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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1992, Az.: KVR 14/91
„Warenzeichenerwerb“

Anforderungen an einen Zusammenschluss im Sinne des § 23 Abs. 2 GWB; Rechtsfolgen des Erwerbs von Vermögen eines anderen Unternehmens zu einem wesentlichen Teil; Anforderungen an die Bestimmung der Wesentlichkeit eines Vermögensteils; Auslegung von § 23 Abs. 2 GWB; Voraussetzungen für eine wirksame Warenzeichenübertragung; Erwerb des Warenzeichens "FRAPAN"; Anforderungen an die Berechnung von Marktanteilen eines Unternehmens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1992
Aktenzeichen
KVR 14/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 14415
Entscheidungsname
Warenzeichenerwerb
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 119, 117 - 136
  • AG 1993, 36-39 (Volltext mit amtl. LS) ""Melitta/Kraft (Frapan)""
  • BB 1992, 2020-2023 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1992, 2619-2621 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1993, 847 (Volltext mit amtl. LS) "Warenzeichenerwerb"
  • GRUR 1992, 877-882 (Volltext mit amtl. LS) "Warenzeichenerwerb"
  • MDR 1993, 35-37 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 264-267 (Volltext mit amtl. LS) "Warenzeichenerwerb"
  • WM 1992, 1867-1874 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1992, 781-788 (Volltext mit amtl. LS) "Warenzeichenerwerb"
  • ZIP 1992, 1413-1419 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Warenzeichenerwerb

Prozessführer

1. ...

2. ...

Prozessgegner

...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens "zu einem wesentlichen Teil" i.S. des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB liegt vor, wenn - vom übrigen Vermögen abtrennbares - Vermögen eines Unternehmens übernommen wird, das tragende Grundlage seiner Stellung auf dem relevanten Markt und demgemäß geeignet ist, diese Marktstellung von dem Veräußerer auf einen Erwerber zu übertragen und dadurch die Stellung des Erwerbers auf dem relevanten Markt spürbar zu stärken.

  2. b)

    Die Übertragung eines Warenzeichens, das tragende Grundlage der Marktstellung seines Inhabers ist, kann diese Voraussetzungen erfüllen.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1992
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky,
den Vorsitzenden Richter Brandes sowie
die Richter Dr. Mees, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. v. Ungern-Sternberg
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 23. Mai 1991 werden auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1,6 Mio. DM festgesetzt.

Gründe

1

A.

Die Betroffene zu 1 befaßt sich unter anderem mit der Herstellung und dem Vertrieb von Aluminiumfolien (Konfektionierung von Halbfertigware), Plastikfolien, Frischhaltebeuteln, Gefrierbeuteln, Backpapier, Backfolien und Müllbeuteln. Sie benutzt beim Vertrieb die eigenen Warenzeichen "Toppits" und "Prima Pack" und beliefert Handelsunternehmen mit billigen Produkten, die mit den Handelsmarken der Abnehmer gekennzeichnet sind. Die Unternehmensgruppe, der die Betroffene zu 1 angehört, erzielte im Jahr 1987 in der Bundesrepublik Deutschland Umsätze von 1.243 Mio. DM. Davon entfielen auf das Geschäft mit Folien und Beuteln 104,314 Mio. DM.

2

Die Betroffene zu 2 ist nahezu ausschließlich im Lebensmittelgeschäft tätig. Sie vertreibt außerdem unter verschiedenen Warenzeichen - ausschließlich von anderen Unternehmen fertig konfektioniert bezogene - Aluminiumfolien, Plastikfolien (Frischhaltefolien), Frischhaltebeutel, Gefrierbeutel, Backpapier, Bratfolien und Müllbeutel. Sie erzielte damit 1987 einen Umsatz von 8,389 Mio. DM.

3

Durch Vertrag vom 27./31. Mai 1988 verkaufte die Betroffene zu 2 an die Betroffene zu 1 ihr deutsches Warenzeichen "FRAPAN", das für die Waren Aluminiumfolien, Zinnfolien und Kunststoffolien (sämtliche zum Einpacken von Lebensmitteln) eingetragen ist, sowie vier ausländische Warenzeichen "FRA-PAN" und "den zu den FRAPAN-Warenzeichen gehörigen Teilgeschäftsbetrieb" (§ 1 des Vertrages). Unter Benutzung des Zeichens "FRAPAN" hatte die Betroffene zu 2 im Jahr 1987 mit Aluminium- und Frischhaltefolien, Frischhalte-/Frühstücksbeuteln, Gefrier- und Müllbeuteln einen Umsatz von 4,783 Mio. DM erzielt. Die Warenzeichen und der dazugehörige Teilgeschäftsbetrieb sollten nach dem Vertrag mit Wirkung vom 31. Dezember 1988 übertragen werden. Nach der Präambel des Vertrages war es die Absicht der Betroffenen zu 2, sich ab 1989 zumindest für fünf Jahre im Einzelhandelsbereich, nicht jedoch im Großhandelsbereich, aus dem Foliengeschäft zurückzuziehen. Ein auf fünf Jahre beschränktes Wettbewerbsverbot für die Betroffene zu 2 wurde von den Betroffenen später wieder aufgehoben.

4

Das Bundeskartellamt hat das ihm am 30. November 1988 von der Betroffenen zu 1 freiwillig angemeldete, danach durchgeführte Vorhaben als Zusammenschluß im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB angesehen und durch Beschluß vom 14. April 1989 (WuW/E BKartA 2370) gemäß § 24 Abs. 1, 2 GWB untersagt. Das Kammergericht hat die Beschwerden der Betroffenen durch Beschluß vom 23. Mai 1991 (WuW/E OLG 4771) zurückgewiesen. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Betroffenen ihre Anträge auf Aufhebung der Untersagungsverfügung weiter.

5

B.

Die zulässigen Rechtsbeschwerden der Betroffenen bleiben ohne Erfolg.

6

I.

1.

