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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1984, Az.: VII ZR 95/83

Wirksamkeit einer von einem Haftpflichtversicherer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendeten Klausel über Abfindungserklärungen; Wirksamkeit eines formularmäßigen Verzichts auf Ansprüche gegen Dritte; Anforderungen an die Wirksamkeit eines Anspruchsverzichtes gegenüber Dritten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1984
Aktenzeichen
VII ZR 95/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.02.1983
LG Essen

Fundstellen

  • BB 1985, 147
  • BauR 1985, 100
  • DB 1985, 647
  • MDR 1985, 662-663 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 970-971 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 165-166 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 421-423

Amtlicher Leitsatz

Die Klausel in einem Vordruck, den ein Haftpflichtversicherer für Abfindungserklärungen verwendet, wonach sich der Verzicht des Geschädigten auf weitergehende Ansprüche nicht nur auf den Versicherungsnehmer und den Versicherer, sondern uneingeschränkt auf "jeden Dritten" erstreckt, ist überraschend und benachteiligt den Geschädigten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist daher unwirksam.

Redaktioneller Leitsatz

Eine Klausel in einem vorgedruckter Formular eine Haftpflichtversicherers, wonach der Geschädigter auf weitergehende Ansprüche uneingeschränkt auch gegen "jeden Dritten" verzichtet, ist unwirksam.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Doerry, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist und dem Kläger Mehrzinsen auf die zugesprochene Klagesumme versagt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt restliches Architektenhonorar für seine Leistungen bei der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses des Beklagten in G. Der Beklagte hat die Honorarrechnung beanstandet und Schadensersatzansprüche wegen Planungsfehlern des Klägers geltend gemacht. Dieser hat sich unter anderem auf einen Anspruchsverzicht des Beklagten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des am Bau beteiligten Entwässerungsingenieurs Ru. berufen. Er hat als Teilanspruch 19.208,99 DM nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte hat mit Schadensersatzansprüchen aus Mängeln aufgerechnet und widerklagend 75.000 DM nebst Zinsen gefordert.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Der Kläger hat Berufung, der Beklagte wegen des Zinssatzes Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger 7.210,40 DM nebst 4 % Zinsen zuzüglich Mehrwertsteuer auf die Zinsen zuerkannt, im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen.

3

Mit der - angenommenen - Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage sowie seine Widerklage weiter. Mit der Anschlußrevision verlangt der Kläger weiterhin mehr als 4 % Zinsen auf den ihm zugesprochenen Betrag. Beide Parteien bitten, den gegnerischen Antrag zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht stellt fest, sowohl die eingeklagte Honorarforderung des Klägers als auch die Schadensersatzforderung des Beklagten zum Punkt "DAS-Geschäftsstelle" in der vom Landgericht anerkannten Höhe von 11.998,59 DM seien begründet. Nach zulässiger Aufrechnung ergebe sich ein eingeklagtes Resthonorar von 7.210,40 DM.

5

Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

6

II.

Das Berufungsgericht hält alle weiteren Schadensersatzansprüche des Beklagten zu den Punkten "Kinderspielplatz (Flachdach)", "Notausgänge" sowie "Laubengänge und Balkone" für erloschen. Der Beklagte und seine vom gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten bei Unterzeichnung der Abfindungserklärung vertretene, inzwischen verstorbene und vom Beklagten beerbte Ehefrau hätten am 23. April 1976 mit dem Haftpflichtversicherer des Entwässerungsingenieurs Ru., der an allen drei Komplexen verantwortlich beteiligt gewesen sei, einen Abfindungsvergleich geschlossen, der sich zugunsten des Klägers auswirke. Dieser Vergleich stelle nämlich einen Vertrag zugunsten all derer dar, die als Schuldner des Beklagten in Frage kommen könnten.

7

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

8

1.

Der Beklagte unterzeichnete am 23. April 1976 in Gegenwart seines und seiner Ehefrau Prozeßbevollmächtigten erster Instanz ein ihm vom Vertreter des Haftpflichtversicherers des Entwässerungsingenieurs Ru. vorgelegtes Formular einer "Abfindungserklärung". Darin heißt es (im folgenden handschriftliche Eintragungen unterstrichen):

"Ich/Wir, d. Unterzeichnete erkläre mich/uns ... gegen Empfang eines Betrages von DM 31.500 (in Worten: DM Einunddreißigtausendfünfhundert) wegen sämtlicher Ansprüche aus dem Schadenfall ... 71/72 gegen R., die (Namen der Versicherung) und jeden Dritten, ohne daß von diesen eine Haftung anerkannt wird, ein für allemal für abgefunden, mögen die Schäden bekannt oder unbekannt, voraussehbar oder nicht voraussehbar sein, und/oder mögen die Schäden in den Kreis der Vorstellungen aller Beteiligten einbezogen sein oder nicht."

