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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.1989, Az.: 1 StR 119/89

Rechtsprechungsänderung zum beendeten und unbeendeten Versuch; Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch bei Vorliegen eines fest umrissenen Tatplans; Vorliegen eines nur einen Stich auf das Opfer enthaltenen Tatplans zur Verpassung eines Denkzettels und Erreichen des Ziels mit dem Stich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.04.1989
Aktenzeichen
1 StR 119/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 14.10.1988

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Prozessführer

Kaufmännischer Angestellter Lothar D. aus M., geboren am ... 1937 in B.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers
am 13. April 1989
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte stach, um seiner ehemaligen Freundin einen Denkzettel zu verpassen und um seinem Ärger über ihr Verhalten Luft zu machen, dieser mit bedingtem Tötungsvorsatz ein Messer wuchtig in den Bauch. Durch Hilfe von dritter Seite wurde das Opfer gerettet.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilt und strafbefreienden Rücktritt verneint. Es habe sich um einen beendeten Versuch gehandelt, "denn der Angeklagte hatte alles getan, was nach seiner Vorstellung zum Erfolg führen sollte: Er hatte mit dem Küchenmesser zugestochen und dieses im Körper des Opfers stecken lassen". Maßnahmen zur Rettung des Opfers hatte er nicht ergriffen.

3

Das hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat seiner Entscheidung die vom Bundesgerichtshof früher vertretene Rechtsmeinung über die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch zugrundegelegt und hat den insoweit in den letzten Jahren erfolgten Wandel der Rechtsprechung nicht beachtet. Nach dieser Rechtsprechung kommt es sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als "auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes ... für die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält" (BGHSt 35, 90 im Anschluß an BGHSt 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85] und 31, 170; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6).

4

Diese Rechtsprechung gilt auch für die Fälle, in denen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von vorneherein mit nur einem Stich sein Bestreben verwirklichen will, dem anderen einen Denkzettel zu verpassen, seinem Ärger Luft zu machen oder dergleichen und dies mit der einen Handlung auch erreicht (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89).

5

Die Sache bedarf neuer Verhandlung. Zwar war der Angeklagte in seiner Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt und hatte beim Zustechen erkannt, daß sein Verhalten zum Tode des Opfers führen könnte. Auch gibt es Fälle, in denen auf Grund dargestellter Umstände ohne ausreichende Klarstellung in den Urteilsgründen die Vorstellung des Täters von der möglichen tödlichen Folge seines Handelns bei und nach der Tat sicher die gleiche ist (vgl. BGHR a.a.O. Versuch, beendeter 4; Senatsbeschluß vom 13. September 1988 - 1 StR 518/88: Zusammenbrechen des Opfers). Hier aber ist den Feststellungen nicht sicher zu entnehmen, der Täter habe nach dem Stich noch mit der Möglichkeit eines tödlichen Erfolges gerechnet: Denn Täter und Opfer gingen noch eine (nicht näher beschriebene) Strecke nebeneinander her, ehe der Angeklagte sich abwandte. Nach ihrer Rechtsmeinung hatte die Strafkammer keinen Anlaß, die Vorstellungen des Täters nach erfolgtem Stich zu prüfen.

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