Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1957, Az.: IV ZR 303/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 303/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm/Westf. - 12.10.1956
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZZP 1957, 332
Prozessführer
1. des Steuerberaters Adolf K., E., An der R.bank ...,
2. des Dipl.-Kaufmanns Dr. Horst M., H. (Westf.), P.str. ...,
Prozessgegner
den Werbefachmann Otto Hä., E., E.-B.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß dem Gericht die Bestimmung des §448 ZPO bekannt ist. Auch wenn in den Urteilsgründen nichts darüber gesagt ist, muß daher angenommen werden, daß das Gericht das ihm in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen hat walten lassen. Soweit die Revision die Verletzung dieser Vorschrift rügt, muß sie bestimmte Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, daß das Gericht es in dem entschiedenen Fall pflichtwidrig unterlassen hat, sein Ermessen nach §448 ZPO walten zu lassen, oder daß es die ihm hierin gesetzten Ermessensgrenzen überschritten hat.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 12. Oktober 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des am 14. Juli 1953 verstorbenen Kaufmanns Hugo Kn.. Dieser war Alleininhaber eines größeren Unternehmens. In seinem am 22. Mai 1952 errichteten Testament hat er sieben Personen, von denen die meisten nicht mit ihm verwandt waren, zu Erben eingesetzt. Er hat angeordnet, daß sechs von ihnen das Firmenvermögen und der Siebente sein Privatvermögen erhalten sollen. In dem Testament hat der Erblasser weiter einer Anzahl von Personen, die zum Teil mit ihm verwandt oder verschwägert waren, Vermächtnisse ausgesetzt. Auch dem Kläger hat er eine Rente in Höhe von 250 DM monatlich vermacht. Die Parteien streiten darüber, ob die hierfür zu entrichtende Erbschaftssteuer von dem Kläger oder von den Erben denen das Firmenvermögen zugefallen ist, zu tragen ist.
Das Testament des Erblassers enthält in Abschnitt V über die Erbschaftssteuer folgende Bestimmung:
Die Nachlaßverbindlichkeiten tragen allein die Erben des Geschäftsvermögens. Die Nachlaßverbindlichkeiten sind im Verhältnis zu den Vermächtnisnehmern als gewinnmindernde Unkosten zu betrachten.
Die Erbschaftssteuer soll, soweit mögliche aus den Mitteln der Firma entnommen werden.
Die Beklagten haben von der an den Kläger zu zahlenden Rente bisher 2.015 DM einbehalten, um diese an das Finanzamt als Erbschaftssteuer abzuführen. Der Kläger begehrt die Nachzahlung dieses Betrages. Er hat behauptet, der Wille des Erblassers gehe dahin, daß die Erbschaftssteuer von den Erben des Firmenvermögens zu tragen sei. Er hat noch eine weitere Forderung von 50,15 DM geltend gemacht und beantragt.
die Beklagten zu verurteilen, aus dem Geschäftsvermögen des verstorbenen Kaufmanns Hugo Kn. aus Essen an ihn 2065/15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Februar 1956 zu zahlen
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen
Sie haben behauptet, die Bestimmung des Abs. 2 des Abschnittes V des Testaments beziehe sich nur auf die von den Erben des Firmenvermögens zu zahlende Erbschaftssteuer. Da diese nicht in der Lage gewesen seien, aus ihrem Vermögen die Erbschaftssteuer zu zahlen, und da die Steuer für sie auch nicht habe "verrentet" werden können, habe der Erblasser angeordnet, daß sie aus den Mitteln der Firma entnommen werden solle. Dafür seien aber die Kapitalkonten der Erben entsprechend zu belasten. Dem Erblasser sei es darauf angekommen, den Fortbestand des Unternehmens sicherzustellen. Er habe dieses einer Person zuwenden wollen, die er für fähig gehalten habe, das Unternehmen zu leiten. Sie hätten ihn als seine Berater darauf aufmerksam gemacht, daß in diesem Fall 70 % Erbschaftssteuer zu zahlen gewesen wären. Um diese Steuer zu senken, habe er auf ihren Rat mehrere Erben eingesetzt und eine beträchtliche Zahl von Vermächtnissen angeordnet. Es hätte seiner Absicht widersprochen, das Unternehmen auch noch mit den Erbschaftssteuern für die Vermächtnisnehmer zu belasten. Die Absichten des Erblassers gingen auch aus dem im Jahre 1951 abgefaßten Testamentsentwurf hervor. Dieser habe unter Abschnitt V Abs. 2 folgende Regelung getroffen:
Die Erbschaftssteuer soll, soweit möglich, aus den Gewinnen der Firma entnommen werden. Solange nicht die Erbschaftssteuer der Erben, die das Geschäftsvermögen erhalten, voll gezahlt ist, dürfen keine Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet und keine Renten an die Vermächtnisnehmer gezahlt werden.
