§ 9 HWBG - Grundversorgung und Pflichtangebot
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Finanzierung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Land Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
- Amtliche Abkürzung
- HWBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 73-19
(1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Einrichtungen nach § 8 und weitere Angebote nach § 2 Gewähr leistet.
(2) 1Zum Pflichtangebot der Einrichtungen nach § 8 zählen in der Regel Lehrveranstaltungen der politischen Bildung, der Alphabetisierung, der arbeitswelt-und berufsbezogenen Weiterbildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen-, Kultur- und Medienkompetenz sowie zur Förderung digitaler Kompetenzen. 2Zum Pflichtangebot gehören auch Bildungsangebote zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung unserer Gesellschaft, ebenso Bildungsangebote im Bereich der Gesundheitsbildung, auch soweit sie dem Arbeitsschutz dienen, und Bildungsangebote der Eltern- und Familienbildung, des Gender Mainstreamings sowie für das Ehrenamt und zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
(3) 1Der Umfang des vom Land anteilig finanzierten jährlichen Pflichtangebots der Träger nach § 8 bemisst sich nach dem Anteil an den vom Land jährlich nach § 11 Abs. 2 anteilig finanzierten Unterrichtsstunden im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Gebiets eines Trägers nach § 8 zur Gesamteinwohnerzahl des Landes. 2Als Stichtag für die Einwohnerzahl gilt der 30. Juni des jeweils vorangegangenen Jahres.
(4) Die Förderung der Familienbildung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)