§ 11 HWBG - Finanzierungsbeteiligung des Landes bei Pflichtangeboten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Finanzierung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Land Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
- Amtliche Abkürzung
- HWBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 73-19
(1) 1Die Träger nach § 8 haben Anspruch auf Beteiligung des Landes an der Finanzierung der ihnen im Rahmen des Pflichtangebots entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden. 2Die Höhe der anteiligen Finanzierung je Unterrichtsstunde beträgt im Jahr 2026 40,17 Euro und steigt beginnend mit dem Jahr 2027 um 1,5 Prozent jährlich.
(2) Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von 200 000 Unterrichtsstunden jährlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)