§ 12 HWBG - Finanzierungsbeteiligung des Landes bei den Angeboten der Hessischen Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e. V.
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Finanzierung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Land Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
- Amtliche Abkürzung
- HWBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 73-19
(1) 1Die Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e. V. - Akademie für musischkulturelle Weiterbildung - hat nach Maßgabe des § 5 Anspruch auf Beteiligung des Landes an der Finanzierung von Unterrichtsstunden, die in den Bereichen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden, und an ihrer Akademieaufgabe. 2Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 (Teilnehmerstunden). 3Die Höhe der anteiligen Finanzierung je Teilnehmerstunde beträgt im Jahr 2026 20,09 Euro und steigt beginnend mit dem Jahr 2027 um 1,5 Prozent jährlich.
(2) Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von 50 000 Teilnehmerstunden jährlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)