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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1997, Az.: BVerwG 9 C 58.96

Entscheidungskompetenz des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Hinblick auf alle zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse eines Asylsuchenden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1997
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 58.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 14.12.1994 - AZ: 5 K 814/94.A
OVG Saarland - 09.09.1996 - AZ: 3 R 111/96
nachfolgend
BVerwG - 12.12.1997 - AZ: BVerwG 9 C 58.96

Fundstellen

  • BVerwGE 105, 383 - 388
  • BayVBl 1998, 444
  • DVBl 1998, 284-286 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1998, 608 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1998, 524-526 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1998, 158 (Pressemitteilung)
  • ZAR 1998, 135

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Entscheidung über alle zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse, die ein Asylsuchender geltend macht, obliegt dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.

  2. 2.

    Die Gefahr, daß sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen (Bestätigung der Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - und vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Dr. Henkel und Hund -
berichtigt durch Beschluß vom 12. Dezember 1997 -
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. September 1996 wird aufgehoben, soweit es die Klage der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgewiesen hat. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. (1)

Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist im Jahre 1994 in Deutschland geboren. Ihre Eltern und zwei ältere Geschwister sind im Jahre 1992 aus der Provinz Kosovo/Bundesrepublik Jugoslawien nach Deutschland gekommen und haben Asyl beantragt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die auch für die Klägerin und einen weiteren in Deutschland geborenen Bruder gestellten Asylanträge ab und stellte jeweils fest, daß die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Jugoslawien an. In den anschließenden Klageverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, die Eltern und Geschwister der Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ferner die Klägerin nach § 26 AsylVfG (Familienasyl) als Asylberechtigte anzuerkennen.

2

Während des Berufungsverfahrens legte die Klägerin ein ärztliches Attest vor, wonach sie an einem angeborenen Herzfehler (Vorhofseptumdefekt) leidet, der eine regelmäßige kinderkardiologische Kontrolle und im Vorschulalter der Klägerin voraussichtlich auch eine operative Verschließung erfordere; eine kinderkardiologische Betreuung sei im Heimatland mit Sicherheit nicht möglich.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Klagen aller Kläger abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Asyl und Abschiebungsschutz. Auch für die Klägerin seien die Voraussetzungen des § 53 AuslG, insbesondere des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht erfüllt. Weder die allgemeine Lage im Kosovo noch die Herzerkrankung begründeten eine erhebliche individuelle konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin. Beim Merkmal "Gefahr" in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG stelle das Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der weiten Auslegung dieses Begriffs auf solche Rechtsgutsbeeinträchtigungen ab, die durch Eingriffe Dritter drohten. Deshalb falle eine drohende Gesundheitsgefahr, die ihre primäre Ursache in der Gesundheitsstörung des Ausländers habe und die lediglich im Grad ihrer Intensität von den Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland abhänge, nicht in den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Wenn ein Ausländer zur Vermeidung lebensbedrohender oder sonstiger schwerer Erkrankungen eine medizinische Behandlung in Deutschland benötige, weil er diese in seinem Heimatland nicht erhalten könne, sei das gerade die im Tatbestand des § 55 Abs. 3 AuslG umschriebene Situation, daß dringende humanitäre oder persönliche Gründe die vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten.

4

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht nur zu § 53 AuslG zugelassene Revision eingelegt. Nach ihrer Ansicht wird die drohende Verschlimmerung eines gesundheitlichen Leidens infolge fehlender Behandlungsmöglichkeit im Heimatland von § 53 Abs. 4 und Abs. 6 AuslG erfaßt.

5

Die Beklagte hält die Revision für unbegründet.

6

II.

