Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1972, Az.: KZR 54/71
„Ersatzteile für Registrierkassen“
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den lauteren Wettbewerb
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1972
- Aktenzeichen
- KZR 54/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13282
- Entscheidungsname
- Ersatzteile für Registrierkassen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 15.07.1971
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 274-276 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 295-296 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 280-282 (Volltext mit amtl. LS) "Unbilligkeit einer Liefersperre"
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ein Unternehmen kann für die Ersatzteile seines Fabrikats gegenüber dem Bedarf von Reparatur- und Wartungswerkstätten marktbeherrschend sein.
- b)
Zur Frage der Unbilligkeit einer Liefersperre für Originalersatzteile, wenn das sperrende Unternehmen für sein Fabrikat einen werkseigenen Kundendienst unterhält.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1972
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und
die Richter Hill, Offterdinger, Dr. Kellermann und Salger
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision, soweit sie die Klaganträge Nr. 2 bis 5 betrifft, wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 15. Juli 1971 im übrigen (Klagantrag Nr. 1) aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der A.-Werke AG in B., verkauft im Raum F., wie andere Verkaufsgesellschaften der A.-Werke in den übrigen Vertriebsgebieten, die von den A.-Werken hergestellten Registrierkassen ausschließlich. Die Verkaufsgesellschaften leisten die für diese Geräte gewährte Garantie und schließen mit den Kunden Verträge über die für diese Kassen laufend erforderlichen Wartungsdienste (Überprüfung, Überholung, notfalls Reparaturen mit und ohne Ersatzteillieferungen). Die A.-Werke stehen auf dem deutschen Registrierkassenmarkt vor allem mit der Firma N. (National), aber auch anderen deutschen und ausländischen Herstellern im Wettbewerb.
Der Kläger, der bis März 1969 als Kundendiensttechniker im Dienst der Beklagten gestanden hat und dort freiwillig ausgeschieden ist, betreibt seitdem einen selbständigen Wartungsdienst für Registrierkassen, ganz wesentlich für die Erzeugnisse der A.-Werke. Während er von allen anderen Herstellern die im Verhältnis zum Wert der Dienstleistung nur geringwertigen, aber auch für den Wartungsdienst insofern notwendigen Ersatzteile, als zwischendurch Reparaturaufträge anfallen, erhält, verweigern die Beklagte und auf deren Anweisung ihre Mitarbeiter die Lieferung von Ersatzteilen für A.-Erzeugnisse dem in ihrem Bereich tätigen Kläger. Dies geschieht auf Anordnung der A.-Werke, die - zum mindesten - die Verkaufsgesellschaften in Deutschland entsprechend angewiesen hat.
Der Kläger begehrt von der Beklagten in erster Linie den Verkauf von Ersatzteilen zur Reparatur von A.-Registrierkassen nach seiner Wahl zu den üblichen Bedingungen. Sein Gewerbebetrieb, trägt er zur Begründung vor, sei ohne Ersatzteilbelieferung auch von Seiten der Beklagten gefährdet, da die Kunden bei Kenntnis dieser Tatsache abzuspringen drohten. Die vorsätzliche Lahmlegung seiner Reparaturtätigkeit zum Nutzen der eigenen Wartungsorganisation durch Verweigerung der verhältnismäßig geringwertigen Ersatzteile entspreche nicht dem lauteren Wettbewerb, und die von der Beklagten veranlaßte Liefersperre sei eine unzulässige Boykottmaßnahme (§ 1 UWG, § 826 BGB). Unbillig im Sinn des § 26 Abs. 1 GWB sei die Absperrung eines Mitbewerbers vom Schlüsselmaterial mit geringem Wert, um die wertmäßig viel erheblichere Reparaturtätigkeit unmöglich zu machen und dadurch das eigene Reparaturmonopol zu erhalten. Als marktbeherrschendes Unternehmen sei die Beklagte schließlich auch nach §§ 26 Abs. 2, 35 GWB zur Lieferung verpflichtet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger weitere Anträge auf Erteilung von Auskunft, auf Widerruf, Unterlassung, Feststellung von Schadensersatzansprüchen und jeweils Hilfsanträge dazu gestellt. Das Bundeskartellamt, das ein Mißbrauchsverfahren nach § 22 GWB auf Anregung des Klägers eingeleitet und später eingestellt hat, hat sich zur Sach- und Rechtslage geäußert. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klagansprüche weiter. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Sachvortrag des Klägers ist nicht geeignet, den Klaganspruch auf Grund des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb oder auf Grund des § 826 BGB (Boykott, Verhängung einer Liefersperre, vgl. dazu BGH GRUR 1965, 440, 442 = Betrieb 1965, 895) zu rechtfertigen.
Nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts ist der Tatbestand des Boykott i. S. des § 1 UWG und des § 826 BGB schon deshalb nicht erfüllt, weil die zwar rechtlich selbständige Beklagte nach dem tatrichterlich rechtsirrtumsfrei festgestellten Sachverhalt als 100 %ige Tochtergesellschaft der A.-Werke AG auf Grund des Konzernverhältnisses den A.-Werken gegenüber keine Entschlußfreiheit hat und daher zusammen mit der die Verrufung für die anderen Verkaufsgesellschaften anordnenden Muttergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bildet. Damit entfällt das dem Boykottatbestand wesentliche Merkmal, daß der Adressat in seiner freien Willensbestimmung von einem anderen beeinflußt wird (ebenso Spengler, Betrieb 1957, 1169, 1170; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 10. Aufl., UWG § 1 Anm. 187).
Aus demselben Grund enfällt § 26 Abs. 1 GWB als Anspruchsgrundlage; denn auch diese Vorschrift setzt voraus, daß drei Beteiligte mitwirken, nämlich der Veranlasser, der Adressat und der Gesperrte (vgl. Benisch im Gemeinschaftskommentar zum GWB, 2. Aufl., § 26 Abs. 1 Rdn. 3 und 7; Müller/Gries, GWB, 2. Aufl., § 26 Rdn. 4).
Die Revision greift im einzelnen die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen die angeführten Gesetze als Anspruchsgrundlagen abgelehnt sind, auch nicht an. Damit entfallen die Auskunfts-, Widerrufs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche, die sich auf eine Boykottaufforderung der Beklagten stützen (Klaganträge Nr. 2-5). Insoweit war die Revision daher als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision greift das Urteil vor allem insofern an, als das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 GWB im vorliegenden Streitfall nicht festgestellt hat; sie hat insoweit Erfolg.
§ 26 Abs. 2 GWB wendet sich u.a. an Unternehmen, die für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen, also auf dem Markt dieser bestimmten Waren oder Leistungen, ohne Wettbewerber sind oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind (marktbeherrschende Unternehmen). Ihnen ist verboten, auf diesem Markt ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, (unmittelbar oder mittelbar) unbillig zu behindern. Sie dürfen auf diesem Markt auch nicht ein anderes Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund (unmittelbar oder mittelbar) unterschiedlich behandeln (BGHZ 33, 259 "Molkereigenossenschaft"; BGHZ 36, 91 "Gummistrümpfe").
1.
Die Registrierkassen (Hauptware) scheiden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als die Waren aus, für die die Beklagte (in ihrem Absatzgebiet) oder die A.-Werke in Deutschland überhaupt marktbeherrschend sein könnten, da nach dem Klagvortrag die Firma N. und die A.-Werke beim Absatz solcher Kassen im Wettbewerb stünden, beide Unternehmen zusammen einen Marktanteil von 80 % hätten und daneben noch weitere potentiell starke Wettbewerber auf dem deutschen Markt seien. Dies greift die Revision auch nicht an. Der Markt der Ersatzteile für ein bestimmtes technisches Erzeugnis komme aber, meint das Berufungsgericht, als Markt, auf dem die Beklagte oder die Anker-Werke beherrschend sein könnten, schon deshalb nicht in Betracht, weil der Ersatzteilmarkt nicht als selbständiger Markt angesehen werden könne, wenn - wie hier - Ersatzteile für ein technisch hochstehendes Erzeugnis in Frage stünden, die gleichsam auf dieses Erzeugnis zugeschnitten seien und deshalb wirtschaftlich in engem Zusammenhang mit diesem Erzeugnis stünden. Zur Veranschaulichung dieses Zusammenhangs zieht das Berufungsgericht den Begriff des sogenannten "neutralen Teils" heran, wie er im Patentrecht zur Abgrenzung von der mittelbaren Patentverletzung verwendet werde.
Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß die Wartungs- und Reparaturwerkstätten keine Möglichkeit hätten, hinsichtlich der Ersatzteile auf andere Produkte überzuwechseln. Die Beklagte sei aber auch hinsichtlich der Kundendienstleistung (für A.-Registrierkassen) ohne Wettbewerber, weil sie die für diesen Dienst in aller Regel benötigten Ersatzteile nicht an fremde Werkstätten abgäben.
Daß die Beklagte für den Wartungsdienst ohne Wettbewerber sei, ist gegenüber dem Vortrag in den Tatsacheninstanzen neu; dieser Vortrag kann daher in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. In dieser Hinsicht ergibt der Sachvortrag des Klägers in der Berufungsbegründung auf Seite 12 eher das Gegenteil: Durchschnittlich ist es danach der Beklagten, abgesehen vom Bezirk des Klägers, nur bei 30 bis 40 % der Maschinenbesitzer gelungen, Anschluß-Wartungsverträge abzuschließen.
Die Frage, ob (bejahendenfalls inwieweit) die Ersatzteile für technisch hochstehende Erzeugnisse gegenüber der Hauptware als Waren eines gegenständlich selbständigen Markts im Sinne der §§ 22, 26 Abs. 2 GWB abgegrenzt werden können, kann nicht, wie vom Berufungsgericht auf Grund des engen Zusammenhangs, in dem die Ersatzteile zur Hauptware wirtschaftlich stünden, geschehen ist, allgemein verneint werden. Auch ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 16. Oktober 1962 ("Originalersatzteile", WuWE BGH 509, 517 unter d) zur Entscheidung dieser Frage noch nichts wesentliches. Sie ist dort ausdrücklich dahingestellt geblieben (a.a.O. 517 unter 4), wenn auch dort bei der Prüfung und Berücksichtigung der Belange der Ersatzteilkäufer auf die mittelbare Wirkung des für die Hauptware bestehenden Wettbewerbs auf die Preise für Ersatzteile hingewiesen ist. Ob ein Unternehmen marktbeherrschend ist, richtet sich nach den Wettbewerbsverhältnissen auf einem Markt für eine bestimmte Art von Waren. Das Merkmal einer bestimmten Art von Waren, das für die Abgrenzung des Markts im Sinn der §§ 22 Abs. 1, 26 Abs. 2 GWB entscheidend ist, hebt auf die Eignung der Ware für die Bedarfsdeckung der Marktgegenseite ab (vgl. Bartholomeyczik im Gemeinschaftskommentar zum GWB, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 21). Für die Abgrenzung unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung ist nicht allein die Beschaffenheit einer Ware an sich maßgebend, sondern jeweils vom Bedarf der Marktgegenseite auszugehen, der je nach der Wirtschaftsstufe, der die Nachfrageseite angehört, verschieden sein kann. So ist die Nachfrage der Verbraucher nicht etwa gleichzusetzen mit derjenigen der Zwischenhändler oder der Unternehmen, die Wartungs- und Reparaturleistungen an der Hauptware gewerbsmäßig ausführen, mag auch diese von jener abhängig sein (vgl. Barnickel, WuW 1961 S. 246, 247).
Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Beklagte auf dem Teilmarkt, auf dem sich ihr Angebot als Vertriebsunternehmen der Herstellerin von Ersatzteilen und die Nachfrage der Unternehmen begegnen, die die Ersatzteile für die Wartung und Reparatur der Hauptwaren (Registrierkassen) benötigen, ohne Wettbewerber oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Dies ist der Fall: Der Bedarf dieser Unternehmen ist dadurch gekennzeichnet, daß sie die sonst kaum beschaffbaren Originalersatzteile der Herstellerin der Hauptware zur Ausführung von Reparaturarbeiten benötigen. Es liegt auf der Hand und ist jedenfalls nicht bestritten worden, daß Ersatzteile anderer Fabrikate diesen Bedarf der Art nach und Originalersatzteile, die anderen, von der Beklagten abgesetzten Registrierkassen entnommen wurden, der Zahl nach nicht befriedigen können. Sind aber die Verhältnisse auf diesem Teilmarkt für die Frage, ob die Beklagte ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinn des § 26 Abs. 2 GWB ist, maßgebend, so kommt es entgegen dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts schon gar nicht darauf an, ob das Angebot für Ersatzteile seinerseits wegen des wirtschaftlichen engen Zusammenhangs mit der Hauptware gleichzeitig ein Element des Wettbewerbs beim Absatz der Hauptware an den Letztverbraucher ist und ob die Beklagte im Hinblick darauf, daß sie beim Absatz der Hauptware an den Letztverbraucher wesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist, dies auch (mittelbar) wirksam beim Absatz der Ersatzteile ist. Auf dem hier relevanten Markt zwischen dem beklagten Vertriebsunternehmen und dem die Ersatzteile verarbeitenden Reparatur- und Wartungsunternehmen des Klägers ist die Beklagte für die Originalersatzteile in ihrem Vertriebsbereich sonach marktbeherrschend. Sie unterliegt auf diesem Markt dem Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB.
2.
a)
Auf diesem Markt behandelt die Beklagte den Kläger gegenüber gleichartigen Unternehmen, nämlich anderen Werkstätten, die den Wartungs- und Reparaturdienst für Registrierkassen ausführen, nicht unterschiedlich. Denn die Beklagte beliefert solche Unternehmen nicht. Deshalb spielt auch keine Rolle, daß die Beklagte gelegentlich an Kunden bestimmte "problemlose" Ersatzteile und an einzelne Großkunden Ersatzteile zur Verwendung durch eigene, von der Beklagten unterwiesene Mechaniker liefert. Jedenfalls sind die Abnehmer der Hauptwaren entgegen der Meinung der Revision keine dem Kläger gleichartige Unternehmen, weil zur Entscheidung dieser Frage die unternehmerische Tätigkeit und die wirtschaftliche Funktion der zu vergleichenden Unternehmen im Verhältnis zum marktbeherrschenden Unternehmen maßgebend sind (WuWE BGH 675 "Uhrenoptiker"). Es unterliegt keinem Zweifel, daß im Verhältnis zum Hersteller und Händler einer Ware die wirtschaftliche Funktion des Verbrauchers und diejenige des weiterverarbeitenden Handwerkers eine andere ist.
b)
Der Kläger wird aber auf dem hier relevanten Ersatzteilmarkt durch die Liefersperre behindert, und zwar in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Die dem Kläger gleichartigen Unternehmen sind, wie schon bemerkt, andere Werkstätten, die Wartungs- und Reparaturdienste für Registrierkassen ausführen. Sie erhalten zwar von der Beklagten auch keine Ersatzteile zur Reparatur von A.-Registrierkassen. Abzustellen ist aber nicht auf das Verhalten der Beklagten, das unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung zu prüfen ist, sondern auf das, was sich innerhalb der in Betracht kommenden Kreise in natürlicher wirtschaftlicher Entwicklung als allgemein üblich und als angemessen empfunden herausgebildet hat (BGHZ 42, 318 "Rinderbesamung I" - WuWE BGH 647, 651). Nach der im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unbestritten getroffenen Feststellung erhält der Kläger Ersatzteile für seinen Wartungsdienst, abgesehen von der Beklagten, von allen Herstellern der Registrierkassen. Die üblicherweise gegebene Zugänglichkeit zu einem Geschäftsverkehr, wie sie § 26 Abs. 2 GWB als Tatbestandsmerkmal festlegt, setzt nicht notwendig eine größere Verbreitung dieser Art von Geschäftsverkehr voraus. Es genügt, wie der Senat im Urteil vom 30. September 1971 - KZR 13/70 (LM GWB § 26 Abs. 2 Nr. 21) ausgesprochen hat, daß der betreffende Geschäftsverkehr gleichartigen Unternehmen in der Regel freisteht, auch wenn davon noch nicht umfassend Gebrauch gemacht werden sollte. Es darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, daß es sich hier im Zuge des zunehmenden Gebrauchs von technischen Geräten, die einer laufenden fachkundigen Wartung bedürfen, um einen Geschäftsverkehr handelt, der noch in der Entwicklung begriffen ist, und daß die Wahrung der wettbewerblichen Belange auch die Einbeziehung der Vorstellungen der Besitzer solcher Geräte gebietet, die die Dienstleistungen in Anspruch nehmen und die auf sie angewiesen sind. Diese Bedarfsträger können davon ausgehen, daß sie für den erforderlichen Wartungsdienst nicht nur auf ein Unternehmen angewiesen sind, sondern auch eine ihnen zuverlässig erscheinende Werkstätte in Anspruch nehmen können, die bei dieser Dienstleistung nicht durch die Vorenthaltung der erforderlichen Ersatzteile gehemmt ist.
