Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.1988, Az.: 1 StR 518/88
Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.09.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 518/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 15845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 18.03.1988
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Prozessgegner
Schweißer Mestan Ü. aus H. geboren am ... 1947 in T. (Türkei)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. September 1988
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18. März 1988 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
Der Angeklagte ist nicht mit strafbefreiender Wirkung vom Mordversuch zurückgetreten. Auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes kommt es für die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch darauf an, ob der Täter nach der Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4, 5 und Versuch, fehlgeschlagener 1). Der Angeklagte hatte den Messerstich gezielt und mit Wucht in den Unterbauch des Opfers geführt und war sich dabei der äußersten Lebensgefährlichkeit seines Tuns bewußt. Die Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten waren nicht beeinträchtigt. Daraus folgt, auch wenn das Landgericht dies nicht ausdrücklich klarstellt, daß der Angeklagte auch nach der Tathandlung die naheliegende Möglichkeit erkannt hatte, sein Opfer werde die Verletzung nicht überleben.
Ulsamer
Granderath
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