Die Revision, die lediglich die Frage des Bestehens von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG einschließlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand hat, ist nur zum Teil begründet. Hinsichtlich der nach Sachlage allein in Betracht kommenden Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK und nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hat das Berufungsgericht zu Recht einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK verneint und es abgelehnt, die Androhung der Abschiebung der Klägerin nach Jugoslawien aufzuheben. Durch die Abweisung des Begehrens auf Verpflichtung der Beklagten, zugunsten der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, hat es jedoch Bundesrecht verletzt; insoweit ist das Berufungsurtei aufzuheben. Da das Berufungsgericht keine weiteren tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Klägerin bei einer Rückkehr nach Jugoslawien dort erhebliche Gesundheitsgefahren wegen nicht vorhandener oder nicht ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten drohen, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht abschließend entscheiden; der Rechtsstreit ist deshalb insoweit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

7

Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen nicht vor. Unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist nur ein vorsätzliches, auf eine bestimmte Person zielendes Handeln, dessen Urheber außerdem ein Staat oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt sein muß (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 <335>; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, <NVwZ 1997, 1127>). Daran fehlt es, wenn - wie hier - unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Senats vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt> und vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 -). Wegen Fehlens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auch die Androhung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), die Klägerin nach Jugoslawien abzuschieben, nicht aufzuheben (vgl. § 50 Abs. 3 AuslG).

8

Rechtsfehlerhaft ist indessen die Abweisung des weiter hilfsweise beantragten Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit der Begründung, die von der Klägerin befürchtete Verschlimmerung des Herzleidens in Jugoslawien sei ein Umstand, dem nur durch eine Duldung der Ausländerbehörde nach § 55 Abs. 3 AuslG, nicht aber durch ein vom Bundesamt festzustellendes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, Rechnung getragen werden könne.

9

Im Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) hat der erkennende Senat die der Abschiebung eines Ausländers entgegenstehenden und als Abschiebungshindernisse bezeichneten Umstände nach § 53 AuslG den in § 55 AuslG umschriebenen Duldungsgründen gegenübergestellt und im einzelnen dargelegt, daß die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sein müssen, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; ebenso bereits die Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - a.a.O. und vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 -); demgegenüber können zu einer Duldung nach § 55 AuslG auch andere als die in § 53 AuslG genannten Gründe führen, die einer Abschiebung zeitweise entgegenstehen, wie etwa inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse. Der Senat hat damit für die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ausgesprochen, daß sie auf zielstaatsbezogene Gefahren beschränkt sind: § 53 AuslG erfaßt ausschließlich Gefahren, die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen. Umgekehrt kann wegen dieser im Zielstaat drohenden Gefahren die Abschiebung des Ausländers nur ausgesetzt werden, wenn ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorliegt. Das gilt auch dann, wenn die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet, so daß die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit stets auch durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt ist.

10

Die Zuordnung derartiger Umstände zu den Duldungsgründen nach § 55 Abs. 2 und Abs. 3 AuslG, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat (so auch VGH Baden-Württemberg, AuAS 1997, 182 und OVG Lüneburg, AuAS 1997, 101), steht mit der Systematik des Gesetzes nicht in Einklang. Gefahren im Zielstaat führen zu einer Duldung nach § 55 Abs. 2 1. Alternative AuslG, wenn ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG gegeben ist. Darüber hinaus besteht - neben den Fällen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung - ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung, solange die Abschiebung nach § 53 Abs. 6 (oder nach § 54) AuslG ausgesetzt werden soll (§ 55 Abs. 2 3. Alternative AuslG). Die Erteilung einer Duldung wegen im Zielstaat drohender Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt hiernach eine positive Entscheidung nach dieser Bestimmung voraus. Sie kann zugunsten eines Asylsuchenden nur ergehen, wenn das Bundesamt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt und die Ausländerbehörde eine positive Ermessensentscheidung getroffen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 12.94 - NVwZ 1997, 1112). Dem Gesetzeszweck einer sachgemäßen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden liefe es zuwider, würde man letzteren auch bei Asylsuchenden die Duldungsentscheidung wegen zielstaatsbezogener Gefahren zuweisen. Dies führte zur Kompetenz zweier Behörden und vermeidbaren Doppelprüfungen auch bei Asylsuchenden.

