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§ 2 HWBG - Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Finanzierung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Land Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Amtliche Abkürzung
HWBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
73-19

(1) 1Die Einrichtungen der Weiterbildung haben als Bildungsdienstleister die Aufgabe, die Grundversorgung an Weiterbildung sicherzustellen und durch ihre Angebote die Weiterbildungsbeteiligung zu fördern. 2Ihr Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. 3Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung sowie der Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes, berücksichtigt die Bildung für nachhaltige Entwicklung und schließt die Vorbereitung auf den Erwerb von Schulabschlüssen sowie Gesundheitsbildung, Eltern-, Familien-, Frauen- und Männerbildung unter Berücksichtigung des Gender Mainstreaming Prinzips ein.

(2) 1Weiterbildung ist als Teil lebensbegleitenden Lernens für die Bildung von Erwachsenen kontinuierlich weiterzuentwickeln. 2Angebote lebensbegleitenden Lernens für Erwachsene sind auf die individuellen, regionalen und gesellschaftlichen Bildungsbedürfnisse auszurichten. 3Diesen Grundsätzen ist auch die Weiterbildungsberatung verpflichtet.

(3) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Gestaltung der Curricula und Bildungsstandards.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)