9

2.

Bei diesem Formularantrag, der zu einem Abfindungsvergleich führen sollte, handelt es sich um Allgemeine, dem Beklagten und seiner Ehefrau gestellte Geschäftsbedingungen (zu vorformulierten Erklärungen als AGB vgl. Kötz in MünchKomm, 2. Aufl., AGBG § 1 Rdn. 4; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Kommentar, 4. Aufl., § 1 Rdn. 16 m.w.N., 56; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG § 1 Rdn. 9, 10). Sie sind zwar vor Inkrafttreten des AGBG verwendet worden, unterliegen aber auch nach früherem Recht der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit und Zumutbarkeit. Die damals von der Rechtsprechung entwickelten und an § 242 BGB ausgerichteten Grundsätze entsprechen weitgehend dem später im AGBG kodifizierten Rechtszustand (BGHZ 83, 169, 174 [BGH 03.03.1982 - IVa ZR 256/80]; 89, 206, 210) [BGH 21.12.1983 - VIII ZR 195/82].

10

Die wiedergegebene Abfindungserklärung ist in ihrer Erstreckung auf "jeden Dritten" nicht nur überraschend, sondern benachteiligt auch den Vertragspartner des Haftpflichtversicherers für den vorgesehenen Abfindungsvergleich entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

11

a)

Wer sich vom Haftpflichtversicherer seines Schädigers mit einer Geldleistung endgültig abfinden läßt und eine entsprechende, vorformulierte Erklärung unterzeichnet, braucht nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß der darin liegende Verzicht auf weitere Ansprüche auch irgendwelchen Dritten zugute kommen soll. Die Erstreckung des Verzichts auf Dritte muß daher dem Abgefundenen deutlich vor Augen geführt werden. Daran fehlt es in dem hier verwendeten Formular.

12

Die Worte "und jeden Dritten" sind im verhältnismäßig klein gedruckten Text nicht hervorgehoben und daher leicht zu übersehen. Das Interesse des zur Unterzeichnung aufgeforderten Vertragspartners richtet sich in erster Linie auf die auffälligen handschriftlichen Eintragungen, vor allem auf die Abfindungssumme. Der Sinn der Bestätigung ergibt sich im übrigen aus der Überschrift "Abfindungserklärung", die hier handschriftlich durch den Zusatz "einschl. Kosten" ergänzt worden ist. Der sonstige, in den Lücken unausgefüllte Text des Vordrucks betrifft nicht den hier gegebenen Fall der Berufshaftpflichtversicherung und brauchte daher den Beklagten nicht zu interessieren. Wie flüchtig im übrigen das Formular vom Vertreter des Haftpflichtversicherers ausgefüllt und vom Beklagten unterzeichnet worden ist, zeigt sich deutlich an der Eintragung eines falschen Namens des Versicherungsnehmers (R. statt Ru). Die Begünstigung Dritter ist - wie sich aus den Bekundungen der beteiligten Zeugen Dr. He. und K. ergibt, von denen auch das Berufungsgericht ausgeht - vor oder bei Unterzeichnung des Formulars - in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten auch nicht angesprochen worden. Die umstrittene Einbeziehung Dritter in den Abfindungsvergleich war daher für den Beklagten überraschend.

13

b)

Dabei kann davon ausgegangen werden, daß nach dem Text- und Sachzusammenhang mit "jedem Dritten" sämtliche Personen gemeint sind, gegen die sich ebenfalls Ansprüche aus dem bezeichneten Schadensfall richten können. Das sind vor allem diejenigen, die dem Abgefundenen zusammen mit dem Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner haften. Dagegen ist der allgemein gehaltenen Formulierung nicht zu entnehmen, daß sich der Anspruchsverzicht etwa auf Wirkung gegenüber solchen Personen beschränken soll, welche möglicherweise berechtigt sind, nach Inanspruchnahme durch den Geschädigten Ausgleich von dem Versicherungsnehmer zu verlangen.

14

c)

Damit aber benachteiligt diese Klausel - nach altem wie neuem Recht - den Abgefundenen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher für ihn unzumutbar.

