Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1976, Az.: VI ZR 32/74
Schadensersatzpflicht wegen Verstoßes gegen eine dem Schutz eines Sportlers dienende Spielregel; Hineingrätschen in den Gegenspieler als hinreichendes schadensersatzpflichtiges Verhalten; Verschuldensmaßstab für eine diesbezügliche Schadensersatzpflicht; Beweistragungslast hinsichtlich der Nachweisbarkeit eines regelwidrigen Verhaltens; Anfechtung der Beweisverwertung seitens des Gerichts; Notwendigkeit der Wiedereröffnung einer Verhandlung wegen der Nachreichung eines nicht vorbehaltenen Schriftsatzes nach Abschluss der mündlichen Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 32/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 18.12.1973
- LG Augsburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1976, 567-568 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 957-958 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann einen Fußballspieler trotz Spielens "in gefährlicher Weise" (Verstoß gegen Regel 12/II Nr. 1 der Regeln des Deutschen Fußballbundes) kein Verschulden trifft (im Anschluß an BGHZ 63, 140 =VersR 75, 137).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1976
durch
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 18. Dezember 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Am 23. August 1970 fand auf dem Sportplatz in S. ein Fußballmeisterschaftsspiel der Bezirksliga Süd zwischen dem TSV S. dem TSV B. statt, bei dem der bei der Klägerin gesetzlich krankenversicherte Mittelstürmer des TSV B. Erich La. (im folgenden: L.) einen komplizierten Waden- und Schienbeinbruch davontrug. Als er in halblinker Position im Alleingang auf das gegnerische Tor stürmte, lief ihm von der Strafraumgrenze aus der bei TSV S. als Vorstopper spielende Beklagte nach rechts vorn entgegen und griff ihn von der Seite mit einem Grätschsprung an. Dabei kamen beide zu Fall. Die Verletzungen des L. erforderten eine stationäre Krankenhausbehandlung mit mehreren Operationen.
Die Klägerin hat den Beklagten wegen der nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche des L. auf Zahlung von 32.758,65 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen; ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß er den künftigen Schaden ihres Versicherungsnehmers L. aus dem Unfall vom 23. August 1970 zu erstatten habe, soweit dieser kraft Gesetzes auf sie übergehe.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe in halb liegender Stellung dem Spieler L., der zu diesem Zeitpunkt den Ball bereits einige Meter vorgelegt gehabt habe, vorsätzlich mit dem rechten Fuß mit äußerster Wucht auf das linke Standbein geschlagen. Der Beklagte hat seinen Antrag auf Klageabweisung damit begründet, sein Angriff habe dem Ball und nicht dem Spieler L, gegolten; dieser habe den Ball noch geführt, als er zum Grätschsprung angesetzt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten. Zwar geht es davon aus, daß der Beklagte den objektiven Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB (Zufügung einer Körperverletzung) erfüllt und dabei auch rechtswidrig gehandelt hat, da - ausgehend von der nach seiner Auffassung insoweit den Beklagten treffenden Beweislast für das Vorliegen eines die Körperverletzung rechtfertigenden Grundes - die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Beklagte "gefährlich gespielt" und damit gegen die Regel 12 Abs. II Nr. 1 der Regeln des Deutschen Fußballbundes verstoßen habe. Denn er habe sich nach der Zeugenbekundung des Schiedsrichters A. (im folgenden: A.) körperlich zu heftig eingesetzt, indem er mit gestrecktem Bein nach dem Ball gegangen sei, wobei sich seine Fußspitze vor dem Zusammenprall etwas über dem Ball befunden habe. Der Kläger habe jedoch nicht bewiesen, daß der Beklagte schuldhaft gehandelt habe.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1.
Wie der erkennende Senat - allerdings nach Verkündung des angegriffenen Berufungsurteils - befunden hat, löst ein schuldhaft begangener Verstoß gegen eine dem Schutz des Sportlers dienende Spielregel Schadensersatzverpflichtungen aus, wenn dadurch der Sportler verletzt wird. Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die ein Fußballspieler beim Austragen eines Wettkampfes durch einen anderen - meist wie auch hier der Gegenpartei angehörenden - Spieler erleidet, sofern dessen Spielweise im Rahmen der Regeln lag, nach denen beide Mannschaften das Spiel angetreten haben (BGHZ 63, 140, 146 [BGH 05.11.1974 - VI ZR 100/73];Senatsurteil vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155). Handelt es sich wie hier um ein Fußballverbandsspiel, so bieten nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts die Fußballregeln des Deutschen Fußballbundes einen entscheidenden Anhalt dafür, was als regelgerechtes und was als regelwidriges Spielverhalten anzusehen ist (vgl. BGHZ a.a.O.).
