Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1987, Az.: 3 StR 561/86
Beendigung eines Versuchs einer Tötung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 561/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 16617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 20.06.1986
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessführer
Stahlbauschlosser Ralf Eduard V. aus O., dort geboren am ... 1958
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 25. Februar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Detter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung, Regierungsdirektor Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Juni 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Mit der angefochtenen Entscheidung verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen Totschlags, wegen versuchten Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge, nach der die früheren Mitangeklagten Ronny V., Jörg W. und Thomas D. deswegen zu Unrecht als Zeugen vernommen worden seien, weil die Staatsanwaltschaft der Einstellung des Verfahrens gegen sie nicht die nach § 153 Abs. 2 StPO erforderliche Zustimmung erteilt habe, greift nicht durch. Die Erklärung des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung, "man werde seitens der Staatsanwaltschaft einer eventuellen Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Angeklagten Ronny V., W. und D. zustimmen", kann nicht anders als eine vorher erteilte Zustimmung zu der vom Gericht - nach Zustimmung aller betroffenen Angeklagten und der Verteidiger - beschlossenen Verfahrenseinstellung verstanden werden. Mit ihr stimmte der Staatsanwalt, nachdem "die Sach- und Rechtslage ... mit den Verfahrensbeteiligten erörtert" worden war (Hauptverhandlungsprotokoll, Protokollband Bl. 26), einer vom Gericht ersichtlich ins Auge gefaßten Verfahrenseinstellung für den Fall zu, daß die weiteren Voraussetzungen für eine solche Einstellung (Zustimmung der Angeklagten) vorlagen und das Gericht von der Möglichkeit der Einstellung Gebrauch machen wollte. Mit irgendwelchen Vorbehalten war die Erklärung des Staatsanwalts nicht verbunden.
II.
1.
Die von der Revision mit der Sachrüge behaupteten Lücken und Widersprüche in der Beweiswürdigung enthält das Urteil nicht; insoweit richtet sich die Revision, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen, in einer mit diesem Rechtsmittel nicht zulässigen Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Entsprechendes gilt für die Würdigung der Bekundungen der Zeugen O. und Ronny V..
2.
Bei der Prüfung, ob der Angeklagte von dem Versuch einer Tötung des Zeugen O. mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, läßt die Strafkammer offen, ob der Versuch beendet war und schließt strafbefreienden Rücktritt mit der Erwägung aus, der Angeklagte habe zumindest nicht freiwillig davon Abstand genommen, erneut auf Osei einzustechen (UA S. 39/40). Der Ausschluß strafbefreienden Rücktritts von dieser Tat hält jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Senat kann seinerseits offen lassen, ob es dem Angeklagten, nachdem er dem Zeugen O. das Messer sechs bis acht Zentimeter tief in den Leib gestoßen hatte und der Zeuge daraufhin zurückgewichen war, noch möglich gewesen wäre, weiter auf diesen einzustechen. Darauf kommt es nicht an, da der Versuch tatsächlich bereits beendet war. Zwar heißt es im Urteil, daß der Angeklagte "es nach dem ersten Messerstich noch nicht für möglich hielt, alles zur Herbeiführung des Todeserfolgs getan zu haben" (UA S. 39). Damit legt die Strafkammer aber lediglich dar, daß der Angeklagte nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hatte, was den Eintritt des Todeserfolgs als sicher erscheinen ließ. Daß der - in hohem Maße zur Tötung geeignete - Stich den Tod herbeiführen konnte, wußte der Angeklagte. Das hat das Landgericht (UA S. 10, 2. Absatz) festgestellt (vgl. auch UA S. 39 Mitte). Nach der Art des gezielt in den Körper geführten Stichs, der vier bis sechs Zentimeter tief in den rechten Leberlappen des Zeugen eindrang (UA S. 9), konnte für das Landgericht auch kein Anlaß zu der Annahme bestehen, der Angeklagte habe das Eindringen des Messers in den Leib des Zeugen nicht bemerkt. Daraus ergibt sich, auch wenn das Urteil dies nicht ausdrücklich klarstellt, daß der Angeklagte nach der Tathandlung die naheliegende Möglichkeit erkannt hatte, sein Opfer werde die Verletzung nicht überleben (vgl. BGHSt 31, 170, 176; 33, 295, 298 f., 300) [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85].
Im übrigen würde der Senat auch ohne diese Feststellung eine Beendigung des Versuchs deswegen angenommen haben, weil der Angeklagte, dem es bei dem mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Angriff auf den Zeugen darauf ankam, "nicht kampflos das Feld zu räumen und sich von dem Neger aus dem Wagen ziehen und auf den Parkplatz setzen zu lassen" (UA S. 8/9), dieses Ziel erreicht hatte (vgl. den Senatsbeschluß vom 8. September 1986 - 3 StR 259/86 sowie BGH, Beschluß vom 13. August 1985 - 1 StR 409/85 - StV 1986, 15). Von einer Umkehr des Angeklagten kann um so weniger gesprochen werden, als er nicht etwa sein aggressives, der Selbstbehauptung dienendes Verhalten aufgab, nachdem er sein erstes Opfer aus dem Feld geschlagen hatte, sondern unmittelbar darauf den Begleiter des Zeugen O. tötete und dessen Begleiterin mittels einer gefährlichen Körperverletzung angriff.
3.
Die Feststellungen des Urteils zur Schuldfähigkeit des Angeklagten, die Annahme von Tatmehrheit zwischen den einzelnen Straftaten sowie die Strafzumessungserwägungen, namentlich die Ablehnung einer Strafmilderung wegen Versuchs sowie einer Anwendung des § 213 StGB, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen.
Krauth
Gribbohm
Ruß
Detter