Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 HWBG - Landesweite Organisation der Träger nach § 8 und Landesarbeitsgemeinschaften, Finanzierungsbeteiligung des Landes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Finanzierung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Land Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Amtliche Abkürzung
HWBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
73-19

(1) Die Träger nach § 8 bilden eine landesweite Organisation, den Hessischen Volkshochschulverband.

(2) 1Das Land beteiligt sich an den Kosten von Leistungen des Hessischen Volkshochschulverbandes für die Einrichtungen nach § 8. 2Dazu zählen insbesondere Leistungen und Maßnahmen

  1. 1.

    zur Fortbildung und Weiterbildung der Dozentinnen und Dozenten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  2. 2.

    zur Weiterentwicklung von konzeptioneller Planung und Qualifizierung der Praxis sowie zur Beratung im Kontext von Organisations- und Qualitätsentwicklung,

  3. 3.

    zur pädagogischen Beratung,

  4. 4.

    zur landesweiten Koordination von Projekten,

  5. 5.

    zur Begleitung von regionalen und landesweiten Netzwerken,

  6. 6.

    zur fachlichen Professionalisierung,

  7. 7.

    zur fachlichen Unterstützung und Begleitung der Digitalisierung und

  8. 8.

    zum Transfer wissenschaftlicher Ergebnisse.

(3) Das Land leistet an den Hessischen Volkshochschulverband jährlich einen Betrag, der 10 Prozent der Gesamtsumme der Leistungen nach den §§ 11 und 12 entspricht.

(4) 1Das Land leistet an die "Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit und Leben Hessen gGmbH" im Jahr 2026 den Betrag von 217 103 Euro. 2Die Höhe des Betrages steigt beginnend mit dem Jahr 2027 um 1,5 Prozent jährlich.

(5) 1Das Land leistet an die "Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung im Justizvollzug" im Jahr 2026 den Betrag von 54 607 Euro. 2Die Höhe des Betrages steigt beginnend mit dem Jahr 2027 um 1,5 Prozent jährlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)