In den erwähnten Entscheidungen hat der erkennende Senat weiterhin dahin erkannt, daß das Risiko der Unaufklärbarkeit, ob der Verletzer sich regelgerecht oder regelwidrig verhalten hat, der Verletzte trägt. Ihm obliegt also der Nachweis, daß der Verletzer sich nicht regelgerecht verhalten hat. Bleibt der Verletzte diesen Beweis schuldig, so ist seine Klage auf Schadensersatz schon deshalb abzuweisen.
Demnach ist zunächst entscheidend, ob hier feststeht, daß das Verhalten des Beklagten, das zur Verletzung des Spielers L. geführt hat, regelwidrig war.
2.
Das Berufungsgericht geht demgegenüber zu Unrecht davon aus, daß dem Beklagten als dem Verletzer der Beweis dafür zufalle, daß ihm bei der von ihm verursachten Körperverletzung kein Regelverstoß zur Last gefallen ist. Diesen Beweis hält es nicht für erbracht.
Die Verkennung der Beweislast durch das Berufungsgericht berührt das Berufungsurteil im Ergebnis in seinem Bestand aber nicht.
a)
Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Bei dem körperlichen Kontakt beider Spieler war die Sohle des rechten Fußes des Beklagten am Ball, der sich zu diesem Zeitpunkt zwischen der Sohle des Beklagten und dem Bein des Gegenspielers L. befand. Anschließend nahm der Ball eine andere Richtung. Daraus entnimmt das Berufungsgericht, daß der Beklagte den Ball spielen wollte und ihn auch getroffen hat. Einen Schlag auf das Schienbein des Spielers L. hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Der Angriff galt dem Ball und nicht dem Mann. Trotzdem hat der Schiedsrichter das Spiel unterbrochen, weil sich nach seiner Meinung der Beklagte zu heftig körperlich eingesetzt hat, indem er mit gestrecktem Bein nach dem Ball gegangen ist, wobei vor dem Zusammenprall die Fußspitze über dem Ball war.
b)
Entgegen der Auffassung der Revision beruhen diese Feststellungen nicht auf Verfahrensverstößen.
aa)
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht jede einzelne Zeugenaussage auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und sich nicht von der Glaubwürdigkeit jedes Zeugen persönlich überzeugt, sondern die erstinstanzlichen Aussagen der Zeugen wegen ihrer starken Befangenheit und Emotionen als Sympathisanten für die eine oder andere der beiden Mannschaften ungewürdigt gelassen habe. Es meint, bei Auswertung aller Zeugenaussagen hätte es feststellen müssen, daß 16 von 21 Zeugen den Vorgang so geschildert haben, daß L. im Zeitpunkt des Hineingrätschens den Ball bereits einige Meter vorgelegt gehabt habe, so daß der Beklagte mit seinem Grätschsprung den Ball nicht mehr habe treffen können, sein Angriff vielmehr dem Spieler L. gegolten habe, indem er diesen mit dem rechten Fuß nachgeschlagen habe. Damit habe der Beklagte gegen die Regel des Deutschen Fußballbundes Nr. 12 Abs. I b und c und Abs. II Nr. 1 und 3 verstoßen (Verbot des absichtlichen Tretens und Anspringens des Gegners, des Spielens in gefährlicher Weise und des absichtlichen Sperrens des Gegners).
