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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1978, Az.: 4 StR 184/78

Revisionserfolg gegen die Anordnung der Vollziehung der Strafe vor der Maßregel; Verbüßen von Freiheitsstrafe vor Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Voraussetzungen eines Vollzugs der Maßregl nach der Freiheitsstrafe; Strafe als Vorstufe einer medizinischen oder psychologischen Behandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1978
Aktenzeichen
4 StR 184/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 16.12.1977

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Prozessführer

Arbeiter Hans-Dieter T. aus D., dort geboren am ... 1950

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 3. Mai 1978
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Dezember 1977 dahin abgeändert, daß die Anordnung der Vollziehung der Strafe vor der Maßregel entfällt.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - und zwar die Vollziehung der Strafe vor der Maßregel - angeordnet. Mit seiner auf das Strafmaß und die Anordnung der Unterbringung beschränkten Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.

2

Die Strafzumessung und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, wie schon der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. April 1978 ausgeführt hat.

3

Rechtlichen Bedenken unterliegt allein die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen. Nach § 67 Abs. 2 StGB darf eine solche Anordnung nur ergehen, wenn durch die Umkehrung der vom Gesetz als Regel vorgesehenen Reihenfolge des Vollzugs der Zweck der Maßregel "leichter" erreicht wird. Diese Voraussetzung ist in den Urteilsgründen nicht festgestellt. Soweit ihnen die Auffassung der Strafkammer zu entnehmen ist, die Allgemeinheit könne vor den auch künftig zu befürchtenden krankhaften Aggressionen des beschränkt schuldfähigen Angeklagten gleichermaßen geschützt werden, ob dieser sich im Straf- oder im Maßregelvollzug befinde, ist diese allein auf Zweckmäßigkeitsgründen beruhende Erwägung nicht geeignet, eine von § 67 Abs. 2 StGB abweichende Regelung zu rechtfertigen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, darf einem Straftäter, der in ein psychiatrisches Krankenhaus (und nicht in die Sicherungsverwahrung) eingewiesen wird, nicht die wenn auch noch so geringe Chance einer Heilung dadurch verschlossen bleiben, daß der Versuch der Behandlung erst nach Ende des Strafvollzugs beginnt. Deshalb kann nach § 67 Abs. 2 StGB die Strafe nur dann vor der Maßregel vollzogen werden, wenn sie als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist. Aus anderen Gründen, vor allem aus solchen der vermeintlichen Zweckmäßigkeit, darf eine derartige Anordnung nicht getroffen werden (vgl. Schönke-Schröder 19. Aufl., § 67 Rdn. 7).

4

Da nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB festgestellt werden können, war die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, aufzuheben.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Ein Anlaß, nach § 473 Abs. 4 StPO aus Billigkeitsgründen die Gebühr zu ermäßigen oder Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, besteht nicht.

Salger
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