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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1985, Az.: KVR 3/84
„Edelstahlbestecke“

Marktbeherrschende Stellung; Verstärkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1985
Aktenzeichen
KVR 3/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 13488
Entscheidungsname
Edelstahlbestecke
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 09.09.1983

Fundstellen

  • MDR 1986, 470 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 525-526 (Volltext mit amtl. LS) "WMF"

Verfahrensgegenstand

Edelstahlbestecke

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung i. S. von § 24 I GWB.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1985
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer und
die Richter Dr. Kellermann, Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 9. September 1983 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Mai 1984 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 2.000.000,00 DM.

Gründe

1

I.

Die Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 ist eine Tochtergesellschaft der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2, deren Aktienkapital zu 78 % von der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3 (im folgenden: RIV) gehalten wird. RIV und die Kommanditgesellschaft Gebrüder R., M, (im folgenden: RKG) sind die einheitlich geführten Obergesellschaften der R.-Gruppe, in der die unternehmerischen Aktivitäten der 145 Mitglieder zählenden R.'schen Familiengemeinschaft (Gesellschafterstamm R.) zusammengefaßt sind. Die RKG betreibt mit ihren 16 Tochter- und Beteiligungsunternehmen das Handels- und Dienstleistungsgeschäft; daneben ist sie in der Metallverarbeitung und in Randgebieten der chemischen Produktion tätig. Bei RIV liegt der Schwerpunkt - über die Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 und deren Tochtergesellschaften - im Bereich der Metallverarbeitung. Die R.-Gruppe insgesamt hat 1980 über 17.000 Mitarbeiter beschäftigt und ca. 2,95 Mrd. DM umgesetzt. Die Rh.-Gruppe beschäftigt in ihren drei Unternehmensbereichen Wehrtechnik, Maschinenbau und Gebrauchsgüter ca. 15.000 Mitarbeiter und setzte 1982 2,37 Mrd. DM um. Hierin sind die Umsätze der E. und M. AG, G., die gemeinsam von Rh., Ma. und H. beherrscht wird, nicht enthalten.

2

Mit Wirkung vom 1. Januar 1980 hat die Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 57 % des stimmberechtigten Grundkapitals der Rechtsbeschwerdeführerin zu 4 (im folgenden: WMF) erworben. Dem lag die Intention zugrunde, die aus dem Wehrbereich für die Unternehmensgruppe resultierende Risikobelastung abzubauen. WMF ist der führende inländische Anbieter von Bestecken und Großkaffeemaschinen. Daneben produziert und vertreibt das Unternehmen Tisch- und Tafelgeräte, Haus- und Küchengeräte, Trink- und Ziergläser, Verkaufsautomaten, Einweggeschirre und Leiterplatten. Es verfügt über 88 eigene Verkaufsfilialen, über die es etwa 26 % seiner Produkte an Endverbraucher absetzt. Daneben beliefert WMF den Fachhandel, Warenhäuser und die Gastronomie. WMF erzielte im Geschäftsjahr 1978 mit 6.836 Beschäftigten einen Umsatz von rund 531 Mio. DM. Dieser konnte 1982 - bei 5.383 Mitarbeitern - auf 644 Mio. DM gesteigert werden. Etwa 35 % des Gesamtumsatzes (1982) entfällt bei WMF auf den Besteckbereich. Hier bietet das Unternehmen ausschließlich sogenannte Komplettbestecke an, die neben der üblichen vierteiligen Ausführung auch Fischmesser etc. und Servierteile des entsprechenden Musters umfassen. Dabei liegt das Schwergewicht auf dem Absatz von rostfreiem Edelstahlbesteck, das WMF unter der Marke Cromargan vertreibt. Daneben enthält das Sortiment die Ausführungen 90 g-Patent-hartversilbert, Echtsilber und 24 Karat hartvergoldet. Mit seinem Angebot wendet sich WMF an die Freunde einer "gepflegten Tischkultur" und garantiert die Möglichkeit, "alle Besteckmodelle und Einzelteile noch nach vielen Jahren nachkaufen zu können". WMF verfügt neben seiner inländischen Fabrikation über Produktionstochtergesellschaften in Singapur, Kanada und Spanien. Daneben bestehen Vertriebs-Tochtergesellschaften in den USA, Kanada, Belgien, Spanien, Italien, Österreich, Schweiz und in den Niederlanden. Den Umsatz mit Bestecken hat WMF in den letzten Jahren kontinuierlich steigern können. Er wuchs von 115 Mio. (1978) über 122,1 Mio. (1979) auf 144,5 Mio. (1981) an.