Hiermit sucht die Revision in unzulässiger Weise ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Diese ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gerade wegen des starken eigenen Engagements der Spieler und Zuschauer eines Kampfspieles wie dem Fußballspiel konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler Zweifel an dem objektiven Beweiswert dieser Zeugen hegen. Auch das Landgericht, das die Zeugen vernommen hatte, sah sich nicht imstande, der einen oder anderen Gruppe von ihnen zu folgen, sondern hat - ebenso wie das Berufungsgericht - allein auf die Aussage des Schiedsrichters abgestellt. Diesen Zeugen hat das Berufungsgericht selbst noch einmal vernommen.
bb)
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht der vor ihm bekundeten Zeugenaussage Anderingers folgen dürfen. Vielmehr habe es sich mit dessen erstinstanzlicher Bekundung und den davon abweichenden Aussagen der anderen Zeugen auseinandersetzen müssen. Auch hierzu gilt das unter a) Gesagte. Gerade der Schiedsrichter wird im allgemeinen der einzige "neutrale" Zeuge sein, wenn er den streitigen Vorgang - wie hier - aus geringer Entfernung hat beobachten können. Auch das Landgericht hat dessen Aussage nicht entnommen, daß der Beklagte ein absichtliches Foul begangen, insbesondere nicht, daß er in den Spieler L. hineingegrätscht war, ohne die Chance gehabt zu haben, den Ball treffen zu können. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, sich mit der erstinstanzlichen Aussage dieses Zeugen im einzelnen auseinanderzusetzen.
Zwar mag der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJV 1970, 946 (vom17. Februar 1970 - III ZR 139/67 = BGHZ 53, 245) keine erschöpfende Begründung dafür darstellen, die Wiedereröffnung zu versagen. Im Ergebnis war dem jedoch zuzustimmen. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei nur dann die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verlangen, wenn sich aus ihrem neuen Vorbringen ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechtes bestanden hätte; in allen übrigen Fällen steht die Eröffnung im Ermessen des Gerichts (BGHZ 30, 60, 65 [BGH 29.04.1959 - IV ZR 311/58]; 53, 245, 262 [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67]m.w.Nachw.). Unter dem Gesichtspunkt des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs gilt hier nichts anderes. Von seiner Versagung kann jedenfalls im vorliegenden Fall keine Rede sein.
c)
Auf dieser tatsächlichen Grundlage schließt das Berufungsgericht aus, daß der Beklagte absichtlich seinen Gegenspieler getreten hat, so daß ein Verstoß gegen Regel 12/I a nach seiner Ansicht nicht vorliegt.
Weiter führt das Berufungsurteil aus: Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß die Verletzung des Spielers L. auf ein gefährliches Spiel des Beklagten und damit auf einen Verstoß gegen die Regel 12/II Nr. 1 zurückzuführen sei. In anderem Zusammenhang (Berufungsurteil S. 13 Mitte) heißt es weiter, ein bestimmter Schluß (auf ein Verschulden) könne nicht gezogen werden, selbst wenn der Beklagte einen für den Unfall ursächlichen Verstoß gegen die Regel 12/II Nr. 1 ("gefährliches Spiel") dadurch begangen haben sollte, daß er mit gestrecktem, vor dem Zusammenprall nicht ganz am Boden befindlichen Bein nach dem Ball getreten hat.
Wie die späteren Ausführungen zeigen, geht das Berufungsgericht bei Erörterung der Regel 12/II Nr. 1 davon aus, daß das vom Beklagten praktizierte "Hineingrätschen" eine allgemein anerkannte Abwehrmethode darstellt, die dann nicht zu beanstanden ist, wenn der Angriff - wie hier - dem Ball und nicht dem Gegenspieler gilt, auch wenn dieser dabei zu Boden geht. Dagegen erwägt das Berufungsgericht ersichtlich nur, ob darin, daß der Beklagte "mit gestrecktem Bein nach dem Ball gegangen ist, wobei vor dem Zusammenprall die Fußspitze etwas über dem Ball war", ein Verstoß gegen die Regel 12/II Nr. 1 liegt.
Was das Berufungsgericht mit seinen erwähnten Ausführungen im einzelnen aussagen will, ist nicht eindeutig. Insbesondere lassen seine Ausführungen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob es schon die tatsächlichen Umstände, die nach seiner (unzutreffenden) Auffassung zur Beweislast für ein regelgerechtes Verhalten - und damit hier auch nach der zutreffenden Beweislastverteilung für ein regelwidriges Spielverhalten - sprechen, für nicht nachgewiesen hält, oder ob es zwar diese nach seiner Ansicht erheblichen Feststellungen treffen wollte und getroffen hat, aber offen gelassen hat, ob darin ein gefährliches Spiel im Sinne der Regel 12/II Nr. 1 lag. Die erwähnte Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Beweislast des verletzten Spielers (BGHZ 63, 140, 148) [BGH 05.11.1974 - VI ZR 100/73] betrifft (selbstverständlich) nur die für einen Regelverstoß erheblichen Tatsachen. Dagegen handelt es sich bei der Frage, ob die festgestellten tatsächlichen Umstände sich als ein Regelverstoß darstellen, um eine rechtliche Wertung, der sich der Richter nicht entziehen kann.