Das Kammergericht hat die Ansicht vertreten, daß die Betroffene zu 1 durch den Erwerb des Warenzeichens "FRA-PAN" in Verbindung mit dem dazugehörenden Teilgeschäftsbetrieb im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB einen wesentlichen Teil des Vermögens der Betroffenen zu 2 erworben habe. Ein eingetragenes Warenzeichen sei ein Vermögenswert, der vor allem von ihm selbst, nicht von dem dazugehörenden Geschäftsbetrieb oder Teilgeschäftsbetrieb verkörpert werde. Wesentlich im Sinne des Zusammenschlußtatbestandes des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB sei ein Teil des Vermögens des Veräußerers nicht nur dann, wenn er im Verhältnis zu dem Gesamt vermögen quantitativ ausreichend groß sei, sondern auch dann, wenn er im Rahmen der gesamten nach außen gerichteten Tätigkeit des Veräußerers unabhängig von dessen Größe qualitativ eine eigene wirtschaftliche Bedeutung habe. Dabei komme es darauf an, ob der Erwerb die Stellung des Erwerbers auf dem Markt zu verändern in der Lage sei. Nicht nur eine betriebliche Teileinheit könne ein wesentlicher Teil des Vermögens im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB sein, denn das Vermögen eines Unternehmers beschränke sich nicht auf seinen Betrieb. Nach dem Zweck der Zusammenschlußkontrolle müsse mit dem Begriff des wesentlichen Teils des Vermögens jeder Zuwachs von Marktmacht erfaßt werden, der geeignet sei, eine marktbeherrschende Stellung entstehen zu lassen oder zu verstärken. Bei der Kontrolle von Erwerbsvorgängen werde dementsprechend nicht auf die Stellung des Veräußerers, sondern darauf abgestellt, welche Stellung der Erwerber durch die Veräußerung auf dem Markt erlange. Dabei müsse ein mindestens spürbarer Einfluß auf die Marktverhältnisse gegeben sein. In diesem Sinne sei das Warenzeichen "FRAPAN" in Verbindung mit dem veräußerten Teilgeschäftsbetrieb als ein wesentlicher, wirtschaftlich ausreichend bedeutsamer Teil des Vermögens der Betroffenen zu 2 anzusehen.

7

Die Beurteilung des Kammergerichts, daß der auf dem Vertrag vom 27./31. Mai 1988 beruhende Erwerb des deutschen Warenzeichens "FRAPAN" durch die Betroffene zu 1 nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB als Zusammenschluß zu behandeln ist, wird von den Rechtsbeschwerden ohne Erfolg angegriffen.

8

2.

Die der Entscheidung des Kammergerichts zugrundeliegende Rechtsansicht, daß sich die Untersagungsverfügung nur auf den Erwerb des deutschen Warenzeichens "FRAPAN" bezieht, ist rechtsfehlerfrei und wird von den Beteiligten auch nicht beanstandet.

9

3.

Nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB gilt als Zusammenschluß im Sinne des Gesetzes auch der Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens "zu einem wesentlichen Teil". Diese Voraussetzung kann auch bei dem Erwerb eines Warenzeichens erfüllt sein.

10

a)

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1979 (BGHZ 74, 172 - Kettenstichnähmaschinen), von der auch das Kammergericht ausgegangen ist, kommt es bei der Anwendung des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht darauf an, ob der erworbene Teil bezogen auf das Vermögen des veräußernden Unternehmens quantitativ ein "wesentlicher Teil" ist. Eine andere Auslegung der Vorschrift würde das Vorliegen eines Zusammenschlußtatbestandes davon abhängig machen, wie groß das bei dem Veräußerer verbleibende Restvermögen ist. Bei sonst gleichen Voraussetzungen und gleichen Auswirkungen auf die Marktverhältnisse wäre dann etwa der Erwerb eines Betriebs als Zusammenschluß zu behandeln, wenn er der wesentliche Teil des Vermögens des Veräußerers ist, nicht jedoch, wenn er zu dem Vermögen eines Großunternehmens gehört. Dieses Ergebnis wäre mit Sinn und Zweck des Gesetzes schwer zu vereinbaren. Daß die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht so verstanden werden muß, kommt bereits in ihrem Wortlaut zum Ausdruck, in dem nicht etwa vom Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens "ganz oder im wesentlichen" die Rede ist, sondern vom Erwerb des Vermögens "ganz oder zu einem wesentlichen Teil".

11

b)

Ob ein Vermögensteil im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB wesentlich ist, muß deshalb nach der Zielsetzung der Zusammenschlußkontrolle bestimmt werden. Diese soll eine Unternehmenskonzentration verhindern, die die strukturellen Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt derart verändert, daß die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs nicht mehr gewährleistet ist oder von einer bestimmten Schwelle ab der Wettbewerb noch mehr eingeschränkt wird (BGHZ 71, 102, 115 - Kfz-Kupplungen; 77, 279, 291 - Mannesmann/Brueninghaus). Unter diesem Gesichtspunkt kann ein Teil eines Unternehmens wesentlich sein, wenn sein Erwerb qualitativ geeignet ist, die Stellung des Erwerbers auf dem relevanten Markt zu stärken (vgl. BGHZ 74, 172, 178 - Kettenstichnähmaschinen; BGH, Beschl. v. 12.2.1980 - KVR 4/79, WuW/E 1763, 1771 - Bituminöses Mischgut). Dabei kommt es nicht auf die Auswirkungen des Erwerbs auf die Marktstellung dessen an, der im konkreten Fall den Vermögensteil erwirbt, sondern auf die abstrakte Eignung des Vermögensteils, die Stellung eines Erwerbers, der bereits auf dem relevanten Markt tätig ist, zu verändern. Es, wäre systemwidrig, bereits die Feststellung, ob ein Zusammenschlußtatbestand vorliegt, davon abhängig zu machen, welche Auswirkungen der zu prüfende Erwerbsvorgang auf die Marktstellung des als Erwerber am Zusammenschluß beteiligten Unternehmens hat. Die Prüfung, ob ein Vermögensteil im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB wesentlich ist, muß deshalb marktbezogen, nicht erwerberbezogen durchgeführt werden.

