Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1984, Az.: 1 StR 849/83

Abgrenzung von direktem und bedingtem Tötungsvorsatz; Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch des Totschlags; Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch eine akute Alkoholintoxikation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1984
Aktenzeichen
1 StR 849/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 01.08.1983

Fundstellen

  • JZ 1984, 852
  • MDR 1984, 503 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1693 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1984, 328-329

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Amtlicher Leitsatz

Kann das Tatgericht nicht eindeutig feststellen, ob der Täter mit direktem oder lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, so muß es bei der Prüfung des Rücktritts beide Möglichkeiten erörtern. Kommt auch nur nach einer von beiden ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch in Betracht, dann muß es nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" Rücktritt annehmen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Februar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. August 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; zugleich hat es dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

I.

Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht strafbefreienden Rücktritt vom Totschlagsversuch (§ 24 Abs. 1 StGB) verneint hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.

3

Das Landgericht ist der Meinung, daß der mit bedingtem Tötungsvorsatz begangene Versuch "mit dem einen erfolgreichen Stich objektiv wie subjektiv beendet" war: Der Angeklagte "hatte nach seiner Vorstellung wie auch tatsächlich alles getan, was erforderlich war, den als möglich erkannten tödlichen Erfolg herbeizuführen". Hierzu legt das Landgericht dar, daß der Angeklagte keine erfolgsabwendende Tätigkeit entfaltete (UA S. 31).

4

Diese Beurteilung wäre nicht zu beanstanden, wenn eindeutig festgestellt worden wäre, daß der Angeklagte lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, also den Tod von Frau Q. keinesfalls anstrebte. Denn der Angeklagte, der seine Aggression gegen Frau Q. abreagieren, sie schwer verletzen wollte, hatte dieses Ziel "mit dem einen Stich" erreicht (UA S. 23).

5

Das Landgericht, das davon überzeugt ist, daß der Angeklagte den Tod von Frau Q. - zumindest - billigend in Kauf nahm, hat jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz zustach. Diesen "Verdacht" legen nach Auffassung des Landgerichts die Art der Tatwaffe (ein Schnappmesser, das eine 10 cm lange, sehr spitze und einseitig scharf geschliffene Klinge aufwies, UA S. 11) und die Äußerungen des Angeklagten vor, während und nach der Tat nahe (UA S. 23): Auf die Bemerkung von Frau Q., daß sie ihren Schlaf brauche, entgegnete der Angeklagte, sie werde "noch genug" schlafen können, sie werde "künftig immer" schlafen. Dabei spielte er mit dem Gedanken, "die im Scheitern begriffene Beziehung durch die Tötung seiner Partnerin zu beenden" (UA S. 11). Als der Angeklagte im weiteren Verlauf das Messer Frau Q. in der Mitte des Bauches tief in den Körper stieß, erklärte er, "er steche sie ab" oder "er bringe sie um" (UA S, 12). Nach seiner Festnahme äußerte er gegenüber dem Zeugen Sch. er hätte Frau Q. "besser den Balkon hinunterwerfen sollen" (UA S. 14). Das Landgericht hält es unter diesen Umständen für möglich, daß der Angeklagte die Absicht hatte, Frau Q. zu töten.

6

Konnte das Schwurgericht nicht sicher feststellen, ob der Angeklagte mit direktem oder mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, so mußte es bei der Prüfung des Rücktritts beide Möglichkeiten erörtern. Kam auch nur nach einer von beiden ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch in Betracht, dann mußte der Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten Rücktritt annehmen (BGH, Urt. vom 20. Februar 1980 - 2 StR 722/79 - bei Holtz MDR 1980, 628). Diesen Gesichtspunkt hat das Schwurgericht außer acht gelassen. Es durfte sich nicht mit der - zum inneren Tatbestand getroffenen - Feststellung begnügen, es sei "nur von bedingtem Tötungsvorsatz überzeugt" (UA S. 23).

7

Verfolgte der Angeklagte aber das Ziel, Frau Q. zu töten, so kann er vom unbeendeten Versuch zurückgetreten sein (§ 24 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative StGB). Ein mit direktem Tötungsvorsatz unternommener Versuch ist in der Regel - erst - beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges - also des Todes - für möglich hält (BGHSt 31, 170, 175; vgl. ferner BGH JZ 1980, 69 = MDR 1980, 153; Urt. vom 4. August 1983 - 4 StR 314/83 - bei Holtz MDR 1983, 983 [BGH 13.07.1983 - IVb ZB 31/83]/984). Den Feststellungen des Landgerichts ist indessen nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte bei Abbruch seines Handelns die Vorstellung hatte, er habe mit dem Stich, der Frau Q. in den Bauch getroffen hatte, das zur Herbeiführung des Todes Ausreichende getan. Aus dem Urteil ergeben sich vielmehr Umstände, die dafür sprechen, daß der Angeklagte nach seinem Zustechen davon ausging, Frau Q. sei nicht tödlich getroffen. In diesem Sinne könnte die Äußerung des Angeklagten nach Ausführen des Stiches verstanden werden, "sie werde schon nicht gleich verbluten oder verrecken, zu was brauche sie einen Arzt" (UA S. 13). Auch im Krankenhaus wurde die lebensgefährliche Natur der Bauchverletzung erst nach einigen Tagen erkannt (UA S. 14).

8

War der Totschlagsversuch noch nicht als beendet anzusehen, so kam freiwilliger Rücktritt in Betracht: Der Angeklagte ließ Frau Q. "ungehindert aus dem Wohnzimmer ins Kinderzimmer flüchten" (UA S. 13), "obwohl er mehrmals hätte stechen können, bevor sein Opfer in den unmittelbaren Schutzbereich des Zeugen Sch. flüchten konnte" (UA S. 23).

9

II.

Zum Rechtsfolgenausspruch bemerkt der Senat:

10

1.

Auf der Grundlage seiner rechtlichen Würdigung hätte das Schwurgericht erörtern müssen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB vorliegt. Zur Bejahung dieser Frage hätte die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten - der an chronischem Alkoholismus leidet und der zur Tatzeit eine akute Alkoholintoxikation aufwies - schon für sich allein, erst recht in Verbindung mit weiteren Milderungsgründen führen können (vgl. BGHSt 16, 360, 362; BGH, Urt. vom 27. Juni 1978 - 1 StR 205/78 - bei Holtz MDR 1978, 987; Strafverteidiger 1982, 71; 113; 221; Mösl NStZ 1981, 131, 134 sowie Eser NStZ 1984, 49, 54/55; je mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

11

2.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die auf § 67 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung, daß die Strafe vor dieser Maßregel zu vollziehen ist, wären auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen (vgl. auch UA S. 29) nicht zu beanstanden gewesen (zur Reihenfolge der Vollstreckung vgl. Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. V/4095 S. 31; BGH, Beschl. vom 3. Mai 1978 - 4 StR 184/78 - bei Holtz MDR 1978, 803 sowie Urt. vom 15. Oktober 1980 - 3 StR 332/80 - bei Holtz MDR 1981, 98/99; NStZ 1982, 132; NJW 1983, 240).

Herdegen
Dr. Ulsamer
Dr. Schikora
Dr. Foth
Dr. Granderath