3

Den vollzogenen Anteilserwerb haben die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 1, 2 und 4 am 10. März 1980 beim Bundeskartellamt angemeldet. Das Amt hat den Erwerb am 30. April 1981 im Bundesanzeiger mit dem Hinweis angezeigt, daß die "von dem Gesellschafterstamm R., M., abhängige" Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 eine Mehrheitsbeteiligung an der WMF erworben habe. Am 23. Mai 1980 fand im Bundeskartellamt eine mündliche Erörterung der Angelegenheit statt, an der Vertreter der Veräußerer und der Erwerber teilnahmen. In der Folgezeit hat die Kartellbehörde weitere Auskünfte von den Anmeldenden eingeholt und schließlich mit Fernschreiben vom 25. Februar 1981 den Erlaß einer Untersagungsverfügung angekündigt. Die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 1 bis 4 erhielten Gelegenheit, sich bis zum 3. März 1981 zu der beabsichtigten Verfügung und den Gründen hierfür zu äußern oder eine mündliche Verhandlung herbeizuführen. Zugleich erklärte das Amt seine Bereitschaft, die Frist zur Stellungnahme zu verlängern, sofern die Beteiligten ihrerseits einer Verlängerung der Untersagungsfrist zustimmen würden. Der Vertreter der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 1, 2 und 4 gab daraufhin am 27. Februar 1981 eine fernschriftliche Stellungnahme ab, in der er die Kürze der ihm gesetzten Frist beanstandete, zugleich aber auch Ausführungen zur Sache machte. Die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3 erklärte, wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit zu einer Stellungnahme außerstande zu sein.

4

Durch Beschluß vom 4. März 1981 hat das Bundeskartellamt den angemeldeten Anteilserwerb untersagt. Die Entscheidung hat es darauf gestützt, daß - wie es näher ausgeführt hat - der Zusammenschluß die Verstärkung der überragenden Marktstellung von WMF auf den Märkten für Bestecke aus rostfreiem Edelstahl, Tafelgeräte aus rostfreiem Edelstahl und Großkaffeemaschinen erwarten lasse, ohne daß der Eintritt überwiegender Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen nachgewiesen sei.

5

Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Rechtsbeschwerdeführer sind durch Beschluß des Kammergerichts vom 9. September 1983 zurückgewiesen worden. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerdeführer, mit denen sie Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen auf Kosten des Bundeskartellamts beantragen. Das Bundeskartellamt beantragt,

die Rechtsbeschwerden kostenpflichtig zurückzuweisen.

6

II.

Das Kammergericht hat ausgeführt:

7

1.

Die Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers zu 5 sei unzulässig. Er gehöre nicht zu den am Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Beteiligten und sei daher auch nicht beschwerdebefugt (§§ 51 Abs. 2 und 3, 62 Abs. 2 GWB).

8

2.

Die Beschwerden der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 1-4 seien zulässig, aber nicht begründet. Der Untersagungsbeschluß sei nicht wegen Verletzung des Anhörungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 GWB fehlerhaft; denn das Bundeskartellamt habe ohnehin allein aufgrund der Angaben der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 1, 2 und 4 entschieden; diese hätten seit dem Beginn des durch ihre Anzeige eingeleiteten Fusionskontrollverfahrens Gelegenheit gehabt, alle gegen eine Untersagung sprechenden Umstände vorzutragen und sich insbesondere zu der naheliegenden Frage einer Verstärkung der Marktstellung durch Finanzkraftzuwachs zu äußern. Es dürfe daher nicht allein auf die vom Bundeskartellamt noch ausdrücklich eingeräumte, knappe Äußerungsfrist abgestellt werden. Außerdem hätten sich die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 1, 2 und 4 noch in dieser Frist geäußert. Eine mündliche Verhandlung hätten die Rechtsbeschwerdeführerinnen nicht beantragt. Im übrigen könne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Ergebnis dahingestellt bleiben; denn nach § 46 VwVfG könne ein solcher Formmangel nicht zur Aufhebung des Untersagungsbeschlusses führen, da in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Die Untersagungsvoraussetzungen hätten nämlich vorgelegen, und das Bundeskartellamt habe bei seiner Entscheidung kein Ermessen gehabt. Die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3 gehöre ohnehin nicht zu den notwendig Beteiligten.

9

Die Untersagungsverfügung sei zu Recht ergangen, da der angemeldete Anteilserwerb die marktbeherrschende Stellung von WMF auf dem Markt für Bestecke aus rostfreiem Edelstahl verstärke, ohne Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen herbeizuführen. Der relevante Markt umfasse die unter der Meldenummer 387400 des systematischen Güteverzeichnisses für Produktionsstatistiken aufgeführten Artikel (Besteck und ähnliche Tischgeräte ohne Tafelgeschirr), soweit sie entweder ausschließlich aus rostfreiem Edelstahl oder in Kombination mit anderen Materialien (Holz, Kunststoff, Keramik) gefertigt seien. Bestecke aus Silber oder mit Silberauflage seien einem anderen Markt zuzuordnen, da sie sich hinsichtlich der Gebrauchseigenschaften und der Preise wesentlich von Edelstahlbestecken unterschieden. Ebenso seien die namenlosen Billigprodukte von unterster Qualität, die in Bereichen der Gastronomie oder in Sonderverkaufen abgesetzt würden und nur für einen zeitlich begrenzten Gebrauch bestimmt seien, nicht dem relevanten Markt hinzuzurechnen.