12

c)

Die Auslegung der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB nach Sinn und Zweck der Zusammenschlußkontrolle ergibt jedoch - abweichend von der Ansicht des Kammergerichts - nicht, daß jeder Erwerbsvorgang, der bei dem Erwerber zu einem Zuwachs an Marktmacht und damit verbunden zu einem spürbaren Einfluß auf die Marktverhältnisse führt, als Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens zu einem wesentlichen Teil anzusehen ist. Eine derart ausdehnende Auslegung der Vorschrift würde nicht ausreichend berücksichtigen, daß die Zusammenschlußkontrolle nicht jeden Zuwachs an Marktmacht, der zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt, bekämpfen soll. Die Zusammenschlußkontrolle knüpft vielmehr - vor allem im Interesse der Rechtssicherheit - an bestimmte, in § 23 Abs. 2 und 3 GWB abschließend umschriebene Zusammenschlußtatbestände an, die Vorgänge bezeichnen, mit denen typischerweise ein unerwünschter Zuwachs an Marktmacht verbunden sein kann (vgl. dazu auch Mestmäcker in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 23 Rdn. 134 ff.; Paschke, Der Zusammenschlußbegriff des Fusionskontrollrechts, S. 14 ff.). Der Zweck der gesetzlichen Festlegung von Zusammenschlußtatbeständen würde verfehlt, wenn jeder größere Vermögenserwerb (wie z.B. der Erwerb von Grundstücken oder von Patentrechten) ohne weiteres als Zusammenschlußtatbestand gemäß § 23 GWB angezeigt und von der Kartellbehörde nach § 24 GWB darauf überprüft werden müßte, ob mit ihm ein spürbarer Zuwachs an Marktmacht und in der Folge eine Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen auf den betroffenen Märkten verbunden sein kann.

13

d)

Die Auslegung dessen, was das Gesetz in § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB mit der Wendung "Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ... zu einem wesentlichen Teil" meint, hat danach nicht nur zu berücksichtigen, daß es Ziel der Zusammenschlußkontrolle ist, eine Verschlechterung der Bedingungen für wirksamen Wettbewerb zu verhindern, sondern auch den dargelegten Weg, auf dem das Gesetz dieses Ziel erreichen will. Welcher Art die Vorgänge sein müssen, die als Erwerb von Teilen des Vermögens eines anderen Unternehmens gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB als Zusammenschluß erfaßt werden, ergibt sich aus dem Grund, weshalb der Erwerb des ganzen Vermögens eines anderen Unternehmens als Zusammenschluß gilt. Ein solcher Erwerb bietet die Möglichkeit, in die Marktstellung des Veräußerers an dessen Stelle einzutreten. Aus eben diesem Grund gilt nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB auch ein Erwerb als Zusammenschluß, bei dem das Vermögen des anderen Unternehmens, nicht ganz, sondern nur "zu einem wesentlichen Teil" übernommen wird. Es kann bei diesem Zusammenschlußtatbestand deshalb nicht um die Erfassung jedweder Art von Vermögenserwerb gehen, sondern nur solcher Vorgänge, mit denen - in gleicher Weise, wie bei einem Vermögenserwerb im Ganzen - die Gelegenheit verbunden ist, in die Marktstellung des Veräußerers einzutreten. Als Vermögensteil, dessen Erwerb als Zusammenschluß gilt, kann demzufolge nur ein - vomübrigen Vermögen abtrennbares - Vermögen eines Unternehmens angesehen werden, das - in gleicher Weise wie das Vermögen eines Unternehmens als Ganzes - tragende Grundlage (Substrat) seiner Stellung auf dem für die Zusammenschlußkontrolle relevanten Markt ist und demgemäß geeignet ist, diese Marktstellung von dem - insoweit aus dem Markt ausscheidenden - Veräußerer auf einen Erwerber zu übertragen. Unter dem Gesichtspunkt der Zusammenschlußkontrolle kann zudem ein Vermögensteil in diesem Sinn nur dann wesentlich sein, wenn er geeignet ist, die Stellung eines Erwerbers auf dem betreffenden Markt spürbar zu stärken.

14

e)

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bisher nur darüber zu entscheiden, ob der Erwerb einer betrieblichen Teileinheit (wie eines Zementwerks) oder eines bestimmten Geschäftsbereichs eines Unternehmens als Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens zu einem wesentlichen Teil zu behandeln sein kann. Dies wurde in mehreren Entscheidungen bejaht (BGHZ 65, 269 - Zementmahlanlage I; vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 23.10.1979 - KVR 3/78, WuW/E 1655 - Zementmahlanlage II; BGHZ 74, 172, 178 f. - Kettenstichnähmaschinen; BGH, Beschl. v. 12.2.1980 - KVR 4/79, WuW/E 1763, 1771 - Bituminöses Mischgut). Im Fall "Kettenstichnähmaschinen" ging es um die Übertragung eines Geschäftsbereichs zur Herstellung und zum Vertrieb eines bestimmten Nähmaschinenprogramms mit sämtlichen zur Fortsetzung des Programms erforderlichen materiellen und immateriellen Gegenständen. Der Bundesgerichtshof hat dabei maßgeblich darauf abgestellt (a.a.O. S. 179), daß ein - vom übrigen Vermögen des veräußernden Unternehmens abtrennbarer - Geschäftsbereich übernommen wurde, der eine unternehmerische Zusammenfassung der Mittel zur Produktion bestimmter, von anderen Waren deutlich unterscheidbarer und andersartiger Waren samt ihrem Vertrieb auf einem gesonderten Markt darstellte.

