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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.1992, Az.: 1 StR 273/92

Rücktritt vom Versuch des Totschlags; Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch; Erreichung eines vorgreiflichen Ziels; Rücktrittshorizont des Täters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1992
Aktenzeichen
1 StR 273/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1993, 359-361 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • JZ 1993, 358-361
  • NJW 1993, 943-945 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1993, 257-262
  • NStZ 1993, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1993, 187-188
  • StV 1993, 356

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessgegner

Kircho S. aus A., geboren am ... 1949 in G.-O. (Bulgarien)

Redaktioneller Leitsatz

Für die Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch ist auch bei Erreichung eines vorgreiflichen Ziels allein darauf abzustellen, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält. Auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter, der die weitere Tatausführung aufgibt, weil er sein vorgreifliches Ziel erreicht hat, und in diesem Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt des Todes rechnet, kann durch bloßes Nicht-weiter-Handeln freiwillig vom Versuch der Tat zurücktreten.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 1992
am 27. Oktober 1992
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird nach § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung der folgenden Frage vorgelegt:

Ist ein mit bedingtem Tötungsvorsatz begangener Totschlagsversuch unbeendet und freiwilliger Rücktritt vom Totschlagsversuch noch möglich, wenn der Täter, der nach der letzten Tathandlung nicht mehr mit dem Tod des Opfers rechnet, von weiteren ihm möglichen Tötungshandlungen allein deshalb absieht, weil er sein Handlungsziel - Verabreichung eines "Denkzettels" - erreicht hat?

Gründe

1

I.

Das Landgericht Weiden i.d.OPf. hat den Angeklagten durch Urteil vom 4. Februar 1992 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um ihm einen "Denkzettel" zu verpassen und ihm unmißverständlich klar zu machen, daß er keine Gegenwehr dulde, stieß der Angeklagte dem ihm körperlich unterlegenen Mitbewohner eines Heims für Asylbewerber, K., ein Messer mit 12 cm langer, spitz zulaufender Klinge mit einem kräftigen Stoß in den Leib. Dabei führte er den Stich frontal gegen den Oberbauch; aufgrund einer Drehung des Geschädigten drang die Klinge seitlich rechts in den Körper ein. Durch den Stich wurde der Brustraum eröffnet, das Zwerchfell durchstoßen und der rechte Leberlappen verletzt. Der Angeklagte nahm bei seiner Handlung den Tod des Opfers billigend in Kauf. Er zog nach dem Stich das Messer aus dem Körper des Verletzten und verließ den Raum. Der Geschädigte verspürte zunächst keine Schmerzen, er blieb stehen. Als er die Verletzung bemerkte, ließ er sich von einem Mitbewohner einen Notverband anlegen und fuhr dann mit dem Fahrrad zur Polizeistation. Ohne ärztliche Behandlung hätte die erlittene Verletzung spätestens nach 24 Stunden zum Tod geführt.

2

II.

Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei vom Versuch des Totschlags nicht strafbefreiend zurückgetreten, und dies damit begründet, der Angeklagte habe "nach dem Setzen des einen Stichs alles getan, was in seinem Tatplan enthalten war".

3

Damit hat das Landgericht seiner Entscheidung die vom Bundesgerichtshof früher vertretene Rechtsmeinung über die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch zugrunde gelegt und den insoweit erfolgten Wandel der Rechtsprechung nicht beachtet. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für diese Abgrenzung darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170;  33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85];  35, 90;  BGH NStZ 1986, 264;  1986, 312;  BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17). Ist dies der Fall, so ist der Versuch beendet; strafbefreiender Rücktritt durch bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung scheidet aus. Das gilt auch für den mit bedingtem Vorsatz handelnden Täter.

4

Rechnet der Täter dagegen nach der letzten Ausführungshandlung nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs, so ist der Versuch unbeendet, bloßes - freiwilliges - Aufgeben genügt. Ob das auch für den Täter gilt, der - wie im vorliegenden Fall - dem anderen mit bedingtem Tötungsvorsatz einen "Denkzettel" verpassen will, dieses Ziel mit einem Stich erreicht und daraufhin vom Opfer abläßt, ist umstritten (vgl. BGHSt 35, 90; BGH NJW 1990, 522 [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89]; BGH NStZ 1989, 317;  1990, 30;  1990, 317;  BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 3 sowie Versuch, unbeendeter 20, 23; vgl. dazu Schall JuS 1990, 623; Lampe JuS 1989, 610; Streng JZ 1990, 212; Puppe NStZ 1986, 14;  1990, 433) [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89].