15

Sach- und interessengerecht wäre ein Verzicht auf weitere Ansprüche zugunsten Dritter allenfalls insoweit, als der Versicherungsnehmer und damit sein Versicherer bei erfolgreicher Inanspruchnahme eines am Schadensfall beteiligten Dritten trotz der vereinbarten Abfindung noch Ausgleichsansprüche zu gewärtigen haben. Ein schutzwertes Interesse von Schädiger und Versicherer, jeden Mitschädiger von Ersatzansprüchen des Geschädigten freizustellen, ist weder zu erkennen noch gar anzuerkennen. Eine solche Freistellung ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, solange er nicht für seinen gesamten Schaden angemessen entschädigt wird. Ein Haftpflichtversicherer kann sich aber nur insoweit zu einer Entschädigung bereit finden, als sein Versicherungsnehmer auch zu einer entsprechenden Leistung an den Geschädigten oder an einen ausgleichsberechtigten Mitverantwortlichen voraussichtlich verpflichtet ist. Soll der Abgefundene nur mit dieser Einschränkung auf die Inanspruchnahme Dritter verzichten, so muß dies in einer vorformulierten Abfindungserklärung deutlich zum Ausdruck kommen. Eine solche Einschränkung in die ganz allgemein gehaltene Formulierung einer Abfindung für Ansprüche gegen "jeden Dritten" hineinzulegen, würde auf die Rückführung unwirksamer Klauseln auf einen zulässigen Inhalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinauslaufen, die nicht möglich ist und in Fällen der vorliegenden Art auch früher nicht möglich war (vgl. BGHZ 84, 109, 116 f [BGH 17.05.1982 - VII ZR 316/81]; 85, 305, 312 [BGH 18.11.1982 - VII ZR 305/81]; 86, 284, 297 [BGH 20.01.1983 - VII ZR 105/81]; 90, 69, 80 f [BGH 01.02.1984 - VIII ZR 54/83]; BGH NJW 1983, 1320, 1321 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 342/81]; 1984, 48, 49 [BGH 19.09.1983 - VIII ZR 84/82]; 1984, 2404, 2406, [BGH 20.06.1984 - VIII ZR 337/82]jeweils n.w.N.). Soweit sich die Abfindungserklärung auf "jeden Dritten" bezieht, fällt die vorgedruckte Klausel vielmehr ersatzlos weg.

16

d)

Es kommt daher nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wieder hätte eröffnen müssen, als der Beklagte unter Vorlage eines Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 28. Januar 1983 vorgetragen hatte, bei Abschluß des Abfindungsvergleichs habe der Vertreter des Haftpflichtversicherers versehentlich vergessen, die Worte "und jeden Dritten" zu streichen und statt dessen wie üblich den Zusatz einzufügen:

"Ansprüche gegen Dritte sind insoweit ausgeschlossen, als sie wiederum zu einem Regreß gegen den Versicherungsnehmer führen könnten."

17

Die Erstreckung des Abfindungsverzichts auf Dritte ist ohnehin unwirksam. Inwieweit das den Bestand des Abfindungsvergleichs überhaupt berührt, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Der Beklagte wird dadurch jedenfalls nicht gehindert, gegen den Kläger vorzugehen.

18

3.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Abfindungsvergleich habe auch die verstorbene Ehefrau des Beklagten gebunden, läßt zwar Rechtsfehler nicht erkennen, ist aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich.

19

Das Berufungsgericht durfte allein aufgrund der Abfindungserklärung gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Entwässerungsingenieurs Ru. die weiteren Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen den Architekten nicht abweisen. Es hätte vielmehr die mit der Berufung vorgetragenen Angriffe des Klägers gegen die zugunsten des Beklagten ausgefallenen Feststellungen des Landgerichts in diesen Punkten prüfen müssen. Das ist jetzt nachzuholen.

20

III.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

21

Dabei ist zugleich der Anschlußrevision des Klägers stattzugeben. Für die vom Berufungsgericht vermißte weitere Substantiierung des Zinsanspruchs - über die von der Bank bescheinigten Zinsstaffeln (GA 1542) hinaus - hätte nur dann Anlaß bestanden, wenn der Beklagte dem Zinsanspruch im einzelnen entgegengetreten wäre. Im Zweifelsfall hätte das Berufungsgericht den Kläger zur Beibringung weiterer Unterlagen veranlassen müssen, nachdem das Landgericht sich mit diesem Punkt überhaupt nicht befaßt hatte und bei Abweisung der Klage auch nicht befassen mußte. Das Verfahren des Berufungsgerichts verstößt insoweit gegen § 139 Abs. 1 ZPO. Die neue Verhandlung gibt dem Kläger Gelegenheit, sein Vorbringen zu ergänzen für den Fall, daß es darauf noch ankommen sollte. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß dem Kläger nach neuerer Rechtsprechung keine Mehrwertsteuer auf Verzugszinsen zusteht (vgl.Senatsurteil vom 22. März 1984 - VII ZR 50/82 = BauR 1984, 395, 401 = ZfBR 1984, 173, 176 m.N.).

22

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht zu übertragen.

Girisch
Recken
Doerry
Walchshöfer
Quack