15

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisher entschiedenen dadurch, daß kein produzierender Geschäftsbereich samt den dafür erforderlichen Mitteln übertragen wurde. Da die Betroffene zu 2 die Waren, die sie unter dem Warenzeichen "FRAPAN" vertrieben hat, nicht selbst herstellte, war Gegenstand der im Vertrag vom 27./31. Mai 1988 vereinbarten Übertragung an die Betroffene zu 1 im wesentlichen nur das Warenzeichen "FRAPAN" selbst mit einigen dessen Benutzung betreffenden Unterlagen und Warenvorräten. Dies genügte zwar - wie noch darzulegen sein wird - für die Wirksamkeit der Warenzeichenübertragung nach dem zur damaligen Zeit geltenden Recht (§ 8 Abs. 1 WZG vor seiner Neufassung durch § 47 Nr. 3 des Gesetzes über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten vom 23.4.1992, BGBl. I S. 938, 947), das die Übertragung des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehörte, zur Voraussetzung für den Übergang des Warenzeichens machte. Aus der Erfüllung der Anforderungen des § 8 Abs. 1 WZG a.F. kann aber nicht bereits geschlossen werden, daß schon mit der wirksamen Übertragung des Warenzeichens ein im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB wesentlicher Vermögensteil übergeben worden sei (vgl. BGHZ 74, 172, 181 - Kettenstichnähmaschinen). Die Übertragung eines (Teil-)Geschäftsbetriebs ist für die Annahme eines Zusammenschlusses durch Vermögenserwerb nicht entscheidend. Wie dargelegt ist vielmehr maßgebend, ob der betreffende Vermögensteil tragende Grundlage der Stellung des Veräußerers gerade auf dem für die Zusammenschlußkontrolle relevanten Markt ist und geeignet, diese auf den Erwerber zu übertragen.

16

Dies kann unter Umständen auch bei der Übertragung eines Warenzeichens ohne gleichzeitige Übertragung eines (Teil-)Betriebs der Fall sein. Ein bekanntes Warenzeichen, das im Verkehr die unternehmerische Leistung und den Ruf der Ware symbolisiert, kann bereits als solches eine große Werbewirksamkeit entfalten. Eine solche Marke ist nicht nur ein hoher Vermögenswert, sondern kann auch die Grundlage der Marktstellung ihres Inhabers sein. Dies gilt vor allem dann, wenn - wovon auch hier nach den getroffenen Feststellungen auszugehen ist - die unter der Marke vertriebenen Waren mit allgemein zugänglichem Fertigungswissen hergestellt werden oder ohne weiteres zum Zweck des Weitervertriebs unter der Marke von anderen Unternehmen bezogen werden können. Denn in einem solchen Fall kann ein Unternehmen mit entsprechender Erfahrung auf dem betreffenden Markt bereits durch den Erwerb des Warenzeichens die Marktstellung des früheren Warenzeicheninhabers übernehmen.

17

f)

Eine andere Auslegung des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB wird auch nicht durch den Inhalt des europäischen Gemeinschaftsrechts nahegelegt. Denn auch die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 395/1, im folgenden: FKVO) behandelt bei gemeinschaftsweiter Bedeutung einen Vermögenserwerb unter den vorstehend dargelegten Voraussetzungen als Zusammenschluß.

18

Dies ergibt sich zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der Verordnung, aber aus deren sinngemäßer Auslegung. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b FKVO kann ein Zusammenschluß auch dadurch bewirkt werden, daß ein Unternehmen durch den Erwerb von Vermögenswerten die Kontrolle über ein anderes Unternehmen begründet. Als Kontrolle bezeichnet Art. 3 Abs. 3 FKVO die Möglichkeit, bestimmenden Einfluß auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben. Bei wörtlicher Auslegung des Art. 3 FKVO würde danach eine Übertragung von Vermögenswerten nicht als Zusammenschluß erfaßt, wenn sie sogar geeignet ist, den Erwerber in die Marktstellung des Veräußerers an dessen Stelle eintreten zu lassen, statt ihm nur einen bestimmenden Einfluß auf die Unternehmenstätigkeit des Veräußerers zu verschaffen. Ein solches Ergebnis würde dem Ziel der Zusammenschlußkontrolle widersprechen und ist auch von Art. 3 FKVO nicht gewollt. Die Übernahme ist die stärkste Form des Kontrollerwerbs. Die Vorschrift des Art. 3 FKVO erfaßt dementsprechend als Kontrollerwerb auch die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB geregelten Fälle des Vermögenserwerbs (im Ergebnis ebenso Mestmäcker in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., vor § 23 Rdn. 128; Bechtold RIW 1990, 253, 255; vgl. weiter Miersch, Kommentar zur EG-Verordnung Nr. 4064/89über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Art. 3 S. 74). Dazu gehört auch der Erwerb von Teilen eines Unternehmensvermögens, durch den - vergleichbar dem Verschmelzungstatbestand - zusammen mit den tragenden Grundlagen der Marktstellung ein bestimmter Tätigkeitsbereich des veräußernden Unternehmens übernommen wird. Dies wird durch Art. 5 Abs. 2 FKVO bestätigt. Diese Vorschrift geht davon aus, daß ein Zusammenschluß im Sinne der FKVO auch durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt werden kann. Auch hier handelt es sich um einen Vermögenserwerb, mit dem nicht lediglich die Möglichkeit der Einflußnahme begründet, sondern die Grundlage der Marktstellung übertragen wird.

19

Die hier behandelte Frage ist nicht nach Art. 177 EWG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die EG-Verordnung ist auf den vorliegenden Fall mangels gemeinschaftsweiter Bedeutung des Zusammenschlusses nicht anwendbar. Das Verständnis ihres Inhalts ist deshalb keine Vortrage der zu treffenden Entscheidung, die zum Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens gemacht werden könnte, sondern lediglich eine Hilfe bei der Auslegung des anzuwendenden nationalen Rechts.

20

4.

Aus den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Kammergerichts ergibt sich, daß die betroffene zu 1 durch den Erwerb des Warenzeichens "FRAPAN" das Vermögen der Betroffener zu 2 im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 GWB zu einem wesentlichen Teil erworben hat, weil das Warenzeichen die tragende Grundlage für die Marktstellung der Betroffenen zu 2 beim Vertrieb von Aluminiumfolie, Frischhaltefolie, Gefrierbeuteln und Frischhalte-/Frühstücksbeuteln sowie von Backpapier an den Einzelhandel war.