5

III.

Der Senat hält an seiner im Urteil vom 5. September 1989 (NStZ 1990, 30) und den Beschlüssen vom 28. Februar 1989 (NStZ 1989, 317), vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89 - und vom 11. Juli 1989 (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Nr. 1 Versuch, unbeendeter 20) dargelegten Auffassung fest. Danach ist für die Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch auch bei Erreichung eines vorgreiflichen Ziels allein darauf abzustellen, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält. Auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter, der die weitere Tatausführung aufgibt, weil er sein vorgreifliches Ziel erreicht hat, und in diesem Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt des Todes rechnet, kann durch bloßes Nicht-weiter-Handeln freiwillig vom Versuch der Tat zurücktreten.

6

1.

"Tat" im Sinne des § 24 StGB ist die in den gesetzlichen Tatbeständen umschriebene Tathandlung und ihr Erfolg (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB), also die Tat im sachlich-rechtlichen Sinn (vgl. BGHSt 33, 142, 144/145; 35, 184, 187). Nur deren "Ausführung" kann aufgegeben, nur ihre "Vollendung" verhindert werden. Der Rücktrittswille des Täters entspricht somit in seiner Beziehung auf die Tatbestandsmerkmale dem gleichfalls tatbestandsbezogenen Vorsatz (vgl. Krauß JuS 1981, 883, 884).

7

Die "Ausführung der Tat" ist also nichts anderes als das Hinwirken auf den tatbestandlichen Erfolg, beim Tötungsdelikt das Hinwirken auf den Tod des anderen. Der Täter gibt die weitere Ausführung der Tat beim unbeendeten Versuch auf, wenn er auf den Tod des anderen nicht weiter hinwirkt. Er tut dies freiwillig, wenn er "weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch einen seelischen Druck unfähig wurde, die Tat zu vollenden" (BGHSt 35, 184, 186) [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87].

8

Einen Rücktritt von weiteren Motiven oder Absichten kennt das Gesetz nicht (vgl. BGHSt 33, 142, 144/145; 35, 185, 187); dem entspricht, daß es auf die ethische Bewertung autonomer Rücktrittsgründe nicht ankommt. Würde man für die Fallgruppe der Zweckerreichung bei bedingt vorsätzlich handelndem Täter nicht auf die Merkmale der sachlich-rechtlichen Tat, sondern auf sonstige Motive des Täters abheben, so würde den Voraussetzungen des § 24 StGB eine zusätzliche Bedingung angefügt, die in ihm nicht enthalten ist.

9

2.

Die gegen die hier vertretene Auffassung in der Rechtsprechung erhobenen Einwände überzeugen nicht. Teilweise wird geltend gemacht, das bloße Nicht-weiter-Handeln nach Erreichen des vorrangigen (außertatbestandlichen) Ziels könne deshalb nicht als strafbefreiender Rücktritt gewertet werden, weil dieser Täter, wenn er das tatbestandliche Ziel trotzdem weiter verfolge, das aufgrund eines neuen Tatentschlusses tue und somit zu einer neuen, anderen Tat ansetze (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7 sowie Versuch, unbeendeter 23). Das mag im Einzelfall zwar dann möglich sein, wenn die Gesamtumstände so sind, daß eine natürliche Handlungseinheit nicht mehr vorliegt. Als allgemeine Aussage dagegen widerspräche das der ständigen Rechtsprechung, wonach "der Übergang vom bedingten zum unbedingten Tötungsvorsatz ... die zeitlich davor liegenden Teile einer einheitlichen Tötungshandlung nicht zu einer anderen Straftat macht" (BGH NJW 1990, 2758; BGH, Beschluß vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92).

