Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.07.1989, Az.: 2 StR 270/89
Eintritt des Erfolges; Versuch; Rücktritt vom Versuch; Unmittelbares Ansetzen; Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch eine Totschlags; Beendigung des Versuchs, wenn der Täter nachträglich erkennt, dass der Taterfolg noch nicht eingetreten ist; Bewertung des Schweigens des Angeklagten bei der ersten förmlichen Vernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.07.1989
- Aktenzeichen
- 2 StR 270/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 06.02.1989
Rechtsgrundlage
- § 24 Abs. 1 StGB 1975
Fundstellen
- BGHSt 36, 224 - 226
- JZ 1989, 1128
- MDR 1989, 1008-1009 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 3231 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1989, 476-477
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Amtlicher Leitsatz
Hält der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des angestrebten Erfolgs zwar zunächst für möglich, erkennt er aber unmittelbar darauf, daß er sich geirrt hat, so erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den "Rücktrittshorizont" maßgebliche Bedeutung mit der Folge, daß der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten kann.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Juli 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Gollwitzer Detter Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1.
Das Landgericht hat festgestellt: Um den Nebenkläger, den Zeugen A.-G., zu töten, stach der Angeklagte mit einem Messer auf ihn ein, wobei die Stiche überwiegend gegen dessen linke Oberkörperseite geführt wurden und dort auch Verletzungen hervorriefen.
"Schließlich ließ der Angeklagte vom Zeugen ab, wobei er äußerte: 'Jetzt bist Du erledigt'. Er war der Meinung, er habe nun alles Erforderliche getan, um A.-G. zu töten. Der Zeuge erwiderte jedoch: 'Ich lebe noch, ich rufe die Polizei'. Er wandte sich ab und lief davon. Der Angeklagte steckte das Messer ein, folgte aber dem davonlaufenden Zeugen nicht"
(UA S. 7),
der schwer, aber nicht lebensgefährlich verletzt war.
Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte sei vom Versuch der Tötung nicht strafbefreiend zurückgetreten. Der Versuch des Angeklagten, den Nebenkläger zu töten, sei beendet gewesen. Denn der Angeklagte habe mit der tödlichen Wirkung der dem Opfer beigebrachten Stiche gerechnet, zumindest habe er nach der letzten Ausführungshandlung den tatbestandsmäßigen Erfolg für möglich gehalten. Hieran habe sich nichts geändert, als der Nebenkläger geäußert habe, er lebe noch und hole die Polizei, und davongegangen sei. Bei dieser Sachlage hätte Straffreiheit nur in Betracht kommen können, wenn der Angeklagte sich freiwillig und ernsthaft bemüht hätte, die Vollendung der Tat zu verhindern.
2.
Die Feststellung, der Angeklagte habe auch nach der Äußerung des Nebenklägers, er lebe noch, und nach dessen Weggang vom Tatort den Eintritt des Todes seines Opfers für möglich gehalten, gründet die Strafkammer auf die Erwägung, der Nebenkläger habe sich in diesem Zeitpunkt in der gleichen Lage befunden wie in dem Augenblick, in dem der Angeklagte in der Annahme, alles für den Erfolgseintritt Erforderliche getan zu haben, von ihm abgelassen habe. Diese Erwägung begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar hatte sich an den Verletzungen des Opfers nichts geändert, wohl aber daran, wie sich sein Zustand dem Angeklagten darbot. Denn im Gegensatz zu seinem vorherigen Erscheinungsbild machte der Nebenkläger nun nicht mehr den Eindruck eines möglicherweise tödlich Getroffenen. Die Strafkammer hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte in diesem Zeitpunkt erkannte, daß er einem Irrtum erlegen war, als er nach dem letzten Stich den Eintritt des Todes des Nebenklägers für möglich hielt.
Kam der Angeklagte aber sogleich nach der Tathandlung zu der Erkenntnis, daß entgegen seiner ersten Einschätzung mit der tödlichen Wirkung der dem Tatopfer beigebrachten Stiche nicht zu rechnen war, so war er durch den vorübergehenden Irrtum nicht gehindert, durch Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen, die ihm nach den Feststellungen des Landgerichts ohne weiteres möglich waren, mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Totschlags zurückzutreten.
3.
Ein Versuch ist dann als unbeendet anzusehen, wenn der Täter von weiteren möglichen Handlungen absieht, bevor er das verwirklicht hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Erfolges erforderlich oder möglicherweise ausreichend ist. Wie es um den Erfolgseintritt steht, kann er erst nach der Tatausführung beurteilen, so daß es auf seine Vorstellung zu diesem Zeitpunkt ankommt (BGHSt 31, 170, 176) [BGH 03.12.1982 - 2 StR 550/82]. Wenn im hier zu entscheidenden Fall der Angeklagte zwar zunächst den Eintritt des angestrebten Erfolgs für möglich gehalten hat, unmittelbar darauf aber erkannte, daß er sich geirrt hat, so erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den "Rücktrittshorizont" (vgl. Lackner, StGB 18. Aufl. § 24 Anm. 2 a) maßgebliche Bedeutung. Die nur wenige Augenblicke bestehende falsche Vorstellung über die Wirkung der dem Tatopfer beigebrachten Messerstiche rechtfertigt nicht die Annahme eines beendeten Versuchs, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Hätte der Angeklagte nach Erkennen seines Irrtums sogleich weiter auf den Nebenkläger eingestochen und ihn getötet, hätte er also in engstem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit seinem vorangegangenen Tun und unter Einsatz desselben Tatmittels die Tat vollendet, so würde das gesamte Tatgeschehen als eine Tat im Rechtssinne zu werten sein. Es kann dahinstehen, ob man die angesichts fortbestehender Handlungssituation ohne weiteres mögliche Fortsetzung der Willensbetätigung als Teil einer iterativen oder sukzessiven Tatbestandsverwirklichung oder einer natürlichen Handlungseinheit ansehen würde. Bliebe bei einem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, dem Täter die Chance des Rücktritts durch Abstandnahme von weiterer Tatausführung versagt, verlöre er jede Rücktrittsmöglichkeit. Denn Rücktritt durch tätige Reue käme nur in Betracht, wenn er Anlaß hätte, die Vollendung der Tat zu verhindern, also an den Eintritt des Erfolgs glauben würde (BGH NJW 1969, 1073; vgl. auch BGH NStZ 1981, 388). Von einem fehlgeschlagenen Versuch kann allein auf Grund einer kurzen irrigen Vorstellung keine Rede sein.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
4.
Die nun zur Entscheidung berufene Strafkammer wird darauf hingewiesen, daß aus dem Schweigen des Angeklagten bei den ersten förmlichen Vernehmungen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen (BGH Strafverteidiger 1984, 143; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208 Nr. 11; BGHR § 261 Aussageverhalten 4, 6, 7 und 9; ständige Rechtsprechung). Die Entscheidung der Frage, ob der für minderschwere Fälle vorgesehene Strafrahmen anzuwenden ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, für die alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst inne wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHR StGB vor § 1/minderschwerer Fall, Gesamtwürdigung 1 und 5; ständige Rechtsprechung).
Theune
Gollwitzer
Detter
Schäfer