21

a)

Das Kammergericht ist zu Recht und von den Beteiligten unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Betroffene zu 2 das Warenzeichen "FRAPAN" wirksam an die Betroffene zu 1 übertragen hat. Dazu war - wie erwähnt - nach § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG a.F. erforderlich, daß nicht nur das Warenzeichen als solches, sondern auch ein hinreichender Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem es gehörte, auf den Erwerber überging. An Umfang und Gewicht der bei der Übertragung eines Warenzeichens mitzübertragenden Betriebsteile waren jedoch nach § 8 WZG a.F. gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1991 - I ZR 177/89, GRUR 1992, 45, 46 - Cranpool, m.w.N.). Diese Anforderungen waren hier dadurch erfüllt, daß die Betroffene zu 2 gemäß § 1 des Vertrages vom 27./31. Mai 1988 neben dem Warenzeichen eine Reihe von Unterlagen und Gegenständen, die sich auf das Warenzeichen bezogen, mitverkauft und übertragen hat, wie insbesondere Kunden- und Lieferantenlisten, Listen der gegenwärtigen Preise und Konditionen, Verpackungsaufmachungen für die unter dem Warenzeichen vertriebenen Produkte, Werbe- und sonstige Verkaufsunterlagen und Fertigwarenvorräte für den Einzelhandelsbereich.

22

b)

Entgegen der Ansicht der Betroffenen zu 1 hat das Kammergericht nicht angenommen, daß die Betroffene zu 1 eine betriebliche Teileinheit im Sinne eines lebenden betrieblichen Organismus erworben hat, sondern lediglich, daß der Umfang der mit dem Warenzeichen übertragenen Gegenstände ausreichte, um von der Übertragung eines zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG a.F. noch ausreichenden Teilgeschäftsbetriebs sprechen zu können. Nach den getroffenen Feststellungen ist ohnehin davon auszugehen, daß allein das Warenzeichen "FRAPAN" tragende Grundlage für die Marktstellung der Betroffenen zu 2 war.

23

c)

Das Warenzeichen "FRAPAN" stellte, bezogen auf die Märkte, auf denen es die Betroffene zu 2 verwendet hat, deren Vermögen zu einem im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB wesentlichen Teil dar.

24

Das Kammergericht hat in tatrichterlicher Würdigung zwei verschiedene Märkte als maßgeblich festgestellt. Als einen dieser Märkte hat das Kammergericht den inländischen Markt für Aluminiumfolie, Frischhaltefolie, Gefrierbeutel und Frischhalte-/Frühstücksbeutel angesehen. Diese Waren seien im Hinblick auf ihre übereinstimmende Funktion, Lebensmittel aufzubewahren und sie gegen Beeinträchtigungen zu schützen, aus der Sicht der Verbraucher ohne weiteres austauschbar. Der zweite relevante Markt ist nach der Ansicht des Kammergerichts der inländische Markt für Backpapier. Diese Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und werden von den Beteiligten auch nicht angegriffen.

25

Der Erwerb des Warenzeichens "FRAPAN" war, wie sich aus den Feststellungen des Kammergerichts ergibt, geeignet, die Marktstellung der Betroffenen zu 2 auf den genannten Märkten auf einen Erwerber mit Erfahrung in diesem Bereich zu übertragen und dadurch einen spürbaren Einfluß auf die Marktverhältnisse auszuüben. Die mit dem Warenzeichen verbundene Marktstellung hatte ihre Grundlage in dem relativ hohen Bekanntheitsgrad der Marke bei den Verbrauchern. Dieser Bekanntheitsgrad war - wie das Kammergericht festgestellt hat - erheblich höher als in dem im Jahr 1987 bei Folien und Beuteln erzielten Marktanteil von lediglich 2 % zum Ausdruck kommt. Unter ihrer Marke "FRAPAN" war die Betroffene zu 2 früher Marktführerin gewesen. Dementsprechend waren auch die Umsätze unter dem veräußerten Zeichen in den vorausgegangenen Jahren noch höher gewesen als der im Jahr 1987 noch erzielte Umsatz von 4,783 Mio. DM. Daß es der Betroffenen zu 1 darum ging, mit "FRAPAN" ein wertvolles, bereits eingeführtes Warenzeichen zu erwerben und nur dies aus ihrer Sicht den Kaufpreis von 8 Mio. DM rechtfertigte, haben die Betroffenen in der Vorinstanz selbst betont.

26

Bereits die Übertragung des Warenzeichens als solche war geeignet, einem Erwerber, der auf den betreffenden Märkten tätig war, den Eintritt in die Marktstellung der Betroffenen zu 2 zu ermöglichen, weil diese die unter dem Warenzeichen vertriebenen Waren nicht selbst herstellte, sondern fertig konfektioniert von anderen Unternehmen bezog und die Herstellung der Ware mit allgemein zugänglichem Fertigungswissen möglich war. Angesichts dieser Sachlage bedeutete schon die Übertragung des Warenzeichens für die Betroffene zu 2 die Aufgabe ihrer entsprechenden Marktstellung. Auf die gleichzeitige Übergabe von Vertriebsunterlagen wie z.B. über die Kunden- und Lieferantenbeziehungen und deren möglichen Wert für einen Erwerber kam es dabei nicht an. Deren Übergabe an die Betroffene zu 1 belegte hier lediglich zusätzlich den Willen der Betroffenen zu 2, sich selbst aus den Marktbereichen, in denen sie sich mit Hilfe des Warenzeichens "FRAPAN" eine Marktstellung geschaffen hatte, zurückzuziehen. Die vertragliche Vereinbarung eines zeitlich befristeten Wettbewerbsverbots (vgl. § 9 des Vertrages), das erst am 22. Mai 1990 wieder aufgehoben wurde, sicherte zusätzlich den Eintritt der Betroffenen zu 1 in die Marktstellung der Betroffenen zu 2 ab. Der Umstand, daß die Betroffene zu 2 nicht ihr gesamtes Foliengeschäft aufgeben sollte, sondern nur das Geschäft mit dem Einzelhandel und im übrigen unter anderen Warenzeichen ("Kraft", "Kalle 2000", "Alustar") weiter Folien an Großverbraucher vertreiben wollte, ändert daran nichts.

