Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.09.1997, Az.: BVerwG 9 C 48.96
Abschiebungsschutz nach Ablehnung des Asylantrages während des Andauerns einer ärztlichen Behandlung aufgrund eines Nierenleidens; Abschiebung als unmenschliche Behandlung im Inland bei einem Nierenleiden des Ausländers verbunden mit einem dreimal wöchentlich erfolgenden Vollzug einer Dialyse und einer möglichen Nierentransplantation; Zwangsweise Unterbrechung der medizinischen Behandlung in Deutschland aufgrund einer Abschiebung als unmenschliche Behandlung; Keine unmenschliche Behandlung bei nur kurzfristiger Unterbrechung der Behandlung während der Vollstreckungsmaßnahme; Unzulässigkeit der Abschiebung wegen zu erwartender unzureichenden medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielland ; Unzureichender medizinischer Standard in einem noch unterentwickelten Staat als bewusste und gezielte Menschenrechtsverletzung; Schutzbereich des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.09.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 48.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 15186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 25.06.1996 - AZ: 2 L 2885/96
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs. 1 AuslG
- § 53 Abs. 4 AuslG
- Art. 3 EMRK
- § 53 Abs. 6 AuslG
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. September 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Dr. Henkel und Hund
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Teilurteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1996 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die 1960 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und jezidischer Religionszugehörigkeit. Nach ihren Angaben verließ sie Anfang März 1992 ihr Heimatland mit dem Flugzeug und kam über Prag nach Deutschland, wo sie Asyl beantragte. Sie trug vor, sie werde als jezidische Kurdin wegen ihrer Abstammung und ihrer Religion verfolgt. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie nierenkrank sei und, da man ihr die medizinische Versorgung verweigert habe, gestorben wäre. Eine Blutwäsche sei nur einmal in der Woche, manchmal aber auch nur alle zwei Wochen in einem weit entfernten Krankenhaus durchgeführt worden. Die Klägerin legte hierzu ein ärztliches Attest vom 5. Mai 1993 vor, wonach sie an einer terminalen Niereninsuffizienz im dialysepflichtigen Stadium leide und dreimal wöchentlich für vier bis fünf Stunden dialysiert werde; aufgrund des Allgemeinzustandes und des Alters solle eine Nierentransplantation in Erwägung gezogen werden.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag ab (Nr. 1) und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3) nicht vorliegen. Der Bescheid enthielt ferner eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Syrien (Nr. 4).
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids, die Klägerin - wegen einer religiösen Gruppenverfolgung - als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Gegen dieses Urteil beantragte der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) die Zulassung der Berufung. Auf den Hinweis des Vorsitzenden des Berufungssenats, daß beabsichtigt sei, zunächst durch Teilurteil über das Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zu entscheiden, wenn der in der ersten Instanz als Hilfsantrag gestellte und dort folglich unbeschieden gebliebene Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG als Hauptantrag gestellt würde, ließ die Klägerin erklären, daß sie in einem durchzuführenden Berufungsverfahren beantragen werde, sie unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51, 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte erklärten, daß sie der Klageänderung zustimmen. Das Oberverwaltungsgericht ließ daraufhin die Berufung des Bundesbeauftragten zu und verpflichtete die Beklagte durch das angefochtene Teilurteil, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG festzustellen.
Im Berufungsurteil ist ausgeführt, der Erlaß eines Teilurteils erscheine hier aus besonderen Gründen sachdienlich. Infolge der einverständlich erklärten Antragsänderung sei § 53 AuslG gleichrangiger Bestandteil des Berufungsverfahrens geworden, obwohl das Verwaltungsgericht infolge seiner Beurteilung des Asylanspruchs keine Veranlassung gehabt habe, auf den dort hilfsweise gestellten Antrag näher einzugehen. Der auf eine Anerkennung nach § 53 AuslG gerichtete Klageantrag sei auch begründet. Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG zu gewähren, solange die ärztliche Behandlung wegen ihres schweren Nierenleidens andauere. Das Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK komme in Betracht, wenn die Abschiebung selbst durch die Schwere des Eingriffs in das besondere Lebensschicksal des Ausländers eine unmenschliche Behandlung im Inland durch den deutschen Staat bedeuten würde. Ein solcher Fall liege hier vor. Nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen müsse sich die Klägerin wegen ihres Nierenleidens etwa dreimal wöchentlich einer Dialyse unterziehen; auch sei sie für eine Nierentransplantation vorgesehen, für die sie auf eine Spenderniere warte. Eine Abschiebung griffe massiv in die laufende Behandlung ein, hätte unabsehbare Folgen und träfe die Klägerin deshalb mit besonderer Härte. Der Entzug der bisher gewährten Behandlungsmöglichkeit wäre deshalb eine unmenschliche Maßnahme.
Hiergegen richtet sich die Revision des Bundesbeauftragten. Er trägt vor, das Urteil des Berufungsgerichts stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Art. 3 EMRK einer Abschiebung nur dann entgegenstehe, wenn der Betroffene als Folge der Abschiebung einer vom aufnehmenden Heimat- oder Drittstaat ausgehenden oder von ihm zu verantwortenden unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Teilurteil verletzt Bundesrecht jedenfalls deshalb, weil das Berufungsgericht im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK bejaht hat. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache, da über den in der Revisionsinstanz angefallenen weiteren Hilfsantrag zu § 53 Abs. 6 AuslG (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) nicht abschließend entschieden werden könnte, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dabei kann offenbleiben, ob allgemein oder zumindest mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Ausgangsverfahrens über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG vorab durch Teilurteil entschieden werden durfte, solange der Hauptantrag auf Asylanerkennung nach Art. 16 a GG und auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG in der Berufungsinstanz noch nicht beschieden war.
