Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1998, Az.: BVerwG 9 C 13.97
Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo ; Unmenschliches Handeln als ein vorsätzliches, auf eine bestimmte Person zielendes Handeln eines Staates oder zumindest einer staatsähnlichen Gewalt; Geltendmachung der Verschlimmerung einer Krankheit infolge unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung; Vorliegen eines Abschiebungshindernisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 13.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 28883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen 28.03.1996 - 3 A 3770/93
- OVG Niedersachsen - 17.01.1997 - AZ: 1 L 4595/96
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 4 AuslG
- § 53 Abs. 6 AuslG
- § 55 AuslG
- § 54 AuslG
Fundstellen
- AUAS 1998, 243-245
- DVBl 1998, 1035-1036 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1999, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1998, 409-411 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1999, 2752 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1998, 973-974 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1998, 274
Amtlicher Leitsatz
Die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sein. Bei weit verbreiteten Erkrankungen wie AIDS kann allerdings eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG vorliegen, die eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 54 AuslG erfordert.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung
am 27. April 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin und Hund und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1997 wird aufgehoben, soweit darin die Berufung des Klägers zu § 53 Abs. 6 AuslG zurückgewiesen wurde.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1955 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (früher: Zaire). Er kam im Jahre 1992 nach Deutschland und beantragte wegen der Gefahr, durch das damals noch an der Macht befindliche Regime des Präsidenten Mobutu verfolgt zu werden, Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte im Oktober 1993 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2 und Nr. 3), und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Zaire zur Ausreise auf (Nr. 4). Im anschließenden gerichtlichen Verfahren trug der Kläger im Dezember 1995 vor, er leide an einer HIV-Infektion in einem fortgeschrittenen Stadium sowie an einer dadurch ausgelösten Kaposi-Sarkomatose, einer speziellen Krebserkrankung. Er müsse regelmäßig das Antibiotikum Cotrim forte und gegen die HIV-Erkrankung Retrovir einnehmen. Das Krebsleiden erfordere außerdem eine regelmäßige Chemotherapie; für diese stehe nunmehr ein neu entwickeltes Medikament zur Verfügung, das weit weniger toxisch als die bisher angewandten Mittel sei und deshalb auch über längere Zeit verabreicht werden könne. Diese Behandlung und Medikation, ohne die er nur noch kurze Zeit und mit großen Schmerzen leben würde, könne er in Zaire nicht erhalten. Über seine Krankheit und die angewandte Therapie legte der Kläger u.a. einen Befundbericht und ein Schreiben der Medizinischen Einrichtungen der ...-...-Universität in ... vom 28. April und 23. November 1995 sowie ein Attest des behandelnden niedergelassenen Arztes Dr. ..., ebenfalls vom 23. November 1995, vor.
Die auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG und auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die nur zu § 53 AuslG zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Zwar bestehe für den Kläger in Zaire die durch die ärztlichen Befundberichte und Atteste belegte erhebliche Gefahr, an den Folgeerkrankungen seines fortgeschrittenen HIV-Leidens alsbald, jedenfalls früher als bei optimaler ärztlicher Behandlung zu sterben, da der medizinische Standard in Deutschland unvergleichlich besser als in Zaire sei. Diese Gefahr begründe jedoch kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG. Außer einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK, das der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht habe, scheide auch ein solches nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus. Denn diese Vorschrift erfasse nur Gefahren, die ihre Ursache in den Gegebenheiten des Zielstaates der beabsichtigten Abschiebung, nicht aber in der gesundheitlichen Verfassung des Ausländers hätten. Die drohende Verschlimmerung einer Krankheit sei vielmehr ein dringender persönlicher Grund im Sinne des § 55 Abs. 3 AuslG.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er ist der Auffassung, die drohende Verschlimmerung seines Leidens als Folge seiner Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo sei eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn nicht sogar, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden habe, eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK.
Gründe
II.
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Gegenstand der Revision ist nur noch die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Abschiebung des Klägers in die Demokratische Republik Kongo gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (vgl. zur Auslegung des Rechtsschutzbegehrens nach § 53 AuslG Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - DVBl 1997, 1384 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Das Oberverwaltungsgericht hat durch die Abweisung auch des Begehrens betreffend § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Bundesrecht verletzt. Mangels der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend entscheiden. Der Rechtsstreit ist deshalb gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Allderdings hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht die Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 686) - EMRK - abgewiesen. Unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist nämlich nur ein vorsätzliches, auf eine bestimmte Person zielendes Handeln, dessen Urheber außerdem ein Staat oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt sein muß (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 <335>[BVerwG 17.10.1995 - 9 C 15/95]; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - a.a.O.; Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 - beide gleichfalls zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). Sowohl an der Zielgerichtetheit der Rechtsgutsbeeinträchtigung als auch an deren staatlicher Urheberschaft fehlt es, wenn - wie hier - die Verschlimmerung einer Krankheit infolge unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung geltend gemacht wird (vgl. Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - DVBl 1998, 271[BVerwG 02.09.1997 - 9 C 40/96], vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 - und vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - alle zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). Die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach der eine im Zielland der Abschiebung zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung, die weder der dortige Staat oder eine dortige staatsähnliche Organisation begeht noch diesen zugerechnet werden kann, tatbestandsmäßig i.S. des Art. 3 EMRK ist, hält der Senat aus den zuletzt im Urteil vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - (a.a.O.) angegebenen Gründen nicht für zutreffend. Wegen Fehlens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auch die Androhung im Bescheid des Bundesamtes, den Kläger nach Zaire abzuschieben, nicht aufzuheben (vgl. § 50 Abs. 3 AuslG).
Rechtsfehlerhaft ist indessen die Abweisung des hilfsweise beantragten Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit der Begründung, die von dem Kläger befürchtete Verschlimmerung seiner Krankheiten in der Demokratischen Republik Kongo im Falle seiner Abschiebung dorthin sei ein Umstand, dem nur durch eine Duldung der Ausländerbehörden nach § 55 Abs. 3 AuslG, nicht aber durch ein vom Bundesamt festzustellendes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Rechnung getragen werden könne. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - die der Abschiebung eines Ausländers entgegenstehenden und als Abschiebungshindernisse bezeichneten Umstände nach § 53 AuslG den in § 55 AuslG umschriebenen Duldungsgründen gegenübergestellt und im einzelnen dargelegt, daß Gefahren, die dem abzuschiebenden Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatbezogene Abschiebungshindernisse), ausschließlich von § 53 AuslG erfaßt sind. Derartige Gefahren können bei Asylsuchenden nur vom Bundesamt nach Maßgabe des § 53 AuslG berücksichtigt werden; die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sein. Die in jenem - den Prozeßbeteiligten bekannten - Urteil wiedergegebenen Überlegungen gelten auch hier. Das zweitinstanzliche Urteil, mit dem die Berufung des Klägers allein deshalb zurückgewiesen worden ist, weil § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei drohender Verschlimmerung einer Krankheit des Ausländers infolge der Verhältnisse im Abschiebezielstaat generell nicht anwendbar sei, muß deshalb aufgehoben werden.
Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch in der Sache nicht abschließend entscheiden, denn es fehlt an den dafür notwendigen tatsächlichen Feststellungen. Nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden Gefahren im Abschiebezielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, daß dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe, d.h. einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden werden soll (Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 325 <327>[BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95] und vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.24 § 53 AuslG Nr. 3). Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers deshalb gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren (BVerwGE 99, 324 <327 f.>[BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95]); sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, nur bei einer extremen Gefahrenlage der Fall (a.a.O. S. 328).
Es ist allgemeinkundig, daß die Immunschwäche AIDS, an der der Kläger leidet, eine zumal in Afrika verbreitete Krankheit ist; die Zahl der HIV-Infizierten ist dort besonders groß. Ob dies auch in bezug auf die Demokratische Republik Kongo, das Heimatland des Klägers gilt, hat das Berufungsgericht noch nicht geprüft. Stellt es fest, daß auch in der Demokratischen Republik Kongo viele Menschen hiervon betroffen sind, bedarf es - anders als bei zwar nicht singulären, aber weniger verbreiteten Krankheiten und solchen Erkrankungen, die unter ausländerpolitischen Gesichtspunkten eine Befassung der obersten Landesbehörden sowie eine (bundes-)einheitliche Praxis nicht erfordern (vgl. das Urteil des Senats vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - DVBl 1998, 284) - einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG mit der Folge, daß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich nicht anwendbar, sondern durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zunächst gesperrt ist. Da - jedenfalls bisher - eine humanitäre Ermessenregelung nach § 54 AuslG für AIDS-kranke Ausländer nicht existiert, wird das Oberverwaltungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung prüfen müssen, welche Auswirkungen im einzelnen die unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland und im Heimatland auf den Gesundheitszustand und die Lebenserwartung des Klägers unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Krankheitsstadiums voraussichtlich haben würden. Die bisherigen - nur als obiter dicta mitgeteilten - Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu bedürfen dann der Ergänzung und weiteren Präzisierung. So hat das Oberverwaltungsgericht zum Zeitpunkt, zu dem der für den Fall seiner Abschiebung prognostizierte Tod des Klägers eintreten wird, einerseits festgestellt, dies werde "alsbald" sein, dies aber wiederum mit der Angabe "jedenfalls früher als bei optimaler ärztlicher Behandlung" in einer Weise relativiert, daß nunmehr auch ein in unbestimmter zeitlicher Ferne liegender Termin gemeint sein kann. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht die beiden für eine Behandlung des Klägers allgemein in Betracht kommenden chemischen Therapien zwar genannt, sich indessen nicht dazu geäußert, ob zumindest eine von ihnen auch in der Demokratischen Republik Kongo erhältlich ist.
Dr. Bender
Dawin
Hund
Beck