10

Auch die Meinung, bei einem solchen Täter liege kein "honorierbarer Verzicht" vor, er stelle "weder seine Rechtstreue unter Beweis" noch zeige er, "daß er nicht fähig ist, die geplante Tat zu vollenden" (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7), fußt auf Kriterien, die sich in § 24 StGB nicht finden. "Honorierbar" (durch Straffreiheit) ist vielmehr eben ein Verhalten des Täters, das die in § 24 StGB genannten Anforderungen erfüllt; weiteres verlangt das Gesetz nicht. Daß insbesondere jegliche ethische oder an sonstigen Gütern sich ausrichtende Bewertung zu unterbleiben habe, ist anerkannte Rechtsprechung; der in BGHSt 35, 184 [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87] entschiedene Fall (strafbefreiender Rücktritt von der Tötung des Nebenbuhlers aus dem Motiv heraus, die Tötung der früheren Ehefrau mit völliger Sicherheit durchzuführen), zeigt das besonders deutlich.

11

Mitunter wird eine ausdrückliche "Umkehr" des Zurücktretenden gefordert. Sofern dies eine Auslegung des in § 24 StGB verwendeten Begriffs "aufgibt" sein soll, die mehr verlangt als bloßes Nicht-weiter-Handeln, entfernt sie sich vom Wortsinn. Wer einen Flüchtenden verfolgt, gibt die Verfolgung auf, wenn und indem er stehenbleibt; wer ein sonstiges Ziel erstrebt, gibt dieses Streben auf, indem er nicht weiverhandelt. Eine Umkehr, gar eine "innere" Umkehr, ist nicht erforderlich.

12

Sofern die "Umkehr" zudem an dem "mit der Tat verfolgten Ziel" gemessen werden soll und hierbei wiederum nicht die Vollendung des gesetzlichen Tatbestands, sondern ein anderes Bestreben zum Kriterium gemacht wird (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter, a.E.), gilt das unter III 1 Gesagte. Übrigens weist die genannte Entscheidung zu Recht darauf hin, daß solche Betrachtung auch den mit direktem Vorsatz handelnden Täter erfassen müßte.

13

3.

Nach Meinung des Senats ergibt sich die von ihm vertretene Auffassung unmittelbar aus dem Gesetz. Sie bedarf nicht der vorherigen Klärung von Ursprung und Sinn der dem freiwillig zurücktretenden Täter - der oft schwere Schuld auf sich geladen hat - gewährten Straffreiheit. Geht man freilich davon aus, daß die Möglichkeit strafbefreienden Rücktritts nicht um des Täters, sondern um des Opfers willen geschaffen worden ist - der Anreiz für den Täter, das auf Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tun nicht fortzusetzen, soll die Chancen des Opfers verbessern -, so ergibt sich, daß die vom Senat vertretene Auffassung auch insoweit sinnvoll ist.

14

Auch der Täter, der zunächst davon ausgeht, mit (nur) einem Stich oder Schuß den "Denkzettel" zu verabreichen (oder die Flucht zu ermöglichen), hat nach der Tathandlung zu prüfen, ob der "Denkzettel" ausreicht (oder ob der Gegner verfogungsunfähig ist). Schon aus diesem Grund ist das Opfer auch nach ausgeführter Tathandlung noch akut gefährdet. Doch auch dann, wenn der Täter auf den ersten Blick glaubt, sein vorgreifliches Ziel erreicht zu haben, und sich vom Opfer abwendet, ist dieses vor weiterem Angriff nicht sicher. Der Täter kann - in noch unmittelbarem Zusammenhang - anderen Sinnes werden, kann den "Denkzettel" doch für ungenügend halten oder der Verfolgungsunfähigkeit des Opfers doch nicht trauern und sich zu weiterer Tatausführung veranlaßt sehen; deshalb ist das Opfer weiterhin gefährdet, so daß die für den Täter bestehende Rücktrittsmöglichkeit auch insoweit zum Schutze des Opfers dient.

