Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1974, Az.: VI ZR 125/73
Ermessen; Entscheidung des Tatrichters; Überprüfbarkeit der richterlichen Entscheidung; Ermessensfehler; Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1974
- Aktenzeichen
- VI ZR 125/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 03.04.1973
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1969, 320
Redaktioneller Leitsatz
Die Entscheidung steht im Ermessen des Tatrichters.
Innerhalb des Revisionsverfahrens kann sich nur in Hinblick darauf überprüft werden, ob die rechtlichen Voraussetzungen bekannt sind oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist.
Redaktioneller Leitsatz
Die Entscheidung steht im Ermessen des Tatrichters.
Innerhalb des Revisionsverfahrens kann sich nur in Hinblick darauf überprüft werden, ob die rechtlichen Voraussetzungen bekannt sind oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Steffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das am 3. April 1973 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten aus Anlaß einer Verletzung, die er am 3. Mai 1970 in H. bei einem Fußballverbandsspiel der B-Klasse des Bayerischen Fußballverbands erlitten hat, auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger spielte als Rechtsaußen in der Mannschaft des TSV L.; der Beklagte war Torwart des SV H. Bei einem Angriff auf das gegnerische Tor versuchte der Kläger, den Beklagten, der ihm aus dem Tor entgegengelaufen war, zu umspielen. Dabei traf ihn der Beklagte mit dem Fuß so am linken Schienbein, daß er, der Kläger, einen Unterschenkelbruch davontrug.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe, ohne noch eine Möglichkeit zu haben, den Ball zu erreichen, absichtlich nach ihm getreten, um ihn zu Fall zu bringen, damit er den Ball nicht ins Tor schießen könne.
Der Kläger hat Zahlung eines Einkommensausfalls von 4.306,30 DM sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt. Ferner hat er beantragt festzustellen,
daß der Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden aus diesem Unfall verpflichtet sei.
Das Landgericht hat nach Vernehmung zahlreicher Mitspieler, Zuschauer und des Schiedsrichters den Kläger als beweisfällig angesehen und die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht davon ausgegangen, der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, daß ihn der Beklagte unter Mißachtung der einschlägigen Fußballregeln vorsätzlich oder fahrlässig verletzt habe. Es hat sich nicht in der Lage gesehen, der Darstellung des Klägers zu folgen, der Beklagte habe, ohne den Ball erreichen zu können, nach ihm getreten, um ihn zu Fall zu bringen und so am Torschuß zu hindern; vielmehr hält es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenso für möglich, daß der Beklagte, als der Kläger versuchte, ihn auszuspielen, seinen Angriff gegen den Ball richtete und dabei den Kläger, der etwas eher am Ball war, unglücklich am Bein getroffen hat.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1.
Wie der Senat in dem mit dieser Sache gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenem Urteil - VI ZR 100/73 - dargelegt hat, werden Verletzungen, die ein Fußballspieler beim Austragen eines Wettkampfes durch einen anderen Spieler erleidet, von jedem Teilnehmer in Kauf genommen, wenn dessen Spielweise im Rahmen der Regeln lag, nach denen beide Mannschaften das Spiel angetreten hatten. Denn die Teilnahme an einem solchen Wettkampf, der nach bestimmten, für jeden Mitspieler verbindlichen Regeln geführt wird, muß rechtlich dahin verstanden werden, daß er sich der Spielordnurg unterstellt, also die Teilnahmebedingungen anerkennt und, sofern spielgerechtes Verhalten vorlag, keinen ihm etwa erwachsenen Schadensersatzanspruch geltend machen wird. Denn Fußball ist ein Kampfspiel, d.h. ein gegeneinander ausgetragenes "Kontaktspiel" - bei dem es also zu körperlichen Berührungen kommt -, das unter Einsatz von Kraft und Geschicklichkeit geführt wird und wegen des dieser Sportart eigenen kämpferischen Elementes bei dem gemeinsamen "Kampf um den Ball" nicht selten zu unvermeidbaren Verletzungen führt. Mit deren Eintritt rechnet jeder Spieler und geht davon aus, daß auch der andere diese Gefahr in Kauf nimmt, daher etwaige Haftungsansprüche nicht erheben will. Ein dieser Spielordnung etwa entgegenstehender innerer Vorbehalt eines Spielers wäre rechtlich unbeachtlich; denn die Rechtsbeziehungen der an einem Fußballspiel Beteiligten müssen schadensrechtlich in ihrer objektiven Typizität bewertet werden, so daß es auf die individuelle Haltung des jeweiligen Spielers nicht ankommt. Mit einem dennoch erhobenen Schadensersatzanspruch würde sich der Verletzte in rechtlich unzulässigem Widerspruch zu seinem vorhergehenden Verhalten setzen (venire contra factum proprium).