10

Die WMF, die unstreitig der führende inländische Anbieter von Bestecken und insbesondere von Edelstahlbestecken sei, habe auf dem relevanten Markt aufgrund ihres Marktanteilvorsprungs und weiterer Strukturvorteile eine überragende Stellung inne. Ihr Marktanteil habe, wenn man von den Umsätzen der von den Rechtsbeschwerdeführern benannten bedeutsamen ständigen inländischen Besteckanbietern ausgehe, in den Jahren 1979-1981 62,35 %, 61,78 % bzw. 62,51 % betragen. Wenn man das Marktvolumen anhand der von den Rechtsbeschwerdeführern vorgelegten Statistik berechne und dabei auf die Importware die geltend gemachten Gewinnaufschläge mache, ergäben sich für 1979 bis 1981 Marktanteile von 30,8 %, 32,58 % und 29,96 %. Selbst diese Werte, die an sich zu niedrig bemessen seien, da sie auch die nicht zum relevanten Markt gehörende Importbilligware unterster Qualität und einen extrem hohen Gewinnaufschlag bei den Importen berücksichtigten, seien recht erheblich, zumal der nächstgroße Wettbewerber nur etwa ein Viertel dieses Anteils erreiche und der Rest des Marktes weitgehend zersplittert sei. Es ergebe sich auch keine wesentlich abweichende Beurteilung, wenn man versilberte Bestecke (bis 100 g) in den relevanten Markt mit einbeziehe; denn dabei ergäben sich für WMF Marktanteile von 34,7 %, 36 % und 33,4 % gegenüber allenfalls 12,47 %, 12,9 % und 11,65 % für den nächstgroßen Wettbewerber.

11

Der hohe Marktanteilsvorsprung der WMF werde durch weitere Strukturvorteile, nämlich die den Wettbewerbern überlegene Finanzkraft, die Einzelhandelsfilialkette, die hohe Marktgeltung des Firmenkürzels WMF und des Markenzeichens Cromargan sowie die eigenen Fertigungsstätten in Fernost unterstützt. Der auf diese Strukturmerkmale gegründete Verhaltensspielraum werde von dem Wettbewerb nicht hinreichend kontrolliert.

12

Die sich hieraus ergebende marktbeherrschende Stellung von WMF werde durch den Zusammenschluß verstärkt. Der Finanzkraftzuwachs durch die Verbindung mit dem erwerbenden Großunternehmen sei geeignet, die errungene Marktstellung der WMF auf dem relevanten Markt mit seinen ausschließlich mittelständischen Anbietern zu erhalten und zu sichern; denn sie biete einen einzigartigen Rückhalt, um Angriffe auf ihre Position abzuwehren und ihren nicht hinreichend kontrollierten Verhaltensspielraum abzusichern. Der Zusammenschluß habe auch bereits zu einer Steigerung der Investitionstätigkeit von WMF geführt.

13

III.

Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden sind zulässig; in der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg.

14

1.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer leidet der Beschluß des Kammergerichts nicht deshalb an einem Verfahrensmangel, weil seine Begründung den Beteiligten erst später als fünf Monate nach Verkündung der Entscheidung zugestellt worden ist; denn dies bedeutet noch nicht, daß die Entscheidung "nicht mit Gründen versehen" ist (vgl. §§ 70 Abs. 6, 75 Abs. 2 GWB i.V.m. § 551 Nr. 7 ZPO).

15

Bei einer ungewöhnlichen Verzögerung der Zustellung der Begründung kann zwar angenommen werden, daß die Entscheidung nicht ordnungsgemäß "mit Gründen versehen" ist. Allein wegen des Ablaufes eines bestimmten Zeitraums wird dies aber nur dann angenommen, wenn - was hier nicht in Betracht kommt - der Betroffene verfahrensrechtliche Nachteile dadurch erleiden kann, daß er die Gründe nicht innerhalb einer bestimmten Frist erhält (vgl. BGHZ 7, 155 f [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51], und 32, 17, 24 f.; BAG NJW 1956, 39 und NJW 1957, 1165).

16

Unabhängig von diesem besonderen Fall wird eine verzögerte Zustellung der Begründung nur dann als ein Fehlen der ordnungsgemäßen Begründung angesehen, wenn sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls der Zusammenhang mit der Entscheidungsberatung so weit gelöst hat, daß der schriftlichen Begründung kein ausreichender Beurkundungswert zugesprochen werden kann (vgl. BVerwG NJW 1980, 1865 und NJW 1983, 466). Dies ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

17

Die Abfassung der Gründe hat im Streitfall viereinhalb Monate, nämlich bis zum Eingang des unterschriebenen Originals in der Kanzlei am 23. Januar 1984, in Anspruch genommen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß den beteiligten Richtern in diesem Zeitpunkt die Eindrücke der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr geläufig gewesen wären. Eine dahingehende allgemeine Lebenserfahrung besteht nicht (vgl. BGHSt 21, 4, 9 f.; BAG NJW 1981, 2079 und NJW 1982, 302). Es bestehen auch keine dahingehenden konkreten Anhaltspunkte. Sie ergeben sich insbesondere noch nicht daraus, daß - nach Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer - die Erörterung bestimmter tatsächlicher Umstände fehlt und daß der Entwurf der Begründung bestimmte Streichungen aufweist; denn derartige Umstände treten häufig auch bei umgehender Abfassung der Gründe auf.

18

2.

Die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers zu 5 ist unbegründet; denn das Kammergericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Rechtsbeschwerdeführer zu 5 nicht beschwerdebefugt und seine Beschwerde daher unzulässig ist.