27

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob das Warenzeichen "FRAPAN" im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB ein wesentlicher Vermögensteil der Betroffenen zu 2 war, ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Erwerbs der Marke durch die Betroffene zu 1. Ein späterer Zeitpunkt kommt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden - nicht in Betracht, da maßgebend ist, ob der Erwerb der Marke geeignet war, einen Erwerber in die entsprechende Marktstellung der Betroffenen zu 2 eintreten zu lassen. Es ist daher unerheblich, ob die Betroffene zu 1 als tatsächliche Erwerberin später den unter dem Warenzeichen erhielten Umsatz gehalten und ob sie bei der Verwendung des Zeichens eine andere Marktstrategie als die Betroffene zu 2 verfolgt hat.

28

II.

Nach der Beurteilung des Kammergerichts hatte die Betroffene zu 1 bereits vor dem Erwerb des Warenzeichens "FRAPAN" auf dem Markt für Aluminiumfolie, Frischhaltefolie, Gefrierbeutel und Frischhalte-/Frühstücksbeutel sowie auf dem Markt für Backpapier eine marktbeherrschende Stellung (§ 24 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB), die auch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung noch fortbestand. Die Angriffe der Rechtsbeschwerden gegen diese Beurteilung greifen nicht durch.

29

1.

Bei der Berechnung der Marktanteile der Betroffenen zu 1 auf den relevanten Märkten ist das Kammergericht rechtsfehlerfrei von den getätigten Umsätzen, nicht von den abgesetzten Mengen ausgegangen. Das Kammergericht hat dazu ausgeführt, daß die wirtschaftliche Bedeutung der Betroffenen zu 1 auf den relevanten Märkten angemessen nur anhand der Erlöse eingeschätzt werden könne (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 25.6.1985 - KVR 3/84, WuW/E 2150, 2154 - Edelstahlbestecke; Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 22 Rdn. 59, m.w.N.). Mengenumsätze seien bei heterogenen Produkten und nach Menge und Qualität unterschiedlichen Produktausführungen, um die es bei den hier in Betracht zu ziehenden Erzeugnissen gehe, nicht aussagekräftig. Die Gefahr, daß der Umsatzanteil der Betroffenen zu 1 ihre Marktbedeutung falsch wiedergebe, bestehe auch deshalb nicht, weil die Betroffene zu 1 nicht nur relativ teure Markenwaren, sondern - unter anderen Marken - auch billigere Produkte vertreibe.

30

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken. Der Einwand der Betroffenen zu 1, dem höheren Preis von Markenware stehe ein höherer Werbeaufwand gegenüber, kann die Aussagekraft des wertmäßigen Marktanteils für ihre Marktstellung nicht grundsätzlich in Frage stellen.

31

Den Wertanteil der Betroffenen zu 1 am Gesamtumsatz von 181,361 Mio. DM auf dem Inlandsmarkt für Folien und Beutel hat das Kammergericht mit 44,5 % ermittelt, den am Gesamtumsatz für Backpapier von 15,335 Mio. DM mit 72 %. Nach den Feststellungen des Kammergerichts wird die Aussagekraft dieser auf Wertbasis ermittelten Marktanteile der Betroffenen zu 1 nicht dadurch in Frage gestellt, daß ihr ein entsprechendes Übergewicht beim Mengenabsatz fehle. Auch insoweit erheben die Betroffenen keine zulässige Verfahrensrüge.

32

2.

Neben der absoluten Höhe der Marktanteile der Betroffenen zu 1 hat das Kammergericht zu Recht auch den erheblichen Abstand ihrer Marktanteile zu denen ihrer Wettbewerber als Indiz für ihre marktbeherrschende Stellung gewertet (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 28.4.1992 - KVR 9/91, S. 9 f. - Kaufhof/Saturn - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen, m.w.N.). Nach den Feststellungen des Kammergerichts lagen im Jahr 1987 auf dem Markt für Folien und Beutel die fünf größten Marktanteile nach der Betroffenen zu 1 zwischen 13,7 % und 3,8 %. Auf dem Markt für Backpapier war die Betroffene zu 2 im Jahr 1987 mit 8,8 % Marktanteil größte Anbieterin nach der Betroffenen zu 1. Drei weitere Anbieter erreichten Marktanteile zwischen 5 % und 2,2 %.

33

Der leichte Rückgang der Marktanteile der Betroffenen zu 1 in den Jahren 1988 und 1989 ist nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Beurteilung des Kammergerichts kein Anzeichen für eine wesentliche Schwächung ihrer Marktstellung. Zwar haben sich, wie das Kammergericht festgestellt hat, bis zum Jahr 1989 die Abstände zu den Marktanteilen der Wettbewerber auf dem Markt für Folien und Beutel geringfügig vermindert (Marktanteil der Betroffenen zu 1: 40,8 %; nächstgrößter Marktanteil: 14,9 %), trotz des Rückgangs ihres Marktanteils konnte die Betroffene zu 1 aber ihren Umsatz noch steigern, weil das Marktvolumen insgesamt größer wurde. Auf dem Markt für Backpapier mußte die Betroffene zu 1 nach einem Anstieg ihres Marktanteils auf 77,1 % im Jahr 1988 zwar einen Marktanteilsrückgang auf 73,4 % im Jahr 1989 hinnehmen, nach wie vor erreichte aber keiner ihrer Wettbewerber einen Marktanteil über 9 %. Die - wenn auch geringfügigen - Schwankungen der Marktanteile sind zwar ein Anzeichen für wesentlichen Wettbewerb, ein solcher schließt aber das Bestehen einer überragenden Marktstellung nicht aus (vgl. BGHZ 68, 23, 28 - Valium I; Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 22 Rdn. 44, jeweils m.w.N.).

34

3.

Die Marktstellung der Betroffenen zu 1, die in ihren Marktanteilen und deren Abstand zu den Marktanteilen der Wettbewerber zum Ausdruck kommt, wird nach den Feststellungen des Kammergerichts durch weitere Umstände abgesichert.

35

a)

Hierzu gehört zunächst die im Verhältnis zu den fast ausschließlich mittelständischen Wettbewerbern überlegene Finanzkraft der Betroffenen zu 1.

36

Auf die Finanzkraft von Vorlieferanten ihrer Wettbewerber, die nicht selbst auf den relevanten Märkten tätig sind und deren Marktzutritt nach den getroffenen Feststellungen auch nicht bevorsteht, hat das Kammergericht zu Recht nicht abgestellt.