Das Berufungsgericht hat ein Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK daraus hergeleitet, daß die durch eine Abschiebung der Klägerin in ihr Heimatland verursachte zwangsweise Unterbrechung ihrer medizinischen Behandlung in Deutschland eine unmenschliche Behandlung darstelle. Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Senats zur Auslegung und Anwendung von § 53 Abs. 4 AuslG und Art. 3 EMRK (vgl. zuletzt die Urteile vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - und vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -; jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). Soweit das Berufungsgericht eine unmenschliche Behandlung durch den deutschen Staat annimmt, meint es damit offensichtlich nicht die Vorenthaltung einer erforderlichen medizinischen Behandlung während des Aufenthalts im Bundesgebiet und bei der etwaigen Durchführung der Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme. Als eine unmenschliche Behandlung, die durch Art. 3 EMRK unmittelbar verboten wäre, kann eine Vollstreckungsmaßnahme nicht schon dann angesehen werden, wenn sie eine medizinische Behandlung ohne dadurch ausgelöste Gefährdung nur kurzfristig - für die Dauer des Vollstreckungsvorgangs - unterbricht; das gilt erst recht, wenn sie in die medizinische Behandlung überhaupt nicht eingreift, etwa weil sie in der Zeit zwischen den Behandlungsvorgängen durchgeführt wird. Das Berufungsgericht stellt vielmehr auf die Verhältnisse nach Ankunft der Klägerin in Syrien ab und sieht sie dort wegen allgemein unzureichender medizinischer Versorgung durch das syrische Gesundheitssystem als gefährdet an; auch wegen dieser Gefährdung bewertet das Berufungsgericht den "Behandlungsabbruch" als unmenschlich i.S. des Art. 3 EMRK. Das ist bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft. Zum einen kann Art. 3 EMRK bei derartigen Gefährdungen nur verletzt sein, wenn dem Ausländer nach einer Abschiebung in seinem Heimatstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, die grundsätzlich vom dortigen Staat ausgehen oder von ihm zu verantworten sein muß; eine unmenschliche Behandlung durch den Staat setzt zum anderen ein vorsätzliches und geplantes, auf eine bestimmte Person gerichtetes Vorgehen voraus (vgl. die Urteile vom 15. April 1997 und vom 2. September 1997 a.a.O.). Die Abschiebung und deren Androhung dienen hingegen als ausländerrechtliche Maßnahme lediglich der Durchsetzung einer nach nationalem Recht bestehenden Ausreisepflicht. Die Abschiebungsandrohung ist nach § 53 Abs. 4, § 50 Abs. 3 AuslG nur dann (teil-)rechtswidrig, wenn dem Ausländer im Zielland der Abschiebung eine Behandlung droht, die den Tatbestand des Art. 3 EMRK vollständig erfüllt und deshalb - würde sie in Deutschland vorgenommen - konventionswidrig wäre. Einen derartigen Sachverhalt hat das Berufungsgericht indessen seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt und auch nicht festgestellt. Selbst eine - vom Berufungsgericht im übrigen nicht hinreichend festgestellte, sondern lediglich angenommene - unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit für das Nierenleiden der Klägerin (einschließlich der ebenfalls nicht abgeklärten Transplantationsmöglichkeit) würde eine Anwendung von § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht rechtfertigen. Die auf einem allgemein unzureichenden, dem Standard in Europa und speziell in Deutschland nicht entsprechenden Gesundheitssystem beruhenden Leibes- und Lebensgefahren fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK (vgl. das Urteil vom 2. September 1997 a.a.O.); denn als eine bewußte und gezielte Menschenrechtsverletzung eines insoweit noch unterentwickelten Staates können sie nicht angesehen werden.
Die Klägerin wird deshalb im System des deutschen Ausländerrechts nicht schutzlos gestellt. Sollte das Berufungsgericht - von ihm bisher nicht ausreichend ermittelte - erhebliche Gesundheitsgefahren für die Klägerin in Syrien durch ein unterentwickeltes Gesundheitssystem konkret feststellen, so wäre ihr gegebenenfalls Abschiebungsschutz durch Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zuzusprechen. Diese Bestimmung ist nämlich grundsätzlich auf alle im Zielland der Abschiebung drohenden erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit anwendbar. Dafür spricht nicht nur der unbeschränkte Wortlaut, sondern auch der Normzweck des § 53 AuslG, in den Absätzen 1, 2, 4 und 6 alle zielstaats bezogenen Abschiebungshindernisse zu umschreiben und zu erfassen. Für das Asylverfahren bedeutet dies, daß nur das insoweit besonders sachkundige Bundesamt über das Bestehen all der Abschiebungshindernisse zu entscheiden hat, bei denen regelmäßig in erster Linie die Verhältnisse im Ausland zu berücksichtigen sind; dagegen bleibt es Aufgabe der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden, über andere die Vollstreckung hindernde Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 bis 4 AuslG zu entscheiden. Da nicht abzusehen ist, ob es auf diese Rechtsfrage für den Ausgang des Verfahrens ankommt, sieht der Senat von weiteren Ausführungen hierzu ab.
Dr. Bender
Dawin
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henkel ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Seebass
Hund