Dieser aus § 242 BGB herzuleitende Gesichtspunkt (Verbot des Selbstwiderspruchs), der schon tragender Grundgedanke des Senatsurteils BGHZ 34, 355, 360 war, in jener Entscheidung aber zu einer auf den Einzelfall abzustellenden Abwägung des beiderseitigen Schadensverursachungsbeitrages (§ 254 BGB) führte, erfordert hier allerdings eine vollständige Haftungsfreistellung des verletzenden Spielers. Denn die Teilnahme an einem Fußballspiel unterscheidet sich wesentlich von dem Risiko, das der Insasse eines Kraftfahrzeuges bei einem fahruntüchtigen Fahrer eingeht, womit es die genannte BGHZ-Entscheidung zu tun hatte. Beim Fußballspiel ist die Gefahr, beim Kampf um den Ball verletzt zu werden "reziprok": Jeder Spieler ist sowohl potentieller Verletzer als auch potentieller Verletzter; das was dem jetzt in Anspruch genommenen Spieler unterlaufen ist, konnte ebenso dem Spieler, der jetzt seinen Sportskameraden verklagt, passieren. Der Wettkampf bringt auch bei Einhaltung der Spielregeln seinem Wesen nach zwangsläufig die Gefahr mit sich, verletzt zu werden. Diese von den Spielern unter gleichen Bedingungen und gemeinsam in Kauf genommene Gefahr zwingt zu dem Schluß, daß bei Verletzungen, die trotz Einhaltung der Spielregeln eingetreten sind, der Spieler von seiner Haftung voll freigestellt sein soll. Es wäre für jeden Spieler unzumutbar, bei spiel-ordnungsgemäß zugefügten Verletzungen das Risiko des Schadensersatzes zu tragen. Nur auf diese Weise wird das Haftungsrisiko des Fußballspiels überschaubar und auch in wirtschaftlich tragbarer Weise versicherbar. Diese Haftungsfreistellung des Verletzers muß der Verletzte auch dann gegen sich gelten lassen, wenn die (durch erlaubtes Spiel) zugefügte Verletzung, wie hier, schwerer Art ist oder wenn sich später aus der Verletzung schwere oder infolge unvorhersehbarer, aber doch adäquater Komplikationen schwerste Schäden, möglicherweise mit Todesfolge, entwickelt haben.
Welche Gefahren im einzelnen hingenommen werden müssen, bestimmt sich in erster Linie nach den Spielregeln, nach denen die Sportsmannschaften angetreten sind. Handelt es sich um ein Fußballverbandsspiel, so bieten die Fußballregeln des Deutschen Fußballbundes das entscheidende Erkenntnismittel für das Ausmaß des mit dem Spiel eingegangenen und übernommenen Risikos. Diese Regeln verfolgen zwar in erster Linie den Zweck, die Eigenheiten des Spiels zu prägen, den Spielfluß sowie Chancengleichheit zu gewährleisten und durch bestimmte Sanktionen einen Ausgleich für regelwidrig erlangte Vorteile herzustellen. Jedoch sollen sie auch das dem Spiel eigene kämpferische Element mit dem notwendigen Schutz von Leben und Gesundheit der Spieler in Einklang bringen und verhindern, daß gefährliches Spiel, Rohheiten und unsportliches Verhalten zu Verletzungen führen. Darum enthalten sie auch Regeln darüber, welche Handlungen zum Schütze der Spieler nicht erlaubt sind. Die Regeln mögen nicht erschöpfend, deshalb gegebenenfalls durch Entwicklung weiterer Sportpflichten zu ergänzen sein (vgl. Schroeder/Kauffmann, Sport und Recht S. 26). Dennoch bieten die Generalklauseln des "Spielens in gefährlicher Weise", des "unsportlichen Betragens" und des "rohen Spiels" (s. Regel 12 Abs. II, III und IV) i.V. mit den einzeln aufgeführten, dem Schutz der Spieler dienenden Verboten einen wichtigen Maßstab dafür, was als spielordnungsgemäßes Verhalten anzusehen ist und wo nach dem Willen der Spieler die Grenze des Erlaubten überschritten wird, so daß einem Verlangen nach Schadensersatz nicht mehr der Gedanke des Selbstwiderspruchs entgegenstände.
2.
Die Frage, ob der Beklagte bei der dem Kläger zugefügten Verletzung die Spielregeln eingehalten hatte, war somit nicht erst - wie das Berufungsgericht es tut - im Rahmen der Verschuldensprüfung zu erörtern, sondern bereits bei der Frage, ob überhaupt Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht hier den Beweis dafür, daß den Beklagten ein Verschulden treffe, verneint, führen jedoch auch dazu, den zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorausgesetzten Verstoß gegen eine dem Schutz des Spielers dienende Spielregel nicht für erwiesen zu halten. Das Berufungsgericht stellt fest, daß sich die Aussagen der von den beiden Parteien benannten Zeugen gegenüberstehen, so daß es keinen sicheren Schluß für die Richtigkeit der einen oder anderen Darstellung zu ziehen vermöge. Es meint, auch eine Beeidigung der vom Kläger benannten Zeugen sei kein geeignetes Beweismittel, die größere Glaubwürdigkeit dieser Zeugen zu begründen.
a)
Soweit sich der Kläger gegen diese Beweiswürdigung mit der Rüge wendet, das Berufungsgericht habe ihn von Amts wegen nach § 448 ZPO als Partei vernehmen müssen, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Ob das Gericht von dem ihm in § 448 ZPO eingeräumten Recht, eine Partei ohne Rücksicht auf die Beweislast und ohne Rücksicht auf einen Antrag einer Partei zu vernehmen, Gebrauch machen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht sein Ermessen unsachgemäß ausgeübt oder die ihm eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten hat oder dieses Ermessen, falls eine Vernehmung nach § 448 ZPO in Betracht kam, überhaupt nicht hat walten lassen (BGH Urt. v. 6. März 1957 - IV ZR 303/56 = LM ZPO § 448 Nr. 2; v. 20. Dezember 1967 - VIII ZR 186/65 = WM 1968, 406, 407). Letzteres steht hier nicht in Frage, da das Berufungsgericht ausgeführt hat, warum es von einer Vernehmung des Klägers als Partei abgesehen hat. Das Berufungsgericht hat aber auch die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten, als es zu der Auffassung gelangte, die Vernehmung des Klägers biete keinen gangbaren Weg, ihm, dem Gericht, die erforderliche Überzeugung vom Hergang des Unfallgeschehens zu verschaffen, nachdem sich bei den umfangreichen Beweiserhebungen gezeigt hatte, daß sich die Aussagen der von den Parteien benannten Zeugen unvereinbar gegenüberstanden.
b)
Da somit nicht erwiesen ist, ob der Beklagte gegen die Spielregeln verstoßen hat, kommt der Frage der Beweislastverteilung entscheidende Bedeutung zu. Das Berufungsgericht hat insoweit dem Kläger die Beweislast, auferlegt. Dies ist rechtlich zutreffend. Der Ansicht der Revision, bei einem beim Fußballspiel erlittenen Sportunfall trage der Verletzer die Beweislast dafür, daß der Unfall sich trotz Einhaltung der Spielregeln ereignet habe (vgl. OLG München NJW 1970, 2297), war nicht beizupflichten. Vielmehr kann angesichts der oben erörterten Besonderheiten eines Fußballspieles die Inkaufnahme des Risikos, beim Spiel trotz Einhaltung der Regeln verletzt zu werden, billigerweise nur dahin verstanden werden, daß sie auch die Übernahme des Risikos einschließt, im Streitfall den Regelverstoß nicht beweisen zu können; das hat der Senat in dem oben erwähnten, ebenfalls heute verkündeten Urteil im einzelnen begründet. Dieses Risiko der Unaufklärbarkeit ist gerade dem im entscheidenden Augenblick blitzschnellen Kampfspiel des Fußballs eigen und kann jeden Spieler treffen. Würde es dem sich zufällig in der Rolle des Verletzers befindlichen Spieler überbürdet, so würde das in aller Regel dazu führen, die der Spielübereinkunft entspringende Risikoentlastung auf dem Wege der Beweislastverteilung praktisch unwirksam zu machen. Das aber wäre mit dem zuvor festgestellten Inhalt dieser Spielordnung und dem daraus abgeleiteten Gebot, Ersatzansprüche nur im Einklang mit Treu und Glauben zu erheben, unvereinbar.
c)
Schließlich macht die Revision-ausgehend von dem Sachvortrag des Beklagten, er habe beim Schlag nach dem Ball versehentlich das Schienbein des Klägers getroffen hilfsweise geltend, der Beklagte habe nach den Spielregeln nicht mit voller Wucht nach dem Ball "schlagen" dürfen, wenn sich dahinter das Schienbein des ihm um den Bruchteil einer Sekunde zuvorgekommenen Klägers befand. Der Beklagte habe vielmehr mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß er den Ball verfehle und das Bein des Klägers treffe.
Auch diese Erwägung führt nicht zum Erfolg.
Obwohl grundsätzlich neben den in Regel 12 Abs. 1 der Regeln des Deutschen Fußballbundes aufgeführten absichtlich begangenen Regelverstößen auch ein unabsichtliches Handeln eines Spielers als Regelverstoß angesehen werden kann ("Absicht" ist hier nicht im streng gesetzestechnischen Sinn zu verstehen - vgl. Koppehel, Schiedsrichter im Fußball, 6. Aufl. S. 94, 129), ist das Berufungsurteil nicht fehlerhaft, wenn es bei der von ihm festgestellten Sachlage in dem mit einem solchen "Schlag" nach dem Ball verbundenen Risiko keinen Regelverstoß sieht. Denn es ist dem Spieler weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Spielregeln grundsätzlich verwehrt, "mit voller Wucht" nach dem Ball zu "schlagen", selbst wenn sich hinter diesem ein Bein des Gegenspielers befindet. Es gehört zum Kampf um den Ball, daß ein Spieler mitunter seinen Gegner tritt oder zu Fall bringt, obwohl er den Ball spielen wollte und darauf vertraute und vertrauen durfte, ihm werde das gelingen. Anderenfalls wären Angriffe auf den ballführenden Spieler weitgehend unterbunden, die aber gerade zu den wesentlichen Eigenheiten dieses Wettkampfes gehören. Der kämpferische Akzent des Fußballspieles und sein Tempo bilden Zweck und Reiz des Spieles. Zu dem in Kauf genommenen Risiko, wie es oben erörtert ist, gehört somit auch und gerade die mit einem solchen zulässigen Angriff auf den Ball verbundene Gefährdung des Gegners.
III.
Da sich somit das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig erweist, war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sonnabend
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen