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§ 15 HWBG - Rücknahme und Widerruf

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Finanzierung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Land Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Amtliche Abkürzung
HWBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
73-19

Die Anerkennung nach § 14 kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)