Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.2002, Az.: BVerwG 1 WB 34.02
Beschwerde gegen die Bewertung eines Dienstpostens; Umsetzung des Attraktivitätsprogramms der Bundeswehr ; Bewertung des Dienstpostens eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 34.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 29645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst i.G. Graeger und Hauptmann Hahn als ehrenamtliche Richter
am 14. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Der 1953 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2007 endet. Zum Hauptmann wurde er am 13. Februar 1995 ernannt und mit Wirkung vom 1. Februar 1995 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 11 eingewiesen. Seit dem 1. Oktober 2000 wird er bei der Gebirgs- und Winterkampfschule (Geb/WiKpfS) in M. auf dem Dienstposten Medienorganisationsoffizier Fachlicher Dienst (MedOrgOffz FD), Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 130/001, als Leiter der Fachmedienzentrale verwendet. Nach der gültigen Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) Geb/WiKpfS nimmt der Inhaber dieses Dienstpostens zugleich die Aufgaben des ebenfalls nach BesGr A 11 bewerteten Dienstpostens S 3-Offizier FD und Kompaniechef (KpChef) FD der Stammkompanie der Geb/WiKpfS, TE/ZE 125/001, wahr.
Mit Schreiben vom 11. April 2002 beschwerte sich der Antragsteller darüber, dass er zum 1. Januar 2002 nicht in die BesGr A 12 eingewiesen worden sei, obwohl er die Aufgaben eines KpChef wahrnehme.
In einem Telefongespräch mit dem Referat PSZ I 8 des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) am 24. April 2002 und ausweislich eines hierüber am selben Tag gefertigten Aktenvermerkes erklärte der Antragsteller konkretisierend, es gehe ihm vorrangig um die Wertigkeit seiner Tätigkeit; er fühle sich dadurch beschwert, dass im Zuge der Umsetzung des Attraktivitätsprogramms der Bundeswehr sein nach BesGr A 11 bewerteter Dienstposten nicht auf BesGr A 12 angehoben worden sei. Demgegenüber sei die unterlassene Einweisung in die höhere Besoldungsgruppe für ihn von untergeordneter Bedeutung.
Mit Zwischenbescheid vom 5. Juli 2002 legte der BMVg - PSZ I 7 - dem Antragsteller dar, dass die Beschwerde gegen die Bewertung seines Dienstpostens in der STAN keine Aussicht auf Erfolg habe, weil sie sich nicht gegen eine ihn unmittelbar betreffende dienstliche Maßnahme richte. Im Übrigen habe eine Überprüfung ergeben, dass sein Dienstposten weiterhin sachgerecht nach BesGr A 11 bewertet sei. Für die Dotierung des Dienstpostens sei ausschlaggebend, dass bei der Ausplanung der Aufgabenanteil MedOrgOffz FD mit 60 % und der Anteil der in Nebenfunktion anfallenden Aufgabenbelastung als KpChef FD der Stammkompanie mit 40 % festgesetzt worden sei. Diese Gewichtung sei durch den Kommandeur der Geb/WiKpfS als den tatsächlichen Erfordernissen entsprechend bestätigt worden. Eine Veränderung der Aufgabenanteile sei deshalb weder geboten noch erforderlich.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2002 bat der Antragsteller, seinen Rechtsbehelf als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten. Diesen Antrag hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 14. August 2002 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Entgegen der Funktionsbeschreibung in der STAN stünden die Aufgaben des KpChef der Stammkompanie im Vordergrund seiner Tätigkeit. In der täglichen Praxis werde er durch diese Aufgaben zu mehr als 50 % in Anspruch genommen. Die Fürsorge gegenüber den ihm unterstellten Soldaten erfordere eine Schwerpunktverlagerung der beiden von ihm wahrgenommenen Dienstposten, zumal die Tätigkeit als KpChef häufig über die normale Dienstzeit hinausgehe bzw. außerhalb der Rahmendienstzeit verrichtet werde.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Bewertung von Dienstposten in der STAN stelle keine gegen den einzelnen Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme dar, unabhängig davon, ob der Soldat sie anfechte oder anstrebe. Da sie ihn nicht unmittelbar betreffe, könne sie nicht in seinen Rechtskreis einwirken, sodass ein dagegen gerichteter Antrag unzulässig sei. Die Gliederung und Bewertung von Dienstposten in der STAN unterliege der Organisationsgewalt des BMVg und sei gerichtlich nicht überprüfbar. Derartige organisatorische Maßnahmen berührten die individuelle Rechtssphäre eines Soldaten nicht und seien deshalb grundsätzlich von ihm hinzunehmen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ I 7 - 348/02 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der sinngemäße Antrag, den BMVg zu verpflichten, den vom Antragsteller besetzten Dienstposten bei der Geb/WiKpfS rückwirkend zum 1. Januar 2002 in der STAN der Geb/WiKpfS nach BesGr A 12 zu bewerten, ist unzulässig.
Nach § 21 Abs. 2 i.V.m § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung angreift und dabei eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber geltend macht. Daran fehlt es hier.
Die erstmalige Bewertung sowie die Änderung oder Nichtänderung der Bewertung eines bestimmten Dienstpostens in der STAN ist keine gegen den einzelnen Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme. Die Ausbringung und rechtliche Bewertung von Dienstposten sowie ihre Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe erfolgt im Rahmen der Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts. Über ihre Einrichtung und nähere Ausgestaltung sowie ihre Anpassung an gewandelte dienstliche Bedürfnisse entscheidet der BMVg aufgrund seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Soweit in der STAN bzw. in einer darauf beruhenden Gliederung für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten Stellen bzw. Dienstposten ausgeworfen und bezeichnet sind, können dem Soldaten unmittelbar hieraus ebenso wenig subjektive Rechte erwachsen wie aus der in ihr vorgenommenen Bewertung der einzelnen Stellen bzw. Dienstposten. Derartige organisatorische Maßnahmen des BMVg berühren die individuelle Rechtssphäre eines Soldaten nicht und können deshalb nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 5. August 1981 - BVerwG 1 WB 60.80 - <NZWehrr 1983, 27>, vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 57.92 - <DokBer B 1993, 216> und vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 27.99 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 36 = NVwZ 2000, 203 [204] = ZBR 2000, 133> jeweils m.w.N.; Urteile vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - <BVerwGE 101, 112 [114]>, vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 - <Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 = ZBR 2000, 40 = DVBl 2000, 485> und vom 26. Oktober 2000 - BVerwG 2 C 31.99 - <ZBR 2001, 140> jeweils m.w.N.).
Die ursprünglich angestrebte rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der BesGr A 12 hat der Antragsteiler ausweislich des Aktenvermerks vom 24. April 2002 und seines Schreibens vom 30. Juli 2002 im gerichtlichen Antragsverfahren nicht weiter verfolgt. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Einweisung in eine - vorhandene - Planstelle eine statusrechtliche Entscheidung betrifft, für die nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten (§ 17 WBO), sondern nach § 59 SG i.V.m. § 23 Abs. 1 WBO der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet ist.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Graeger
Hahn