§ 6 HWBG - Unterrichtsstunde, Teilnehmerstunde, E-Learning
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Finanzierung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Land Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
- Amtliche Abkürzung
- HWBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 73-19
(1) Eine Unterrichtsstunde ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer.
(2) Bei Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von insgesamt mindestens zwölf Unterrichtsstunden an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit Übernachtungsmöglichkeit werden je Tag maximal acht Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person angerechnet (Teilnehmerstunden).
(3) 1Online-Unterrichtsstunden, die Bestandteil eines systematischen Weiterbildungsangebotes im Rahmen von E-Learning-Angeboten sind, werden bei der Finanzierung durch das Land als Unterrichtsstunden nach Abs. 1 berücksichtigt, wenn
- 1.
die Lehrveranstaltung durch eine Dozentin oder einen Dozenten angeleitet wird und dabei eine Kommunikation mit den Teilnehmenden stattfindet,
- 2.
eine digitale Präsenz der Teilnehmenden gegeben ist (Anwesenheit im digitalen Lernraum oder Teilnahme am Webinar) und
- 3.
die Lehrveranstaltung auf Lernen in einem Gruppenprozess ausgerichtet ist.
2Im Fall von Gruppenarbeitseinheiten, bei denen die Dozentin oder der Dozent nicht anwesend ist, ist eine Berücksichtigung nur möglich, wenn sie im Programm der Lehrveranstaltung entsprechend ausgewiesen sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)