37

b)

Die Marktstellung der Betroffenen zu 1 wird, wie das Kammergericht weiter feststellt, durch ihre bekannte Marke "M." und deren Kombinationen erhalten. Ihr auf den relevanten Märkten benutztes Zeichen "M. Toppits" hatte nach den von der Betroffenen zu 1 für 1987/88 vorgelegten Erhebungen einen außerordentlich hohen Bekanntheitsgrad. Die dementsprechende Erwartungshaltung der Verbraucher macht es nach den Feststellungen des Kammergerichts für den Handel unverzichtbar, die unter der Marke "M. Toppits" vertriebenen Produkte zu führen. Demgegenüber ist für den Handel die Markenware der Wettbewerber, die im mittleren und unteren Preisbereich liegt, wegen ihres geringeren Bekanntheitsgrads entbehrlich.

38

Die Betroffene zu 1 kann zudem dadurch, daß sie auch Handelsunternehmen unter deren Handelsmarken mit billigen Produkten beliefert, über verschiedene Vertriebswege ihren Absatz besser steuern als eine Vielzahl ihrer Wettbewerber.

39

c)

Nach Ansicht des Kammergerichts ist die Stellung der großen Handelsunternehmen beim Absatz nicht geeignet, den Verhaltensspielraum der Betroffenen zu 1 auf den relevanten Märkten zu begrenzen. Der Absatz auf der Einzelhandelsstufe entspreche dem Absatz der Hersteller an den Einzelhandel. Die Marktbedeutung einzelner Handelsunternehmen habe keinen Einfluß auf die Marktstellung der Betroffenen zu 1, weil der Wettbewerb der Hersteller bereits durch die Handelsunternehmen entschieden werde. Dieser rechtsfehlerfreien Beurteilung stellen die Rechtsbeschwerden lediglich ihre eigene Wertung entgegen; damit können sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.

40

d)

Die Marktstellung der Betroffenen zu 1 wird nach den Feststellungen des Kammergerichts auch durch potentiellen Wettbewerb anderer Unternehmen nicht ohne weiteres in Frage gestellt. Der Marktzutritt sei allerdings, was die Produktions- und Beschaffungsmöglichkeiten angehe, verhältnismäßig leicht. Die als potentielle Wettbewerber benannten Unternehmen seien gleichwohl in der Vergangenheit nicht auf den betroffenen Warenmärkten tätig geworden; es sei nicht ersichtlich, was sie gegenwärtig dazu veranlassen könne. Die Möglichkeit des Marktzutritts des R.-Konzerns habe sich nunmehr zwar durch die Gründung einer deutschen Vertriebsgesellschaft und die zunächst räumlich beschränkte Aufnahme ihrer Tätigkeit konkretisiert; es sei aber nach den Marktverhältnissen beim Absatz nicht anzunehmen, daß ein Marktzutritt von R. dauerhaften Erfolg haben werde und die Marktstellung der Betroffenen zu 1 wesentlich beeinträchtigen könne. Diese beruhe zum weitaus überwiegenden Teil auf dem Vertrieb von Produkten unter ihrem eigenen Warenzeichen. Der hohe Anteil, den der Markenvertrieb aller Anbieter beim Gesamtabsatz aufweise, erfordere einen bedeutenden Aufwand für die Einführung neuer Markenprodukte, der im Zusammenhang mit dem beschränkten Regalplatz des Handels ein beachtliches Hindernis darstelle. Außerhalb des Geschäfts mit Markenware könne der Marktzutritt nur mit einem möglichst niedrigen Preis gegenüber den vorhandenen Anbietern erreicht und gesichert werden, da der Wettbewerb mit markenlosen Erzeugnissen vor allem über den Preis geführt werde. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß ein neues Unternehmen diesen Wettbewerb aufnehmen und sich dabei in einem die Betroffene zu 1 berührenden Maß durchsetzen könnte.

41

Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Kammergericht hat nicht verkannt, daß niedrige Marktzutrittsschranken ein starkes Indiz für die Wirksamkeit potentiellen Wettbewerbs sind; es durfte jedoch aus den besonderen Verhältnissen, die auf den relevanten Märkten bestehen, schließen, daß eine nachhaltige Beeinträchtigung der Marktstellung der Betroffenen zu 1 nicht zu erwarten sei. Die Rechtsbeschwerden zeigen nicht auf, daß das Kammergericht bei seiner Entscheidung wesentliche Umstände übergangen habe, sondern versuchen lediglich in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen.

42

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Kammergericht habe dem Antrag der Betroffenen zu 1 vom 15. Mai 1991 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben, obwohl zur Begründung vorgetragen worden sei, daß sich der Marktzutritt des R.-Konzerns inzwischen aktualisiert habe. Schon vor Schluß der mündlichen Verhandlung hatte die Betroffene zu 1 dargelegt, der Marktzutritt des R. Konzerns stehe so unmittelbar bevor, daß bereits ein aktueller Wettbewerb gegeben sei. Dementsprechend ist das Kammergericht vom Markteintritt dieses Unternehmens ausgegangen. Welches sonstige Tatsachenvorbringen das Kammergericht nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte berücksichtigen müssen, haben die Rechtsbeschwerden nicht - wie erforderlich gewesen wäre - vorgetragen.

43

III.

Das Kammergericht hat weiter rechtsfehlerfrei entschieden, daß der Erwerb des Warenzeichens "FRAPAN" samt den dazu - als Teilgeschäftsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG a.F. - erworbenen Unterlagen die insgesamt überragende Marktstellung der Betroffenen zu 1 auf den relevanten Märkten verstärkt hat (§ 24 Abs. 1 GWB).

44

1.

Das Kammergericht hat ausgeführt, die Betroffene zu 1 sei aufgrund des Zeichenerwerbs in die von der Betroffenen zu 2 am Markt vorher gehaltene Stellung eingerückt, die mit dem Zeichen "FRAPAN" verbunden sei. Diese Stellung sei durch den beachtlichen Bekanntheitsgrad der Marke gekennzeichnet.