15

Überhaupt können solche vorgreiflichen Motive und Zielsetzungen des Täters, wie die praktische Erfahrung zeigt, vielfach wechseln oder ergänzt werden, auch noch während der Tatausführung. So liegt etwa bei den nicht seltenen Fällen, in denen mit bedingtem Tötungsvorsatz begonnene Handlungen der Demütigung und Einschüchterung des Opfers dienen sollen, die Fortführung der auf Tötung gerichteten Handlungen zur Intensivierung der Wirkung oder zur Verdeckung des bisherigen Geschehens kriminologisch sehr nahe (vgl. Streng JZ 1990, 212, 216 f.). In anderem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof gesehen und erkannt, daß Änderungen in der Vorstellung des Täters, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tathandlung stehen, vorkommen und rechtlich von Bedeutung sein können (BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89]).

16

4.

Die Auffassung des Senats vermeidet schließlich die Konsequenz, bei der Prüfung, ob strafbefreiender Rücktritt vorliegt, im Zweifel zu Gunsten des Täters von direktem Tötungsvorsatz auszugehen (vgl. BGH NJW 1984, 1693; BGH StV 1986, 15).

17

Im Übrigen würden die der Auffassung des Senats entgegenstehenden Auffassungen zwangsläufig zu der früheren, sich am Tatplan orientierenden Beurteilung zurückführen und die neuere Rechtsprechung zum Rücktrittshorizont jedenfalls auf einem Teilgebiet zurücknehmen (vgl. Puppe NStZ 1990, 433 [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89]). Der schon erwähnte Umstand, daß sich das nicht auf Fälle bedingten Vorsatzes beschränken ließe, zeigt das mögliche Ausmaß einer solchen Entwicklung.

18

5.

Soweit der vorliegende Beschluß von früheren Entscheidungen des Senats abweicht (Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 StR 849/83 - NJW 1984, 1693; Beschluß vom 13. August 1985 - 1 StR 409/85 - StV 1986, 15; vgl. auch - in einer nicht tragenden Erwägung - Urteil vom 5. September 1989 - 1 StR 390/89 - NStZ 1990, 30, 31), hält der Senat daran nicht fest.

19

IV.

Wie schon ausgeführt, ist der Versuch jedenfalls dann beendet, wenn der bedingt oder unbedingt vorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon aufgrund seines bisherigen Tuns für möglich hält. Auf die oben behandelte Rechtsfrage käme es daher vorliegend nicht an, wenn der Angeklagte noch nach dem Messerstich den Eintritt des Todes bei dem Geschädigten für möglich gehalten hätte. Dies kann den Feststellungen des Urteils nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Es ergibt sich hier auch nicht ohne weiteres aus der Schwere der Verletzung oder der hohen Gefährlichkeit der Tathandlung (insoweit anders in den Fällen BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2 und 4). Der Geschädigte bemerkte seine Verletzung zunächst selbst nicht; er blieb nach dem Stich stehen, bis der Angeklagte den Tatort verlassen hatte. Danach fuhr er noch eine erhebliche Strecke mit dem Fahrrad zur Polizei. Allein aus der Zielrichtung und der Wucht des Stiches kann hier gleichfalls nicht sicher auf eine den Rücktritt ausschließende Vorstellung des Täters geschlossen werden; denn der in Bauchmitte gezielte Stich traf den Geschädigten infolge einer Drehung nur seitlich. Nach ihrer Rechtsmeinung hatte die Strafkammer keinen Anlaß, die Vorstellung des Täters nach Abschluß der Tathandlung zu prüfen.

20

V.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die der Senatsmeinung entgegenstehende Auffassungen vertreten, nötigen zwar nicht dazu, die Sache gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen, weil sich diese entgegenstehenden Auffassungen durchweg in nicht tragenden Erwägungen finden (Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 561/86 = BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4; Urteil vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 = BGHR a.a.O. 7; Beschluß vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 = BGHR a.a.O. Versuch, unbeendeter 23). Der Senat mißt der Rechtsfrage jedoch grundsätzliche - und erhebliche praktische - Bedeutung zu. Er hält deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Großen Senats für erforderlich (§ 132 Abs. 4 GVG). Auch nicht tragende rechtliche Ausführungen in grundsätzlichen Fragen können zu uneinheitlicher Rechtsprechung führen, weil Tatgerichte sich erfahrungsgemäß auch nach solchen Ausführungen des Bundesgerichtshofs richten.

Gribbohm
Maul
Foth
Brüning
Beyer