Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1989, Az.: 1 StR 36/89
Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch; Rücktritt vom Versuch; Bedingter Tötungsvorsatz; Totschlag; Vorsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 36/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ingolstadt - 22.09.1989
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 1 S. 1 StGB
- § 24 StGB
Fundstellen
- JZ 1989, 651-652
- NStZ 1989, 317
- StV 1989, 247
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Amtlicher Leitsatz
Zum Rücktritt vom Versuch in einem Fall, in dem der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von vornherein durch (nur) einen Hieb oder Stich sein Bestreben verwirklichen will, dem Widersacher einen "Denkzettel zu verpassen", "sich abzureagieren" oder den anderen kampfunfähig zu machen oder an weiterer Verfolgung zu hindern, und dieses Ziel auch erreicht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 28. Februar 1989
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 22. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte stach, um sich abzureagieren und einem anderen Gasthausbesucher "eine zu verpassen", diesen mit bedingtem Tötungsvorsatz mittels eines scharfen und spitzen Küchenmessers wuchtig in den Rücken. Dann zog er das Messer aus der Wunde, blieb, es in der leicht erhobenen Faust haltend, stehen und ließ sich widerstandslos von anderen Gästen entwaffnen. Das Opfer wurde gerettet.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilt und strafbefreienden Rücktritt verneint, "weil der Angeklagte alles getan hatte, was er vorgehabt hatte, nämlich sich mit einem Messerstich an Sc. abzureagieren".
Das hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat seiner Entscheidung die vom Bundesgerichtshof früher vertretene Rechtsmeinung über die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch zugrundegelegt und hat den insoweit in den letzten Jahren erfolgten Wandel der Rechtsprechung nicht beachtet. Nach dieser Rechtsprechung kommt es sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als "auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes ... für die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält" (BGHSt 35, 90 im Anschluß an BGHSt 33, 295 und 31, 170; ebenso BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6; Versuch, unbeendeter 2 bis 4, 6, 7, 9, 11 bis 16).
Allerdings sind bisher die Fälle nicht ausdrücklich erörtert worden (wenn auch wohl stillschweigend mitbehandelt, vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 13), in denen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von vornherein durch (nur) einen Hieb oder Stich sein Bestreben verwirklichen will, dem Widersacher einen "Denkzettel zu verpassen", "sich abzureagieren" oder den anderen kampfunfähig zu machen oder an weiterer Verfolgung zu hindern, und dieses Ziel mit einem Hieb oder Stich auch erreicht. In solchen Fälle kommt es dem Täter auf diesen vorgreiflichen Erfolg an, um dessen Erreichung willen er den Tod des anderen (nur) in Kauf nimmt. Hat er mit dem einen Hieb oder Stich den angestrebten Erfolg erzielt, besteht für ihn kein Anlaß mehr weiterzuhandel also - anders gesehen - auch kein Grund, von einem (Tötungs-)V haben zurückzutreten, das in seiner Vorstellung gar nicht mehr besteht.
Dennoch ist es auch bei einem solchen Täter im Interesse des - für den Rücktritt maßgeblichen - Opferschutzes gerechtfertigt, auf die Vorstellungen abzuheben, die er bei Beendigung seines Handelns hat. Auch dieser Täter strebt ein Ziel an, dessen Erreichung mit Sicherheit erst nach dem einen Hieb oder Stich zu beurteilen ist. Es kann sich ergeben, daß der eine Angriff wider Erwarten fehlging oder so geringe Wirkung hatte, daß er als "Denkzettel" oder als Mittel "zum Abreagieren" nicht taugte, oder daß der Täter jedenfalls der Meinung ist, es sei so. Dann steht auch ein solcher Täter vor der Entscheidung, ob er durch einen weiteren Angriff - entgegen der ursprünglichen Planung - sein Ziel weiter verfolgen und damit das Opfer erneut gefährden soll. Hängt aber die Frage der Zielerreichung von einer Beurteilung ab, die der Täter erst nach der geplanten Handlung vornimmt, so ist es auch gerechtfertigt, die Frage des strafbefreienden Rücktritts von einer solchen nachträglichen Beurteilung abhängig zu machen. Das kommt dem Schutz des Opfers zugute und führt nicht zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung des Täters, der - umgekehrt - sonst, obwohl nur mit bedingtem Vorsatz handelnd, schlechter gestellt wäre als der mit direktem Vorsatz Angreifende.
Die Sache bedarf neuer Verhandlung. Der Senat kann den Feststellungen nicht entnehmen, ob die äußere Situation nach dem Stich so war, daß der Angeklagte die Möglichkeit erkannte, sein Opfer werde die Verletzung nicht überleben, oder ob dies nach den Umständen auf der Hand lag (vgl. BGHSt 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85], 299/300). Die Strafkammer hatte von ihrer Rechtsmeinung aus keinen Anlaß, das zu prüfen.
Kuhn
Ulsamer
Foth
Brüning