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§ 19 HWBG - Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Finanzierung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Land Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Amtliche Abkürzung
HWBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
73-19

(1) 1Das für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständige Ministerium beruft ein Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen. 2Dieses hat die Aufgabe,

  1. 1.

    die Landesregierung in Fragen der Weiterbildung zu beraten, Empfehlungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung und zur Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen und landesweiten Organisationen zu unterbreiten und die Koordinierung ihres Bildungsangebotes zu fördern;

  2. 2.

    zur engen Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes und den Hochschulen, den Schulen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 2025 I Nr. 129), geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) sowie anderen Institutionen beizutragen;

  3. 3.

    die Weiterbildung durch Gutachten, Empfehlungen und Untersuchungen zu fördern und zu entwickeln und in der Regel alle fünf Jahre gemeinsam mit dem für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministerium einen Weiterbildungsbericht vorzulegen, der qualitative und quantitative Aussagen zur Zielerreichung dieses Gesetzes trifft;

  4. 4.

    in Zusammenarbeit mit dem für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministerium in der Regel alle drei Jahre eine Weiterbildungskonferenz durchzuführen;

  5. 5.

    die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.

3Das Landeskuratorium besteht aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind

  1. 1.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach § 14 anerkannten landesweiten Organisationen,

  2. 2.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den örtlichen Zuständigkeitsbereichen der Regierungspräsidien Kassel, Gießen und Darmstadt, die oder der aus dem Kreis der Träger oder Einrichtungen nach § 8 kommen soll,

  3. 3.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 13 Abs. 1 gebildeten landesweiten Organisation der öffentlichen Träger und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit und Leben gGmbH nach § 13 Abs. 4 und

  4. 4.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V.

(3) Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter

  1. 1.

    des Hessischen Landkreistags,

  2. 2.

    des Hessischen Städtetags,

  3. 3.

    des Hessischen Rundfunks,

  4. 4.

    der hessischen Hochschulen,

  5. 5.

    des Hessischen Jugendrings,

  6. 6.

    der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung,

  7. 7.

    des Landesausschusses für Berufsbildung,

  8. 8.

    der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern,

  9. 9.

    der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern,

  10. 10.

    des Landesrings der Schulen für Erwachsene,

  11. 11.

    des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen,

  12. 12.

    des Vereins Weiterbildung Hessen e.V.,

  13. 13.

    der im Landtag vertretenen Parteien

sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hessischen Lehrkräfteakademie und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Verbünde nach § 4 Abs. 2 auf Landesebene.

(4) 1Die Mitglieder des Landeskuratoriums werden von dem für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministerium auf Vorschlag der in Abs. 2 und 3 genannten Institutionen und Verbände für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Das für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständige Ministerium kann nach Anhörung des Landeskuratoriums weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen.

(5) Die Leitung der Koordinationsstelle für Weiterbildung und Lebensbegleitendes Lernen des für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministeriums übt die Geschäftsführung des Landeskuratoriums aus und nimmt in dieser Funktion beratend an den Sitzungen des Landeskuratoriums teil.

(6) 1In der Regel nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teil. 2Vertreterinnen und Vertreter anderer Ministerien der Landesregierung können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen.

(7) Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Einberufung, Vorsitz und Geschäftsführung enthält.

(8) Das Landeskuratorium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Das Landeskuratorium wird aus Mitteln des Landeshaushalts finanziert.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)