11

Wie der Senat durch Urteil vom 11. November 1997 (a.a.O.) entschieden hat, obliegt deshalb die Entscheidung über alle zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse, die ein Asylsuchender geltend macht, dem Bundesamt. Das bedeutet, daß erfolglose Asylsuchende Abschiebungsschutz wegen zielstaatsbezogener Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 Satz 1 AuslG nur im Verfahren beim Bundesamt geltend machen und erhalten können. Die Ausländerbehörde ist beim Vollzug der Abschiebung an die positive oder negative Entscheidung des Bundesamts gebunden (§ 42 AsylVfG) und hat insoweit lediglich über die Erteilung einer Duldung zu entscheiden; nur im Falle der Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Bundesamt hat sie eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.

12

Um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geht es hier. Bereits im Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - (BVerwGE 99, 324) ist durch die Wendung in den Entscheidungsgründen, § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG frage nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, die Regelung stelle lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab (a.a.O. S. 330), angedeutet, daß der Begriff "Gefahr" in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich ihres Entstehungsgrundes nicht einschränkend auszulegen ist. Dem sonst anerkannten Verständnis dieses Begriffs widerspräche eine Interpretation, wonach eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben dann nicht durch die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer künftigen Rechtsgutsverletzung verwirklicht wird, wenn diese durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell (mit-)bedingt ist. Auch sonst ist es für den Begriff der Gefahr unerheblich, ob diese sich ausschließlich aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen - auch anlagebedingten - Umständen ergibt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wonach eine durch die gesundheitliche Konstitution des Ausländers bedingte Leibes- und Lebensgefahr nicht tatbestandsmäßig sei, als bedenklich bezeichnet (BVerfG, Beschluß vom 26. Juli 1996 - 2 BvR 521/96 - DVBl 1996, 1190 = NVwZ-Beilage 10/1996, 74 = InfAuslR 1996, 342).

13

Die befürchtete Verschlimmerung der Herzkrankheit, an der die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit ihrer Geburt leidet, kann die Voraussetzungen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllen. Da diese Verschlimmerung als Folge der Behandlung des Leidens in Jugoslawien und damit im Zielland der Abschiebung eintreten soll, handelt es sich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Erheblich wäre die Gefahr, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete die Klägerin alsbald nach der Rückkehr nach Jugoslawien in diese Lage, weil sie auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung ihres Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, so wäre die Gefahr auch konkret.

14

Schließlich wird die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch nicht durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - a.a.O. S. 327 ff.). Eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG liegt nur vor, wenn eine größere Gruppe von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist und diese deshalb nur aufgrund einer - möglichst bundeseinheitlichen - politischen Leitentscheidung gemäß § 54 AuslG berücksichtigt werden darf (BVerwG a.a.O. S. 327). Hier würde die befürchtete Gesundheitsgefahr nur der Klägerin individuell wegen des ihr angeborenen Herzfehlers drohen, mag ihre Krankheit auch nicht singulär sein. Die an einem angeborenen Vorhofseptumdefekt leidenden Personen sind mit anderen Worten keine "Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört", im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG.

15

Da das Berufungsgericht die geltend gemachten Gesundheitsgefahren - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher nicht weiter aufgeklärt, sondern ausdrücklich nur als möglich unterstellt hat, fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen, um entscheiden zu können, ob die genannten tatbestandlichen Vorsussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllt sind. Damit das Berufungsgericht diese nunmehr treffen kann, ist der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllt sind, und die Beklagte zu einer entsprechenden Feststellung verpflichten, so bliebe die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hiervon unberührt, denn nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG betrifft diese Entscheidung lediglich die Vollziehbarkeit der Abschiebung (vgl. Senatsurteile vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - NVwZ 1997, 1132 = InfAuslR 1997, 420).

16

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des endgültig abgewiesenen Begehrens auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK und auf Aufhebung der Androhung einer Abschiebung nach Jugoslawien beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung im übrigen ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Seebass
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel
Hund

(1) Red. Anm.:

An dieser Stelle muss ergänzend eingefügt werden: "Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen." (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)