45

Die Betroffene zu 1 sei in die Lage versetzt worden, bei der Verwendung des Zeichens für ihre Erzeugnisse dort anzuknüpfen, wo die Veräußerin am Markt tätig gewesen sei. Wenn sie bei der Benutzung des Warenzeichens andere Wege verfolgt habe als die Veräußerin, insbesondere die unter dem Warenzeichen vertriebene Ware auf einem anderen Preisniveau angesiedelt habe, liege darin kein Verzicht auf die dem Bekanntheitsgrad des Zeichens entsprechende Werbekraft.

46

Auf dem Markt für Backpapier sei ebenfalls eine Verstärkung der überragenden Marktstellung der Betroffenen zu 1 anzunehmen. Obwohl die Betroffene zu 2 nur kurze Zeit auf diesem Markt tätig gewesen sei, habe der Bekanntheitsgrad des Zeichens und seine Durchsetzung auf dem benachbarten Markt einen Ansatz für die Fortführung gegeben, der sich auf die bereits bestehende sehr starke Marktstellung der Betroffenen zu 1 auf diesem Markt ausgewirkt habe. Ob die Betroffene zu 1 die Möglichkeit, "FRAPAN" für Backpapier zu verwenden, nutzen wolle, sei unerheblich, weil sie zumindest den unter dieser bekannten Marke bereits begonnenen Wettbewerb künftig verhindern und so den Erfolg ihres eigenen Markenprodukts absichern könne.

47

Die verhältnismäßig schwache Benutzung des Zeichens für Backpapier und die rückläufige Marktanteilsentwicklung für die unter "FRAPAN" vertriebene Ware spreche nicht dagegen, daß der Warenzeichenerwerb die marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 1 verstärkt habe. Eine wesentliche Verstärkung sei nicht zu fordern. Die Betroffene zu 1 könne aufgrund des Erwerbs des Zeichens "FRAPAN" dessen Stellung am Markt nutzen und ihre Marktstellung vor konkurrierendem Gebrauch dieses Zeichens sichern.

48

2.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg.

49

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden ist es für die Frage, ob die Marktstellung der Betroffenen zu 1 durch den Zeichenerwerb verstärkt wurde, ohne Belang, wie sich der Wertanteil ihres späteren Absatzes unter dem Zeichen in den ersten Jahren nach dessen Erwerb entwickelt hat. Das Kammergericht hat im Rahmen seiner tatrichterlichen Beurteilung ohne Rechtsfehler maßgeblich auf die Marktbedeutung des Zeichens "FRAPAN", die durch dessen beachtlichen Bekanntheitsgrad gekennzeichnet ist, abgestellt, nicht auf den Marktanteil, den die Betroffene zu 2 - bei nachlassender Intensität ihres Wettbewerbs - unter dem Zeichen noch erwirtschaftet hat. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Betroffene zu 1 schon in den ersten beiden Jahren nach dem Erwerb - während des Laufs des Untersagungsverfahrens - aus dem besonderen Bekanntheitsgrad des Zeichens Nutzen gezogen hat. Zudem hat das Kammergericht rechtsfehlerfrei eine Verstärkung der Marktstellung der Betroffenen zu 1 bereits darin gesehen, daß diese durch den eigenen Erwerb des Warenzeichens ihre Marktstellung gegen Wettbewerber gesichert hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10.12.1991 - KVR 2/90, WuW/E 2731, 2737 - Inlandstochter, m.w.N.). Die Betroffene zu 1 konnte danach verhindern, daß Wettbewerber die bereits bekannte Marke benutzen, um auf den relevanten Märkten Fuß zu fassen oder ihren Marktanteil zu erweitern. Dies war für die Betroffene zu 1 ersichtlich um so wichtiger, als ihre eigene Marktstellung - wie das Kammergericht dargelegt hat - maßgeblich auf der Bekanntheit ihrer eigenen Marke beruht. Auch ohne daß es auf einen Zugewinn an Marktanteilen ankommt, lag daher im Erwerb des Warenzeichens "FRAPAN" eine - keineswegs nur geringfügige - Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Betroffenen zu 1. Eine wesentliche Verstärkung einer überragenden Marktstellung ist ohnehin nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 24 Abs. 1 GWB (vgl. BGHZ 71, 102, 125 - Kfz-Kupplungen; 76, 55, 72 - E. Wochenmarkt; 82, 1, 8 - Zeitungsmarkt München; BGH, Beschl. v. 23.10.1979 - KVR 3/78, WuW/E 1655, 1659 - Zementmahlanlage II).

50

3.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Betroffenen vorgebracht, die Aufrechterhaltung der allein das deutsche Warenzeichen "FRAPAN" betreffenden Untersagungsverfügung werde dazu führen, daß das inländische Warenzeichen und die entsprechenden ausländischen Warenzeichen, welche die Betroffene zu 2 ebenfalls auf die Betroffene zu 1 übertragen habe, verschiedenen, miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen zustehen würden. Dies werde eine gegenseitige Behinderung der Zeicheninhaber bei der Ein- und Ausfuhr von Waren, die mit "FRAPAN"-Warenzeichen gekennzeichnet sind, zur Folge haben. Ebenso wie in dem durch Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1991 entschiedenen Fall "Inlandstochter" (KVR 2/90, WuW/E 2731, 2737) sei deshalb auch vorliegend anzunehmen, daß die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung Nachteile für die Freiheit des Wettbewerbs mit sich bringen würde, welche die erstrebten Vorteile zumindest aufheben würden. Auch aus diesem Grund sei die Untersagungsverfügung rechtswidrig.

51

Mit diesem neuen Sachvortrag können die Betroffenen im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht gehört werden. Aus dem in der Rechtsbeschwerdeinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt ergibt sich nicht, welche Folgen die Trennung der Rechtsinhaberschaft an den in- und ausländischen "FRAPAN"-Warenzeichen, falls sie eintreten sollte, für den freien Warenverkehr haben würde. Dazu fehlt es bereits an Feststellungen zur wirtschaftlichen Bedeutung der zusammen mit dem deutschen Warenzeichen mitübertragenen ausländischen Warenzeichen.

52

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Satz 2 GWB.

Odersky
Brandes
Mees
Maltzahn
v. Ungern-Sternberg