19

Nach § 62 Abs. 2 GWB steht die Beschwerde den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne von § 51 Abs. 2 und 3 GWB zu. Der Rechtsbeschwerdeführer zu 5, der über die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3 die Erwerberin des vorliegenden Zusammenschlusses beherrscht und der nicht in das Kontrollverfahren einbezogen worden ist, gehört nicht zu den Verfahrensbeteiligten; er ist insbesondere kein Unternehmen, gegen das sich "das Verfahren richtet" (§ 51 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Hierzu gehören, sofern die Kartellbehörde nicht weitere Personen in das Verfahren einbezieht, grundsätzlich nur die von der kartellbehördlichen Maßnahme unmittelbar Betroffenen, bei einer Untersagungsverfügung also insbesondere die sich zusammenschließenden Unternehmen. Eine nur mittelbare oder wirtschaftliche Beeinträchtigung reicht dagegen nicht aus. Dies folgt schon als Gegenschluß zu § 51 Abs. 2 Nr. 5 GWB, der ausdrücklich bestimmt, daß in Fusionskontrollverfahren auch der Veräußerer beteiligt ist. Diese Bestimmung wäre nämlich überflüssig, wenn bereits seine notwendigerweise vorhandene wirtschaftliche Betroffenheit ihn zum Beteiligten machen würde. Daher gehören auch die herrschenden Unternehmen, die in der Regel nur mittelbar betroffen werden, nicht zu den notwendig Beteiligten. Etwas anderes gilt lediglich für die Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen, die nach § 23 Abs. 2 Satz 3 GWB als unmittelbarer Zusammenschluß der Muttergesellschaften anzusehen ist. Im Unterschied hierzu sieht das Gesetz für sonstige herrschende Unternehmen nur vor, daß sie als am Zusammenschluß beteiligt "gelten" (§ 23 Abs. 3 Satz 3 GWB). Damit werden sie aber noch nicht den unmittelbar Betroffenen gleichgestellt.

20

Es besteht auch keine sachliche Notwendigkeit, den § 51 Abs. 2 Nr. 2 GWB ausdehnend dahin auszulegen, daß stets die herrschenden Unternehmen in das Verfahren einzubeziehen seien. Für den besonderen Fall, daß das herrschende Unternehmen erheblich in seinen Interessen berührt ist, gibt das Gesetz die Möglichkeit seiner Beiladung zum Verfahren (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 GWB). Es bestehen keine Gründe, darüber hinaus stets sämtliche herrschenden Unternehmen einzubeziehen, zumal dies bei weitverzweigten, weltweiten Beherrschungsverhältnissen das Verfahren unnötig erschweren kann.

21

Wie das Kammergericht ferner rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, ist der Rechtsbeschwerdeführer zu 5 auch nicht durch faktische Hinzuziehung Beteiligter des Verfahrens geworden; denn die bloße Erwähnung seiner herrschenden Stellung gegenüber der Erwerberin in der Veröffentlichung im Bundesanzeiger stellt noch keine Behandlung als Verfahrensbeteiligter dar.

22

3.

Die Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerdeführerinnen 1-4 sind ebenfalls unbegründet.

23

a)

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerinnen ist das Untersagungsverfahren nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs verfahrensfehlerhaft; denn - wie das Kammergericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - das Bundeskartellamt ist seiner Verpflichtung aus § 53 Abs. 1 GWB, "den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und sie auf Antrag eines Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung zu laden", hinreichend nachgekommen.

24

Da die Anzeige eines Zusammenschlusses der Prüfung einer etwaigen Untersagung dient, haben die Beteiligten bereits von sich aus Veranlassung und Gelegenheit, während des Laufs des Untersagungsverfahrens zu dieser Frage Stellung zu nehmen und die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Umstände vorzutragen. Den Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 1, 2 und 4 ist außerdem mehrfach Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, die sie auch genutzt haben. So haben sie sich außer in der Anzeige des Zusammenschlusses noch in einer Besprechung im Bundeskartellamt am 23. Mai 1980 und in einem Schreiben vom 1. September 1980, mit dem sie eine Anfrage des Bundeskartellamts zu den Marktverhältnissen beantwortet haben, geäußert. In diesen Stellungnahmen sind auch alle vom Bundeskartellamt bei der späteren Untersagung zugrundegelegten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten angesprochen; denn das Bundeskartellamt hat keine zusätzlichen Umstände verwertet.

25

Bereits dieser Verfahrensverlauf zeigt, daß den Rechtsbeschwerdeführerinnen ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von § 53 Abs. 1 GWB gewährt worden ist. Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß ihnen zusätzlich Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Untersagung zu gewähren war, so ist dies mit dem Fernschreiben vom 25. Februar 1981 in ausreichender Weise geschehen. Mit Rücksicht auf die vorangegangenen Äußerungen kam ohnehin nur noch eine ergänzende Stellungnahme in Betracht, so daß die gewährte Frist, die wegen des drohenden Ablaufs der Untersagungsfrist auf sechs Tage beschränkt war, nicht ohne weiteres als zu kurz bemessen angesehen werden kann, zumal die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 1, 2 und 4 sich noch geäußert haben. Auf jeden Fall war den Rechtsbeschwerdeführerinnen aber dadurch eine ausreichende Äußerungsmöglichkeit gegeben, daß das Bundeskartellamt ihnen anheimgestellt hatte, durch eine Zustimmung zur Verlängerung der Untersagungsfrist einen zusätzlichen Zeitraum für Stellungnahmen oder eine mündliche Erörterung zu schaffen.