Diese Unklarheit zwingt aber nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils. Sollte es dahin zu verstehen sein, daß der Tatrichter nicht von den Tatsachen überzeugt ist, aus denen sich ein Regelverstoß (12/II Nr. 1) ergibt, so war die Klage aus den in BGHZ 63, 140 dargelegten Gründen schon deshalb abzuweisen, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis eines regelwidrigen Spielverhaltens des Beklagten nicht geführt hat. Sollte das Berufungsurteil aber dahin zu verstehen sein, daß das Berufungsgericht trotz Feststellung der tatsächlichen Umstände lediglich die Wertung offen gelassen hat, ob in solchem Verhalten ein Regelverstoß liegt, so ist die Klage ohne Rücksicht auf diese Frage deshalb zu Recht abgewiesen worden, weil sich der Tatrichter ohne Rechtsfehler von einem Verschulden des Beklagten nicht zu überzeugen vermocht hat, was noch darzulegen ist.
3.
Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten verneint.
a)
Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Eine vorsätzliche Handlung scheide von vornherein aus. Die Klägerin habe jedoch auch nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, daß der Beklagte die Verletzung des L. fahrlässig herbeigeführt habe. Der Begriff der Fahrlässigkeit bestimme sich hier nach der Sorgfalt, die von einem tüchtigen, gewissenhaften und besonnenen Abwehrspieler einer Fußballmannschaft bei dem Zusamnentreffen mit einem gegnerischen Stürmer zu fordern sei, wobei beachtet werden müsse, daß Fußballspiel ein Kampfspiel sei, bei dem die Spieler ihre Entscheidungen oft im Bruchteil einer Sekunde zu treffen hätten; daher sei es selbstverständlich, daß dabei Fehler (Regelwidrigkeiten) unterlaufen könnten, die erfahrungsgemäß auch bei anerkannten Spielern immer wieder vorkämen. Derartige geringfügige Regelverstöße begründeten darum nicht schon ohne weiteres stets eine Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 BGB. Darum könne es auch hier dem Beklagten nicht zum Verschulden gereichen, falls er mit gestrecktem, vor dem Zusammenstoß nicht ganz am Boden befindlichen Bein nach dem Ball getreten habe. Denn es handele sich hierbei - wie auch der Schiedsrichter bekundet habe - um eine Situation, wie sie in einem Fußballspiel häufig vorkomme und im allgemeinen nur dann nach dem Ermessen des Schiedsrichters mit einem indirekten Freistoß geahndet werde, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - jede Kleinigkeit abpfeifen wolle, um in einem hektischen Spiel keine Härte aufkommen zu lassen. Das vom Beklagten praktizierte "Hineingrätschen" sei eine im Fußballspiel allgemein anerkannte Abwehrmethode, die dann nicht zu beanstanden sei, wenn der Angriff - wie hier - dem Ball und nicht dem Gegenspieler gegolten habe, selbst wenn dieser dadurch zu Fall komme. Beim Fußballspiel sei eine mehr oder weniger heftige körperliche Einwirkung auf den Gegner im Kampf um den Ball unvermeidlich.
b)
Wenn das Berufungsgericht aufgrund des von ihm festgestellten Spielverlaufs das Verhalten des Beklagten nicht als eine - wenn auch nur leichte - Fahrlässigkeit angesehen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nicht jede geringfügige (objektive) Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Fußballregel spricht dafür, daß sie fahrlässig (§ 276 BGB) geschehen ist. Ein die Gefahr vermeidendes Verhalten muß im gegebenen Fall zuzumuten sein. Dies ist insbesondere für viele Arten des Spiels und des Sports von Bedeutung, bei denen eine gewisse Gefährlichkeit meist nicht ganz ausgeschaltet werden kann (so schon BGH Urt. v. 23. Okt. 1952 - III ZR 273/51 = LM BGB § 828 Nr. 1; RGRK BGB 12. Aufl. § 276 Nr. 16).