Weil es dann in der Folgezeit dem Erblasser gelungen sei, in seinem Unternehmen einen erheblicher, liquiden Reservefonds für die Zahlung der auf die Erben der Firma entfallenden Erbschaftssteuer zu schaffen, sei schließlich im endgültigen Testament die Vorschrift, daß auf die künftigen Gewinne zurückgegriffen werden solle, fortgelassen worden.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 2.065,15 DM verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten insoweit Berufung eingelegt, als sie zur Zahlung von mehr als 50,15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Februar 1956 verurteilt worden sind, mit dem Ziel, daß die Klage in diesem Umfang abgewiesen werde. Sie haben ferner Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß sie nicht verpflichtet seien,, aus dem Geschäftsvermögen des Erblassers die Erbschaftssteuer zu entrichten, die für das dem Kläger zugewandte Vermächtnis zu zahlen sei.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat dem Antrag des Klägers entsprochen und auch die Widerklage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiterverfolgen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat das Testament dahin ausgelegt, daß der Erblasser darin bestimmt habe, auch die für die Vermächtnisse zu entrichtende Erbschaftssteuer solle zu Lasten des von ihm hinterlassenen Geschäftsvermögens gehen. Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe sind unbegründet.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers. Diese kann vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden, ob das Berufungsgericht gegen Verfahrenssvorschriften gegen gesetzliche Auslegungsregeln. Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat.
Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Testaments von falschen rechtlichen Voraussetzungen über die hier in Betracht kommenden erbschaftssteuerrechtlichen Bestimmungen ausgegangen ist.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Erben des Geschäftsvermögens bei der Berechnung ihrer eigenen Erbschaftssteuer nicht die etwa von ihnen zu tragende für die Vermächtnisse zu entrichtende Erbschaftssteuer von dem Wert des von ihnen ererbten Vermögens absetzen können. Das Berufungsgericht geht in den Gründen des angefochtenen Urteils im Gegenteil rechtlich zutreffend davon aus, daß die Erbschaftssteuer keine Nachlaßverbindlichkeit darstellt. Es hat damit auch nicht verkannt, daß das Unternehmen bei der vom Berufungsgericht getroffenen Testamentsauslegung stärker mit Erbschaftssteuern belastet wird, als es der Fall wäre, wenn das Testament so ausgelegt wird, wie es die Beklagten wollen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, auch die Erben hätten den Antrag stellen können, die Erbschaftssteuer für die Vermächtnisse zu "verrenten", ist entgegen der Ansicht der Revision gleichfalls rechtlich zutreffend. Nach §33 des Erbschaftssteuergesetzes kann der Steuerpflichtige beantragen, daß die Erbschaftssteuer jährlich im voraus nach dem Jahreswert der vermachten Rente entrichtet wird. Nach §15 Abs. 3 des Gesetzes haftet der Nachlaß sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner. Nach §97 RAbgO gelten die in den Steuergesetzen für den Steuerpflichtigen getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch für denjenigen, der neben dem Steuerpflichtigen oder an dessen Stelle für die Steuer des anderen einstehen muß. Danach können auch die mit den Vermächtnissen belasteten Erben den Antrag nach §33 des Erbschaftssteuergesetzes stellen.