26

Die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 1-4 können auch nicht damit gehört werden, daß das Anhörungsrecht der obersten Landesbehörden (§ 24 Abs. 2 Satz 3 GWB) verletzt worden sei. Wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat, dient diese Anhörung den öffentlichen Belangen, nicht aber dem Schutz der am Untersagungsverfahren ohnehin beteiligten Unternehmen; diese können daher aus einer etwaigen Verletzung dieses Anhörungsrechts keine Rechte herleiten (vgl. BGH WuW/E 941, 943).

27

Ist somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht festzustellen, so kann dahinstehen, ob sie nach § 46 VwVfG unbeachtlich wäre, weil in der Sache ohnehin keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.

28

b)

Die Untersagung des Zusammenschlusses hält auch der materiell-rechtlichen Nachprüfung stand; denn das Kammergericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Anteilserwerb die marktbeherrschende Stellung der WMF auf dem Markt für Bestecke aus rostfreiem Edelstahl verstärkt, ohne Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen herbeizuführen (§ 24 Abs. 1 GWB).

29

aa)

Das Kammergericht hat den relevanten Markt begrenzt auf die in der Meldenummer 387400 des systematischen Güteverzeichnisses für Produktionsstatistiken aufgeführten Artikel, nämlich Bestecke und ähnliche Tischgeräte ohne Tafelgeschirr, soweit sie entweder ausschließlich aus rostfreiem Edelstahl oder in Kombination mit anderen Materialien (Holz, Kunststoff, Keramik) gefertigt sind. Die Bestecke aus Silber oder mit Silberauflage sowie namenlose Billigprodukte unterster Qualität hat es nicht mit einbezogen. Diese Marktabgrenzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

30

Wie das Kammergericht bei seiner Beurteilung zutreffend zugrundegelegt hat, sind in den relevanten Markt diejenigen Waren einzubeziehen, die aus der Sicht des verständigen Verbrauchers nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet und miteinander austauschbar sind. Nach diesem Grundsatz war es gerechtfertigt, den Markt auf Bestecke und ähnliche Tischgeräte aus Edelstahl bzw. aus Edelstahl in Kombination mit anderen Materialien zu beschränken. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerinnen ist es insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Kammergericht einerseits silberne bzw. versilberte Bestecke und andererseits namenlose Billigprodukte einem anderen Markt zugeordnet hat.

31

Das Kammergericht hat angenommen, Bestecke aus Silber oder mit einer Silberauflage seien schon deshalb nicht mit Edelstahlbestecken austauschbar, weil sie sich in den für die Benutzung bedeutsamen Eigenschaften wesentlich unterschieden. Es hat hierzu festgestellt, daß Edelstahlbestecke robuster und einer Dauerbeanspruchung besser gewachsen seien als silbernes bzw. versilbertes Besteck und daß sie im Gegensatz zu diesen nicht anliefen und keiner besonderen Pflege bedürften. Diese Ausführungen sind nicht erfahrungswidrig. Auch der Einwand der Rechtsbeschwerdeführerinnen, daß die versilberten Bestecke von WMF "spülmaschinen-geeignet" und daher pflegeleicht seien, greift nicht durch; denn daraus ergibt sich noch keine dem Edelstahl entsprechende Robustheit. Außerdem entfällt damit noch nicht die speziell durch das Anlaufen des Silbers notwendig werdende Pflege des versilberten Bestecks.

32

Aus der Sicht der Verbraucher bestehen demnach erhebliche Unterschiede bei den für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften. Das Edelstahlbesteck ist robust, pflegeleicht und für Dauerbelastungen geeignet; es hat aber wegen des einfachen Materials keinen besonderen Prestigewert. Demgegenüber ist das versilberte Besteck weniger widerstandsfähig und bedarf einer gewissen Pflege; dafür erweckt es aber die Vorstellung einer besonderen Tischkultur. Bereits diese Unterschiede lassen es geboten erscheinen, beide Besteckarten getrennten Märkten zuzuordnen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob, wie das Kammergericht ferner festgestellt hat, beide Arten auch unterschiedlichen Preiskategorien angehören. Im übrigen wirkt sich die Nichtberücksichtigung der versilberten Bestecke nicht zum Nachteil der Rechtsbeschwerdeführerinnen aus, da sich nach den Berechnungen des Kammergerichts bei Einbeziehung der versilberten (bis 100 g) Bestecke für WMF höhere Marktanteile ergeben, als sie das Kammergericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

33

Das Kammergericht hat ferner jene Edelstahlprodukte, die zum Kreis der namenlosen Billigprodukte unterster Qualität gehören, einem gesonderten Markt zugerechnet. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie das Kammergericht festgestellt hat, werden diese Artikel in bestimmten Bereichen der Gastronomie oder im Rahmen von Sonderverkäufen abgesetzt, wobei sie in der Regel nur für einen zeitlich begrenzten Gebrauch erworben werden. Damit erfüllen diese Billigbestecke gerade nicht den für die sonstigen Edelstahlprodukte typischen Gebrauchszweck, nämlich als ein Besteck von guter und robusten Qualität auf lange Dauer verwendet zu werden. Dies rechtfertigt es, sie einem anderen Markt zuzurechnen.

34

Es besteht ferner keine Veranlassung, den relevanten Markt nach Abnehmerkreisen oder Wirtschaftsstufen zu unterteilen; denn dies kommt nur bei einem entsprechenden tatsächlichen Auseinanderfallen des Marktes in Betracht, das hier jedoch nicht dargetan ist.