Wie der Tatrichter der Bekundung des Schiedsrichters A. in möglicher Weise entnimmt, handelte es sich um eine Lage, wie sie in jedem Fußballspiel häufig vorkommt und im allgemeinen nur dann nach dem Ermessen des Schiedsrichters mit einem indirekten Freistoß geahndet wird, wenn der Schiedsrichter wie hier jede Kleinigkeit abpfeifen will, um in einem hektischen Spiel keine Härte aufkommen zu lassen. Damit konnte der Tatrichter davon ausgehen, daß es sich um ein Verhalten des Beklagten im Grenzbereich zwischen Härte, also einem regelgerechten Verhalten, und Uhfairneß, mithin einem im Sinne der Regel 12/II Nr. 1 "gefährlichen Spiel", handelte, das bereits objektiv geringfügig war. Wie weiter von Belang ist, zwingt die Hektik und Eigenart eines Fußballspiels den Spieler oft, so auch hier, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen und Risiken einzugehen. Es stellt hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, an Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz. All diese Umstände haben sich hier in der besonderen Lage ausgewirkt. Der Ausdruck "gefährliches Spiel" darf nicht darüber täuschen, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Grenzlage handelte. Das Gebot des Kampfes soll im Spiel erhalten bleiben; trotzdem sollen alle Verhaltensweisen, die den Kampf in Unfairneß ausarten lassen, ausgeschaltet werden (Ebersberger, Leitfaden für des Schiedsrichters Aus- und Weiterbildung, 1972, S. 35). Liegt ein Verhalten im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen und gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairneß, dann handelt es sich nicht nur objektiv um einen geringen Verstoß. Vielmehr wird, berücksichtigt man die oben angeführten weiteren Gesichtspunkte, die Wertung, bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe der Spieler diesen Verstoß vermeiden können, nur mit aller Zurückhaltung angebracht sein. Jedenfalls erscheint es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht hier in Anbetracht der besonderen Lage ein Verschulden des Beklagten verneint. Hierbei konnte es sich auf die Aussage des in der Sache erfahrenen Schiedsrichters A. stützen. Er hat das Verhalten bei seinen beiden Bekundungen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht zwar als "gefährliches Spiel" bezeichnet. Damit hat er aber ersichtlich die Formulierung der Regel 12/II Nr. 1 übernommen, die das überschreiten der Grenze von Härte zur Unfairneß eben bereits als "gefährliches Spiel" bezeichnet. Zudem hat er erläuternd hinzugefügt, die in seinem Ermessen liegende Entscheidung habe darauf beruht, daß er jede Kleinigkeit abpfeifen wollte, um bei der Hektik des Spiels keine Härte aufkommen zu lassen, womit er den geringen Grad des Verstoßes zum Ausdruck brachte.
4.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
III.
Der Senat hat in BGHZ 63, 140, 147 [BGH 05.11.1974 - VI ZR 100/73] die Frage offen gelassen, ob eine Haftungsfreistellung aus § 823 Abs. 1 BGB durch Inkaufnahme möglicher Körperverletzungen allgemein auch dann gilt, wenn der Verletzer zwar geringfügig gegen eine dem Schutz der Spieler dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist. Über diese Frage brauchte der Senat auch im vorliegenden Fall abschließend nicht zu befinden.
Immerhin ist eine so begründete Verneinung der Haftung, wenn diese Frage sich stellt, ernsthaft zu erwägen, was auch beachtliche Stimmen vertreten (vgl. BayObLG NJV 1961, 2072, 2073; Friedrich NJW 1966, 755, 760; Reichert, Grundriß des Sportrechts und des Sporthaftungsrechts 1968 S. 223; Hellgardt, Haftung für Sportverletzungen Diss. 1973 S. 70 m.w.Nachw.; Wussow UHR 12. Aufl. Rdz. 255 und WI 1971, 182; Deutsch, VersR 1974, 1045, 1051 und Grunsky JZ 1975, 109, 111, diese mit einer Begründung unter im Arbeitsrecht entwickelten Gesichtspunkten; für österr. Recht vgl. Bydlinski ÖJZ 1955, 159, 161).
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann