§ 14 HWBG - Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Finanzierung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Land Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
- Amtliche Abkürzung
- HWBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 73-19
(1) Eine landesweite Organisation von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft wird auf Antrag von dem für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministerium nach Anhörung des Landeskuratoriums für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen nach § 19 anerkannt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:
- 1.
sie wird von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechts getragen,
- 2.
ihre Mitgliedsorganisationen sind in allen hessischen Regierungsbezirken vertreten,
- 3.
das Bildungsangebot deckt mindestens drei Bereiche des Pflichtkatalogs im Sinne des § 9 Abs. 2 ab,
- 4.
ihre Mitgliedsorganisationen haben drei Jahre lang Weiterbildungsleistungen nach § 9 Abs. 2 im Umfang von mindestens 2.800 Unterrichtsstunden jährlich erbracht,
- 5.
sie und ihre Mitgliedsorganisationen verpflichten sich zur Zusammenarbeit nach § 4,
- 6.
sie und ihre Mitgliedsorganisationen legen ihre Lernziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Land offen und bieten die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Landesmittel.
(2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform.
(3) Das Angebot an Lehrveranstaltungen dieser Einrichtungen soll die in § 2 und § 9 Abs. 2 genannten Inhalte und Bereiche umfassen.
(4) 1Die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Landesorganisationen sind im Sinne des Abs. 1 anerkannt. 2§ 15 bleibt unberührt.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)