35

bb)

Das Kammergericht hat angenommen, daß WMF auf dem relevanten Markt marktbeherrschend ist. Die hiergegen gerichteten Einwände der Rechtsbeschwerdeführerinnen greifen nicht durch. Das Kammergericht ist vielmehr ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß WMF aufgrund seines Marktanteils sowie weiterer Strukturvorteile eine überragende Marktstellung im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB inne hat.

36

Bei der Berechnung der Marktanteile auf dem relevanten Markt ist das Kammergericht von den getätigten Umsätzen, nicht aber, wie die Rechtsbeschwerdeführerinnen befürworten, von den abgesetzten Stückzahlen ausgegangen. Gegen die Berechnung nach Umsätzen bestehen hier keine Bedenken. Angesichts der teilweise erheblichen Preisunterschiede bei den zum Markt gehörenden Waren wäre eine mengenmäßige Betrachtungsweise nicht geeignet, die Stellung der Marktbeteiligten sachgerecht wiederzugeben; denn es wäre nicht gewährleistet, daß die dadurch ermittelten Anteile die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung widerspiegeln, diese ergibt sich hier erst aus der wertmäßigen Berechnung (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.1980 - KVR 3/79 = WuW/E 1678, 1681 - Valium II). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerinnen ist bei den vorliegenden Marktverhältnissen auch nicht zu befürchten, daß mit der umsatzmäßigen Berechnung die Marktstellung von teureren Anbietern übertrieben werde. Es ist nicht ersichtlich, daß sich ein Anbieter einseitig auf besonders teure Edelstahlbestecke spezialisiert hätte, so daß sein Umsatzanteil eine unrichtige Vorstellung von seiner eigentlichen Marktbedeutung ergäbe. Diese Gefahr ist insbesondere auch bei WMF nicht gegeben, da diese nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde unter der Zweitmarke "Tischfein" auch billigere Bestecke vertreibt.

37

Das Marktvolumen und die Marktanteile hat das Kammergericht zunächst anhand der Umsätze aller von den Rechtsbeschwerdeführerinnen benannten bedeutsamen ständigen inländischen Besteckanbieter ermittelt und dabei einen Marktanteil von WMF von durchschnittlich 62 % errechnet. Es kann dahinstehen, ob die hiergegen gerichteten Einwände der Rechtsbeschwerdeführerinnen durchgreifen; denn das Kammergericht hat diese Zahlen nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Es ist vielmehr von der Berechnungsweise der Rechtsbeschwerdeführerinnen ausgegangen und hat die gesamte Importware mit einbezogen. Dabei hat es die statistisch ausgewiesenen Preise dieser Importware noch mit 1,9 multipliziert, um entsprechend dem Vortrag der Rechtsbeschwerdeführerinnen eine Gewinnspanne aufzuschlagen und die Zahlen damit vergleichbar mit den Werten der Inlandsproduktion zu machen. Damit hat es hinsichtlich des Gesamtmarktvolumens zwar gewisse Ungenauigkeiten in Kauf genommen; denn nunmehr hat es auch die anonyme Importbilligware unterster Qualität, die an sich dem relevanten Markt nicht angehört, mit einbezogen. Ferner sieht es den auf die Importware gemachten Gewinnaufschlag als eigentlich nicht gerechtfertigt, sondern als "extrem hoch" an. Diese Ungenauigkeiten können jedoch auf sich beruhen, da sie das Gesamtmarktvolumen erhöhen und sich damit lediglich zugunsten der Rechtsbeschwerdeführerinnen auswirken.

38

Für die Berechnung des Marktanteils von WMF hat das Kammergericht zu Recht deren gesamten Umsatz bei Edelstahlbestecken berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerinnen sind musteridentische Servierteile und Hilfsgeräte nicht auszunehmen; denn diese gehören mit zu dem Begriff "Besteck und ähnliche Tischgeräte" im Sinne der getroffenen Marktabgrenzung. Ebensowenig wäre es gerechtfertigt, die unter der Zweitmarke "Tischfein" vertriebenen billigeren Produkte außer Betracht zu lassen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß diese zu der vom relevanten Markt ausgenommenen "namenlosen Billigware unterster Qualität" gehören. Im übrigen hat das Kammergericht schließlich die gesamte Billigimportware dem Gesamtmarktvolumen hinzugerechnet, so daß auch bei den Umsätzen der einzelnen Marktteilnehmer eine Herausnahme von Billigware nicht mehr gerechtfertigt wäre.

39

Aufgrund der von den Rechtsbeschwerdeführerinnen vorgetragenen Berechnungsweise hat das Kammergericht für die Jahre 1979 bis 1981 Marktanteile von WMF in Höhe von 30,8 %, 32,58 % und 29,96 % errechnet. Darüber hinaus hat es eine Reihe weiterer Strukturvorteile festgestellt und in die Wertung der Marktstellung von WMF mit einbezogen. Zunächst hat es ausgeführt, daß ein erheblicher Abstand zu den übrigen Wettbewerbern bestehe, da der nächstgroße Wettbewerber nur ein Viertel die beiden folgenden nur je ein Neuntel des WMF-Anteils erreichten und der übrige Markt zersplittert sei. Ferner hat es darauf abgestellt, daß die Wettbewerber nur vergleichsweise kleine Umsätze erzielten, wobei der Umsatz des größten Wettbewerbers nur ein Fünftel des WMF-Umsatzes erreiche. Schließlich hat es berücksichtigt, daß der WMF die Vorteile der hohen Marktgeltung des Firmenkürzels WMF und des Markenzeichens Cromargan zugute kämen und daß WMF aufgrund ihrer langjährig eingeführten Einzelhandelsgeschäfte über einen beständigen Marktzugang und mit den eigenen Fertigungsstätten in Fernost über eine kostengünstige Produktionsmöglichkeit verfüge. Aufgrund des zugrundegelegten Marktanteils und der Gesamtheit dieser Strukturvorteile hat das Kammergericht angenommen, daß WMF einen von ihren Wettbewerbern nicht hinreichend kontrollierten Verhaltensspielraum habe, so daß ihr eine überragende Marktstellung im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB zukomme. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

40

Das Kammergericht hat bei seiner Wertung zutreffend die für die Marktstellung entscheidenden Wettbewerbselemente berücksichtigt und in seine Wertung einbezogen. Entsprechend der Regelung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB hat es zunächst entscheidendes Gewicht auf die Verteilung der Marktanteile gelegt. Seine Annahme, daß der Anteil von WMF selbst bei der vorgenommenen äußerst niedrigen Bemessung fast die bei einem Drittel einsetzende Marktbeherrschungsvermutung erreiche und daß er wegen des beträchtlichen Abstandes zu den Anteilen der drei nächstgroßen Wettbewerbern und wegen der im übrigen weitgehenden Zersplitterung des Marktes einen bedeutsamen Wettbewerbsvorsprung zum Ausdruck bringe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand, daß bei der Berechnung des Anteils des nächstgroßen Wettbewerbers Wi. unzureichende Umsätze zugrundegelegt worden seien, weil die Umsatzangaben dieser Firmen die Bestecke mit Materialkombinationen nicht gesondert auswiesen, ist nicht ausreichend substantiiert. Unerheblich ist auch der Vortrag, daß die Firma Wi. bei stückzahlmäßiger Betrachtungsweise ihren Absatz von 1980 bis 1981 um 69 % gesteigert habe. Da diese mengenmäßige Steigerung weder zu einer annähernd vergleichbaren Erhöhung des Umsatzes noch zu einer erkennbaren Beeinträchtigung des umsatzmäßig berechneten Marktanteils von WMF geführt hat, läßt sich daraus nicht auf eine wachsende Marktstellung oder einen erhöhten Wettbewerbsdruck auf WMF schließen.

41

Ohne Rechtsverstoß hat das Kammergericht ferner eine überlegene Finanzkraft von WMF festgestellt und in die Gesamtwürdigung einbezogen. Seine Feststellung, daß es sich bei den nächstgroßen Besteckherstellern um mittelständische Unternehmen mit bescheidenen finanziellen Ressourcen und mit vergleichsweise unbedeutenden Umsätzen handelt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die Kaufhauskonzerne und deren Finanzkraft bei dieser Betrachtung nicht zu berücksichtigen; denn die Kaufhäuser sind nur auf der Handelsebene tätig und stehen insoweit nicht im Wettbewerb mit den hier zu vergleichenden Besteckherstellern. Auch der eingewandte Umstand, daß an der A.-Besteckfabrik neben dem Wettbewerber Wi. die D. AG zu 50 % beteiligt sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn trotzdem erreichen die Umsätze des Wettbewerbers Wi. nur etwa ein Fünftel des WMF-Umsatzes. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Firma Wi. aufgrund dieser Verbindung die Ressourcen der D. AG zugute kämen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme des Kammergerichts, daß der Finanzkraftvorsprung von WMF von erheblicher wettbewerblicher Bedeutung sei. Hiervon geht § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB bereits allgemein aus. Hinzu kommt hier die rechtsfehlerfreie Feststellung des Kammergerichts, daß die Produktion und Vermarktung von Bestecken erhebliche Mittel erfordern.

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Als weitere Strukturvorteile von WMF hat das Kammergericht die Kette der langjährig eingeführten Einzelhandelsgeschäfte sowie die eigenen Fertigungsstätten in Fernost angesehen. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es handelt sich um besondere Beschaffungs- und Absatzmöglichkeiten, die erfahrungsgemäß einen beachtlichen Wettbewerbsvorsprung bedeuten und die daher nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB ebenfalls zu berücksichtigen sind. Das Kammergericht hat ferner ohne Rechtsverstoß die hohe Marktgeltung des Firmenkürzels WMF und des Markenzeichens Cromargan berücksichtigt. Hierzu bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen, denn angesichts der allgemeinen Bekanntheit dieser Bezeichnungen durfte das Kammergericht deren Bedeutung aus eigener Sachkunde feststellen.

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Wie das Kammergericht ferner angenommen hat, steht der WMF aufgrund dieser Strukturvorteile ein Verhaltensspielraum zu, der vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrolliert wird. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den getroffenen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß aktuelle oder potentielle Wettbewerber den bei WMF kumuliert vorhandenen Struktur- und Wettbewerbsvorteilen hinreichend begegnen könnten. Der Abstand zu dem nächstgroßen Wettbewerber ist im wesentlichen konstant geblieben. Neuen Wettbewerbern wird, wie das Kammergericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, die Durchsetzung auf dem Markt dadurch erschwert, daß WMF und die nächstgroßen Wettbewerber ihre Modelle über Jahre hinweg im Programm halten und damit Kunden an sich binden.