Auch die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
Das Berufungsgericht hat §448 ZPO dient dadurch verletzt, daß es den Beklagten zu 2 nur angehört, aber nicht vernommen hat. Ob das Gericht von dem ihm in §448 ZPO eingeräumten Recht, eine Partei ohne Rücksicht auf die Beweislast und ohne Rücksicht auf einen Antrag einer Partei zu vernehmen, Gebrauch machen will, steht in seinem Ermessen. Die Revision kann nur rügen, daß das Gericht die ihm in dieser Bestimmung eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten hat oder dieses Ermessen dort, wo eine Vernehmung nach §448 ZPO in Betracht kam überhaupt nicht hat walten lassen. Die letzte Rüge ist nicht schon deswegen begründet, weil das Gericht in den Urteilsgründen sich nicht besonders mit dieser Vorschrift befaßt hat. Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß dem Gericht die Bestimmung des §448 ZPO bekannt ist. Solange nicht besondere Gründe dafür dargetan sind, muß auch angenommen werden, daß das Gericht in allen in Frage kommenden Fällen prüft, ob es nach dieser Bestimmung verfahren soll. Irgendwelche Gründe, die in dem zu entscheidenden Falle eine gegenteilige Annahme rechtfertigen könnten, hat die Revision nicht vorgetragen. Abgesehen davon hätte das Berufungsgericht auch keinen Grund, den Beklagten zu 2 nach §48 ZPO zu vernehmen. Alle Tatsachen, die er in der Verhandlung vom 12. Oktober 1956 vorgetragen hatte, hat das Gericht als wahr hingenommen und mitberücksichtigt. Es ist nur der Angabe des Beklagten, auch der Erblasser sei bei den der Testamentserrichtung vorangegangenen Vorbesprechungen davon ausgegangen, daß jeder der Bedachten die auf ihn entfallende Erbschaftssteuer selbst tragen solle, nicht gefolgt. Diese Angabe war aber auch nur eine Schlußfolgerung des Beklagten zu 2. Weitere als die vom Gericht als wahr hingenommenen Tatsachen, die diesen Schluß hätten rechtfertigen können, hat der Beklagte zu 2 selbst nicht angegeben. Bei dieser Sachlage hatte das Gericht keinen Anlaß, ihn nach §448 ZPO zu vernehmen.
Das Berufungsgericht hat es auch nicht unterlassen, angetretene Beweise zu erheben, die nach den Vorschriften des Prozeßrechts zu erheben waren. Die Behauptung, daß es dem Erblasser darauf angekommen sei. Erbschaftssteuer zu sparen, hat das Berufungsgericht, als zutreffend hingenommen und auch berücksichtigt. Es brauchten daher die für diese Behauptung angetretenen Beweise nicht erhoben zu werden.
Den im Schriftsatz vom 28. Februar 1956 auf S. 8 benannten Zeugen Rechtsanwalt Dr. Kü. brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen, da dieser nur für den Inhalt der Ziff 5 Abs. 2 des Testamentsentwurfs benannt war. Der Inhalt dieser Bestimmung war aber dem Gericht bekannt. Das Gericht selbst hatte darüber zu urteilen, wie diese Bestimmung auszulegen war. Irgendwelche Tatsachen, die für die Auslegung weiter von Bedeutung sein konnten, waren nicht in das Wissen dieses Zeugen gestellt. Da der Inhalt der Bestimmung bekannt war, brauchten auch die Akten des Notars Wenmaks nicht herangezogen zu werden.
Das Berufungsgericht hat ferner auch nicht dadurch gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, daß es davon ausgegangen ist, die meisten Vermächtnisnehmer seien mit dem Erblasser verwandt und verschwägert gewesen, während die Erben dies nicht gewesen seien. Diese Feststellung war bereits im Tatbestand des Urteils des Landgerichts getroffen. Die Beklagten selbst haben diese Tatsache in ihrer Berufungsbegründung angeführt, sie jedoch anders gewürdigt. Der Kläger hat sie darauf in seinem Schriftsatz vom 8. Oktober 1956 wieder aufgegriffen und nochmals vorgetragen.
Danach ist diese Tatsache von dem Berufungsgericht zu Recht als unstreitig in den Tatbestand aufgenommen worden. Eine Berichtigung des Tatbestandes ist nicht beantragt und hätte hier nach Lage der Sache auch nicht erfolgen können.
Im übrigen greift die Revision nur die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. In dieser Richtung kann das angefochtene Urteil vom Revisionsgericht nach dem Gesetz jedoch nicht nachgeprüft werden.
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.