3.
Die Entscheidung des Rechtsstreits ist sonach davon abhängig, ob die Behinderung des Klägers auf dem Ersatzteilmarkt durch die Liefersperre unbillig ist, insbesondere im Hinblick auf den Einfluß dieser Behinderung auf das Wettbewerbsverhältnis, in dem die Parteien auf dem Markt des Wartungs- und Reparaturgeschäfts stehen.
a)
Zutreffend verweist die Revision darauf, daß bei der Beurteilung, ob sich eine Behinderung als unbillig im Sinn des § 26 Abs. 2 GWB darstellt, die Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes abzuwägen sind (BGHZ 38, 90, 102 [BGH 27.09.1962 - KZR 6/61] "Treuhandbüro"; BGHZ 32, 56, 71 [BGH 09.01.1960 - VIII ZR 51/59] "Sportartikelmesse"). Die Nichtbelieferung behindert den Kläger zwar nicht entscheidend beim Umsatz von Ersatzteilen an sich, denn der Bedarf an Ersatzteilen für Anker-Registrierkassen spielt der Menge nach, wie der Vortrag des Klägers ergibt, gegenüber den Dienstleistungen bei der Wartung und der Reparatur nur eine untergeordnete Rolle. Die Nichtbelieferung wirkt sich für ihn wirtschaftlich vornehmlich in seiner eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit, nämlich im Wartungs- und Reparaturdienst für A.-Erzeugnisse aus, mit welchen Leistungen die Beklagte im Wettbewerb steht. Für die Frage, ob die Lieferverweigerung unbillig ist, sind auch diese Auswirkungen der Behinderung im Ersatzteilgeschäft auf den Geschäftsbetrieb des Klägers im übrigen erheblich. Die Beklagte ihrerseits begründet das beanstandete Marktverhalten gegenüber dem Kläger mit den von ihr auf diesem Dienstleistungsmarkt verfolgten Zielen. Die gebotene Abwägung hat danach in erster Linie anhand des Interessengegensatzes beider Parteien auf diesem Markt zu erfolgen.
Auf diesem Markt stehen Dienstleistungen im Wettbewerb, die durch die Zuverlässigkeit der Wartung und die Schnelligkeit der Reparaturen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hält den Kläger vom ungehinderten Angebot seiner Leistung in gewissem Umfang durch eine Maßnahme ab, die mit der hier wesentlichen Marktleistung nichts zu tun hat. Wenn auch für den Wartungsdienst von Registrierkassen der Bedarf an Ersatzteilen nur gering ist, so unterdrückt doch im Hinblick auf den bei Reparaturen hin und wieder anfallenden Ersatzteilbedarf die Nichtbelieferung des Klägers mit Ersatzteilen zweifellos dessen Wettbewerbsfähigkeit auf dem gekennzeichneten Dienstleistungsmarkt. Auf diesem Markt wird von der Beklagten eine leistungsfremde Maßnahme eingeführt, die die Entfaltung der Leistungskraft des Klägers im Wettbewerb mit der Beklagten hindert und damit den Zielen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung widerspricht. In diesem Ausgangspunkt ist der Revision zuzustimmen. Ihr ist weiter zuzugeben, daß das vom Berufungsgericht angezogene Urteil des Senats vom 16. Oktober 1962 ("Originalersatzteile") insofern einen anderen Sachverhalt betrifft, als dort der Hersteller mit billigenswerten Gründen daran interessiert war, daß fremde, nicht von ihm hergestellte Ersatzteile im Bereich des von ihm geschaffenen Kundendienstnetzes für die Instandsetzung und für den Austausch von Teilen seines Fabrikats nicht verwendet werden. Während hier der Kläger gerade Originalersatzteile der Beklagten verwenden will, aber von der Beklagten daran gehindert wird.
Das Berufungsgericht hat jedoch nur insoweit auf dieses Urteil zurückgegriffen, als eine Fehlleistung im Wartungsdienst - dort wegen Verwendung fremder Ersatzteile in einer Vertragswerkstätte - in den Augen der Kunden den Ruf des Herstellers der Hauptware aufs Spiel setzen und diese Beeinträchtigung sich wiederum nachteilig auf das Hauptwarengeschäft auswirken kann. Im vorliegenden Fall, bringt das Berufungsgericht zum Ausdruck, bestehe eine entsprechende Gefahr insofern, als eine Fehlleistung bei der Wartung des Geräts auftreten könne, soweit nicht das sich ständig erneuernde technische Wissen verarbeitet werde, das für die erfolgreiche Wartung eines langlebigen, technisch hochstehenden Produkts notwendig sei. In diesem Zusammenhang hat es festgestellt, daß Registrierkassen der Beklagten auf der einen Seite eine lange Lebensdauer haben und ihre zuverlässige Wartung die Verarbeitung ständig neuen technischen Wissens voraussetzt. Auf der anderen Seite, meint das Berufungsgericht, werde sich aber der interessierte Kundenkreis bei seinem Kaufentschluß weitgehend davon beeinflussen lassen, ob ein werkseigener Wartungsdienst vorhanden sei oder ob im anderen Fall die Wartung zuverlässig durchgeführt werde. Aus diesen Gründen gesteht das Berufungsgericht der Beklagten ein berechtigtes Interesse daran zu, den Wartungsdienst an ihren Erzeugnissen unter Ausschluß fremder Werkstätten zu betreiben, im vorliegenden Zusammenhang mittels Verweigerung der Ersatzteile.
b)
Bei dieser Abwägung der beiderseitigen Interessen kann dem Berufungsgericht im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über die Lebensdauer von Registrierkassen und die für ihre zuverlässige Wartung notwendigerweise erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten genügen angesichts des Umstands, daß die entsprechende Qualifikation des Klägers unbestritten ist, allein nicht, um das mit der Liefersperre verfolgte Interesse der Beklagten an der Fernhaltung des Klägers von der Wartung ihrer Erzeugnisse ganz allgemein zu rechtfertigen (über die gebotene Einschränkung vgl. unten 4 b). Soweit nach den weiteren tatrichterlichen Feststellungen für eine zuverlässige Wartung ihrer Registrierkassen die ständige Verarbeitung neuen technischen Wissens erforderlich ist, ist nicht dargelegt, daß der Kläger nicht in der Lage wäre, auch diese Voraussetzung zu erfüllen. Dieser Umstand mag eine besondere Zuverlässigkeit für den laufenden Wartungsdienst verlangen. Die Zuverlässigkeit und die Qualität des Wartungsdienstes der Beklagten wird jedoch von der Tätigkeit des Klägers nicht berührt, wie umgekehrt die Fehlerhaftigkeit eines fremden Wartungsdienstes nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht ohne weiteres negative Rückschlüsse auf die Qualität des Erzeugnisses auslösen. Es bleibt dem Besitzer eines Geräts je nach seinen Erfahrungen mit dem Wartungsdienst überlassen, ob er sich des werkseigenen oder eines fremden Wartungsdienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit seines Geräts bedienen will.
Es fehlen aber auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß angesichts des hohen technischen Stands der Registrierkassen, deren Wartung der Kläger übernimmt, im Falle der Duldung eines fremden Wartungsdienstes von Seiten der Beklagten jeder Fehlschlag eines solchen Wartungsdienstes mittelbar ihrem Erzeugnis angerechnet werden und insofern eine solche Duldung den Entschluß zum Kauf einer Registrierkasse zu ihrem Nachteil beeinflussen würde. Eine Einwirkung hat die Tätigkeit des Klägers allenfalls auf die Rentabilität des von der Beklagten eingerichteten Wartungsdienstes. Diese Wirkung ist jedoch Ausfluß des Wettbewerbs; er soll nach der Zielsetzung des Gesetzes aber nicht eingeschränkt werden. Notwendig ist allerdings, daß der Kläger seinen Wartungsdienst hinreichend deutlich kennzeichnet, so daß für Interessenten nicht die Gefahr aufkommen kann, sein Unternehmen mit dem werkseigenen Wartungsdienst der Beklagten zu verwechseln. Wird diese Gefahr vermieden, so erfüllt aber die Liefersperre der Beklagten den Tatbestand des § 26 Abs. 2 GWB. Da diese Vorschrift ein Schutzgesetz im Sinn des § 35 GWB ist (BGH WuWE 442, 448 - "Gummistrümpfe"), richtet sich der Schadensersatzanspruch auf die Belieferung mit Ersatzteilen der von der Beklagten vertriebenen Registrierkassen, für deren Wartung der Kläger ausgebildet ist.
Die Revision ist damit hinsichtlich des Klagantrags Nr. 1 begründet. Insoweit war das angefochtene Urteil samt der Kostenentscheidung aufzuheben.
4.
a)
Eine Entscheidung über den Klaganspruch ist dem Revisionsgericht jedoch nicht möglich. Die Beklagte hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß der Kläger nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft die Zettel, die die Beklagte an den gelieferten Kassen aufkleben läßt und die mit ihrem Zeichen versehen sind, verwendet hat. Zum Teil hat er nach diesem Vortrag der Beklagten solche Zettel unter Durchstreichen der Anschrift ihres Kundendienstes verwendet und dabei den Vermerk über seine Anschrift stehengelassen; zum Teil hat er einen weißen Zettel mit dem Aufdruck "Registrierkassen Kundendienst" und seiner Anschrift über die Anschrift der örtlich zuständigen Werkstatt der Beklagten geklebt. Eine solche Verwendung der Klebezettel der Beklagten ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, als ob der Kläger den Kundendienst für die Beklagte oder wenigstens im Rahmen ihres Kundendienstes ausführte (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 12. Mai 1971, S. 6 ff und Schriftsatz vom 1. Oktober 1971, S. 5 ff mit Anlage I und II). Solange der Kläger dieses Verhalten fortsetzt und seine Kunden nicht klar und eindeutig darauf hinweist, daß sein Wartungsdienst völlig losgelöst und selbständig von demjenigen der Beklagten ausgeführt wird, ist die Vorenthaltung von Originalersatzteilen nicht unbillig und der Klaganspruch zu 1 unbegründet.
Da zu diesem Vortrag keine Feststellungen getroffen sind, mußte die Sache zwecks Klärung dieses entscheidungserheblichen Sachverhalts zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
b)
Im Hinblick auf die Einlassungen der Beklagten über ihre Herstellung auch von Datenverarbeitungsanlagen, Buchungsmaschinen nicht herkömmlicher Art, Transistorenrechnern und ähnlichen Maschinen, hinsichtlich derer der Kläger über keine Spezialkenntnisse verfügt, wird, soweit sich der Klaganspruch als begründet erweist, in der weiteren Verhandlung Veranlassung bestehen, die im Klagantrag erwähnten "Registrierkassen" näher zu bezeichnen, für deren Wartung und Reparatur der Kläger ausgebildet ist, und diese Kassen von den übrigen Erzeugnissen der A. werke ähnlicher Art abzugrenzen.
Desgleichen wird zu prüfen sein, ob der Klagantrag, soweit er auf eine Belieferung "zu den üblichen Bedingungen" gerichtet ist, hinreichend bestimmt ist, d.h. insbesondere, ob für den Fall einer Zwangsvollstreckung diese Bedingungen ohne weitere Aufklärung festgestellt werden können. Dabei könnte eine Rolle spielen, daß die Beklagte zum Zwecke eines zuverlässigen und raschen Zugriffs auf jeden einzelnen der vielen hier in Frage kommenden Ersatzteile, auch solcher für ausgelaufene Modelle, nach ihrem Vortrag einen erheblichen Aufwand hat.
5.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, da sie von der Entscheidung über den Klagantrag Nr. 1 abhängt.
Hill
Offterdinger
Dr. Kellermann
Salger