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cc)

Das Kammergericht hat angenommen, daß der Erwerb von 57 % des stimmberechtigten Grundkapitals an WMF durch die Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 die marktbeherrschende Stellung von WMF auf dem relevanten Markt verstärkt hat. Die Verstärkung hat es darin gesehen, daß WMF durch die Verbindung mit den Rechtsbeschwerdeführern einen Finanzkraftzuwachs erlangt hat, der ihre marktbeherrschende Stellung absichert und festigt. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

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Das Kammergericht ist bei seiner Prüfung zutreffend davon ausgegangen, daß die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 24 Abs. 1 GWB auch in einem Zuwachs an Finanzkraft liegen kann, der die errungene Marktstellung festigt und sichert, weil er die Fähigkeit zur Abwehr nachstoßenden Wettbewerbs steigert und somit die vorhandenen und potentiellen Konkurrenten entmutigt und von einer aggressiven Wettbewerbspolitik abschreckt (vgl. BGH WuW/E 1533, 1537 - Erdgas Schwaben; BGHZ 71, 102, 119 ff. [BGH 21.02.1978 - KVR 4/77] - Kfz-Kupplungen). Das Kammergericht hat auch rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für eine derartige Verstärkung bejaht.

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Einen Zuwachs an Finanzkraft hat es daraus hergeleitet, daß WMF durch den Zusammenschluß in eine Unternehmensgruppe mit fast 3 Mrd. DM Umsatz eingebunden werde und daß bei der unternehmerischen Zielsetzung der Erwerbergruppe anzunehmen sei, daß das erwerbende Unternehmen bei Bedarf die zur Durchsetzung oder Behauptung am Markt erforderlichen Mittel zur Verfügung stelle. Die Rechtsbeschwerdeführerinnen wenden demgegenüber ein, daß der Umsatz kein geeignetes Mittel zur Bemessung der Finanzkraft sei. Dieses Bedenken greift jedoch in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht durch. Da es auf den Abschreckungs- und Entmutigungseffekt bei den aktuellen und potentiellen Wettbewerbern ankommt, ist auf deren Vorstellungen abzustellen (vgl. BGHZ 71, 102, 122 [BGH 21.02.1978 - KVR 4/77] - Kfz-Kupplungen). Wie das Kammergericht hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, bestimmt sich aus der Sicht der Außenstehenden die finanzielle Stärke eines Unternehmens vorrangig nach seinem Umsatz, zumal die anderen Kriterien, wie z.B. die tatsächliche Verfügbarkeit von Mitteln, der Öffentlichkeit regelmäßig nicht bekannt sind. So wird auch hier aus der Sicht der nur mittelständischen Wettbewerber bereits aufgrund der Milliardenumsätze der Rechtsbeschwerdeführer der Eindruck einer besonderen Finanzstärke entstehen.

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Bei der hier gegebenen Sachlage ist auch die weitere Annahme des Kammergerichts gerechtfertigt, daß die Wettbewerber davon ausgehen, diese Finanzkraft werde nunmehr auch der WMF zur Verfügung stehen und damit deren wettbewerblichen Verhaltensspielraum erweitern. Hierfür spricht einmal die allgemeine Erfahrung, daß bei dem Erwerb einer Stimmrechtsmehrheit zum Zwecke der unternehmerischen Beteiligung auch die Bereitschaft besteht, dem erworbenen Unternehmen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH WuW/E 1711, 1717 - Mannesmann-Brueninghaus). Insofern hat das Kammergericht aber nicht nur eine Prognose aufgestellt; vielmehr hat es aufgrund konkreter Umstände eine dahingehende Gewißheit angenommen. Nach seinen unangegriffenen Feststellungen ist von Seiten der Erwerberin in einem Pressegespräch die Bereitschaft erklärt worden, die WMF nunmehr nach besten Kräften zu unterstützen, damit diese expandieren könne, und insbesondere deren Eigenkapital aufzustocken. WMF hat nach der Übernahme auch tatsächlich im Bereich der Besteckfertigung ihre Investitionen gesteigert und weitere Investitionen angekündigt. Dies rechtfertigt den Schluß, daß nach der allgemeinen Vorstellung die WMF durch den Zusammenschluß einen erheblichen Finanzkraftzuwachs erlangt hat und die aktuellen und potentiellen Wettbewerber hierdurch entmutigt bzw. abgeschreckt werden.

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Es ist somit zu Recht angenommen worden, daß der Zusammenschluß die marktbeherrschende Stellung von WMF verstärkt. Da eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen aufgrund des Zusammenschlusses nicht dargetan ist, ist der Zusammenschluß somit zu Recht untersagt worden, § 24 Abs. 1 GWB.

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Die Rechtsbeschwerden waren daher mit der Kostenfolge des § 77 Satz 2 GWB zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Verfahrenswert: 2.000.000,00 DM.

Pfeiffer
Dr. Kellermann
RiBGH Theune ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Pfeiffer
Scholz-Hoppe
Mees