeräumt werden können, nicht entscheidend an. Von diesem für die Beklagte hiernach in Betracht kommenden Wege abgesehen müßte ihr auch die Möglichkeit offen bleiben, von der Bindung der Preise auf der Großhandelsstufe überhaupt abzusehen. Auch dies kann der Kläger ihr - immer das Vorliegen einer Diskriminierung unterstellt - nicht abschneiden.
Das Landgericht hat auch damit recht, dass der Kläger den Klageanspruch auch nicht auf § 1 und andere Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb stützen kann. Die Nebenintervenientin begeht keinen Verstoss gegen eine der hier in Betracht kommenden Vorschriften- und die Beklagte fördert sie schon deshalb nicht in der Begehung eines solchen Verstosses -, wenn sie ohne Verletzung der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung ihren Mitgliedern umsatzbezogene Warenrückvergütungen unter Einbeziehung auch der von der Beklagten erworbenen Arzneimittel gewährt.
Das Landgericht hat nach alledem den Hauptantrag des Klägers mit Recht abgewiesen.
II.
1.
Den Hilfsantrag, mit dem der Kläger Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihre mit Großhandelskunden abgeschlossenen Vereinbarungen hinsichtlich des Ausschlusses von Umsatzrückvergütungen einschliesslich der genossenschaftlichen Warenrückvergütungen zu ergänzen und diese Vertragsergänzung durchzusetzen, hat das Landgericht mit folgender Begründung abgewiesen;
Den Abschluss einer Vereinbarung des im Hilfsantrag bezeichneten Inhalts könne nur der beanspruchen, dem eine entsprechende Zusage gegeben worden sei. Dies sei hier nicht der Fall, Wer - wie der Kläger - einen Vertrag in der vereinbarten Fassung nicht mehr als tragbar empfinde oder als verletzt ansehe oder eine Vertragsergänzung anstrebe, vermöge auf dem dafür vorgesehenen Wege zunächst nur die Vertragsauflösung zu erreichen; Wegfall der Geschäftsgrundlage werde vom Kläger nicht behauptet, so dass auch nicht unter diesem Gesichtspunkt eine anpassende Vertragsänderung in Frage komme. Soweit der Hilfsantrag über die streitigen Warenrückvergütungen hinaus auf andere Umsatzrückvergütungen abstelle, bedürfe es keiner Vertragsergänzung, da der Vertrag ohnehin auch - hier nicht vorliegende - Umgehungen der Preisbindung in Form von Warenrückvergütungen erfasse. Davon abgesehen müsse eine Vertragsergänzung sich im Rahmen gesetzlich zulässiger Preisbindung halten. Der Ausschluss der genossenschaftlichen Gewinnverteilung einschliesslich der umsatzbezogenen liege aber ausserhalb des Rahmens der §§ 15 und 16 GWB. - § 26 Abs. 2 GWB scheide als Grundlage für einen Anspruch auf ein bestimmtes Handeln aus, und auch die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb könnten keinen Anspruch auf die im Ergebnis begehrte Gestaltung eines Rechtsverhältnisses stützen.
2.
Die Revision meint demgegenüber, die privaten Großhändler hätten, wenn die bisher abgeschlossenen Preisbindungsverträge für den Ausschluss der genossenschaftlichen Warenrückvergütungen nicht ausreichten, jedenfalls einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Genossenschaften nur dann mit preisgebundenen Arzneimitteln beliefere, wenn durch eine zusätzliche und von den Genossenschaften anerkannte Klausel sichergestellt sei, dass die Genossenschaften darauf keine Warenrückvergütungen ausschütteten.
3.
Mit diesen Ausführungen führt die Revision einen Anspruch in den Rechtsstreit ein, der mit dem Hilfsantrag nicht geltend gemacht ist.
a)
Nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Antrags geht es darum, ob die Beklagte zu einer bestimmten Vertragsergänzung und zu deren Durchsetzung verpflichtet ist. Bei der in dem Antrag bezeichneten Durchsetzung der Ansprüche ist nach dem Sach- und Streitstand unzweifelhaft an die Durchsetzung gegenüber der Nebenintervenientin gedacht. Da nun die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche nur gegenüber den vertraglich Gebundenen in Betracht kommt, muss es beim ersten Teil des Antrags um die Ergänzung des Vertrags gehen, den die Beklagte mit der Nebenintervenientin abgeschlossen hat. Ob eine solche Vertragsergänzung zustandekommt, hängt jedoch nicht von einer dahingehenden Willenserklärung allein der Beklagten ab, sondern es müsste deren Vertragsangebot durch die Nebenintervenientin auch angenommen werden. Die Nebenintervenientin wehrt sich aber in dem vorliegenden Rechtsstreit gegen eine dahingehende Vertragsergänzung; sie ist zu einer entsprechenden Vereinbarung auch nicht verpflichtet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es für die Vereinbarung einer Ergänzung des Vertrags in Wirklichkeit nur auf die entsprechende Bereitschaft der Beklagten ankomme. Dann kann aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verpflichtung der Beklagten des Inhalts in Betracht kommen, dass ihr Vertrag mit der Nebenintervenientin dennoch in der von dem Kläger gewünschten Richtung ergänzt wird.
b)
Der Senat vermag dem Hilfsantrag auch nicht ohne weiteres einen weniger weitgehenden Antrag des Inhalts zu entnehmen, dass lediglich eine Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden solle, der Nebenintervenientin gegenüber eine auf die vom Kläger begehrte Vertragsergänzung gerichtete Willenserklärung abzugeben. Eine dahingehende Auslegung des Hilfsantrags scheitert schon daran, dass angesichts der ablehnenden Haltung der Nebenintervenientin nicht angenommen werden kann, der Kläger messe dennoch einer dahingehenden Verurteilung der Beklagten irgendwelchen Wert bei und wolle mit dem Hilfsantrag wenigstens ein Urteil dieses Inhalts erreichen. Es braucht deshalb auch nicht erörtert zu werden, ob für einen Antrag dieses Inhalts überhaupt ein Feststellungsinteresse bejaht werden konnte.
c)
Der Senat vermag dem Hilfsantrag erst recht nicht den Inhalt zu geben, den die Revision ihm jetzt zu geben sucht. Der Antrag ist eindeutig auf die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Vertragsergänzung gerichtet, nicht aber darauf, dass die Beklagte beim Fehlschlag eines Versuchs, die Nebenintervenientin zu der Vertragsergänzung zu bewegen, die weiteren Lieferungen an die Nebenintervenientin einstellen solle.
Die Revision könnte aber auch dann mit ihrem hier in Rede stehenden Vorbringen keinen Erfolg haben, wenn der Senat sich ihrer Auslegung des Hilfsantrags anschlösse; denn die Beklagte ist dem Kläger gegenüber nicht dazu verpflichtet, auf die Nebenintervenientin unter Androhung der Einstellung weiterer Lieferungen in der Richtung einzuwirken, dass die Nebenintervenientin sich auf die vom Kläger begehrte Vertragsergänzung einlässt. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Klageantrag unter I 3 b verwiesen werden.
III.
Das Landgericht hat die Klage nach alledem mit Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Kuhn
Jungbluth
Hill
Offterdinger