Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1981, Az.: VIII ZR 271/80
Haftungsfreistellung für den Mieter eines Kraftfahrzeuges gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts; Vereinbarung in AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen); Unangemessene Benachteiligung des Mieters bei der Verpflichtung zur Hinzuziehung der Polizei im Falle eines Unfalls; Anwendbarkeit der in der Fahrzeugversicherung geltenden Grundsätze zur Einschränkung der Leistungsfreiheit der Versicherung bei nachträglicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers ; Abhängigkeit der Leistungsfreiheit sowohl von der Intensität des Verschuldens des Versicherungsnehmers als auch von der Relevanz für die Gefährdung der Interessen des Versicherers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1981
- Aktenzeichen
- VIII ZR 271/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 24.09.1980
- LG München II
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 574 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wird in allgemeinen Geschäftsbedingungen die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht, daß er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung des Mieters (Bestätigung von BGH LM BGB § 535 Nr. 38 = NJW 1968, 2099).
- b)
Für die Rechtsfolgen, die daraus entstehen, daß der Mieter die Polizei nicht hinzuzieht, sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die in der Fahrzeugversicherung zur Einschränkung der Leistungsfreiheit der Versicherung bei nachträglicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gelten.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Mieter eines Kraftfahrzeugs wird durch eine Klausel der AGBs nicht unangemessen benachteiligt, wenn eine durch eine zusätzliche Zahlung gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht wird, daß der Mieter bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen hat.
- 2.
Bei Mißachtung dieser Pflicht sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die in bei der Fahrzeugversicherung zur Einschränkung der Leistungsfreiheit der Versicherung bei nachträglicher Obliegenheitsverletzung gelten.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. September 1980 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine gewerbliche Vermieterin von Kraftfahrzeugen, vermietete am 14. September 1979 dem Beklagten einen PKW, Marke Porsche 924. In dem schriftlichen Mietvertrag wurde vereinbart, daß der Beklagte gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts von 9,- DM pro Tag oder 45,- DM pro Woche im Falle eines Schadens von seiner Haftung für Unfallschäden am Mietfahrzeug befreit war. Auf dem linken Rand der Vorderseite des Vertragsformulars ist in auffälliger Schrift vermerkt, daß der Mieter bei einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen hat. Auf der Rückseite sind die Mietbedingungen abgedruckt. Dort heißt es auszugsweise:
Ziff. 2 g (unter der Rubrik "Benutzung des Fahrzeuges"):
Bei jedem Unfall ist die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, daß der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten sind zu notieren. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben. (Gefährdung des Versicherungsschutzes).
Ziff. 5 (unter der Rubrik "Haftung des Mieters bei Unfallschäden"):
a)Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß keine Vollkaskoversicherung besteht. Für Schäden am Mietwagen haftet der Mieter voll - ohne Rücksicht auf Verschulden - für den reinen Kraftfahrzeugschaden bis zur Höhe von DM 600,-, darüber hinaus für Wertminderung, Mietausfall, Sachverständigen-Gutachten, Abschlepp- und Rückführungskosten sowie Reifenschäden. Für Schäden an LKW-Planen und Aufbauten, die aufgrund der Mißachtung der Ausmaße des Fahrzeuges entstehen, haftet der Mieter in unbegrenzter Höhe.
b)Bei vereinbartem Ausschluß der Selbstbeteiligung keine Haftung des Mieters für den Fahrzeugschaden. Wertminderung, Mietausfall.
c)Der Mieter haftet jedoch immer (a+b) für Schäden an LKW-Planen und -Aufbauten, Reifenschäden und für alle entstandenen Schäden bei Unfallverursachung durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Trunkenheit, Unfallflucht und bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Mietvertrages.
Am 16. September 1979, gegen 2.30 Uhr, kam der Beklagte von der Fahrbahn ab und fuhr mit dem Mietfahrzeug gegen den Pfosten einer Toreinfahrt. Der PKW wurde stark beschädigt. Der Beklagte hat die Polizei nicht hinzugezogen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz der Reparaturkosten, des Mietausfallschadens, des Minderwertes und der Gutachterkosten, insgesamt auf Zahlung von 12.070,51 DM in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihre Klageforderung weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Klägerin war das angefochtene Urteil aufzuheben.
I.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin durch die Vereinbarung mit dem Beklagten, ihn gegen ein Entgelt nach Art einer Versicherungsprämie von der Haftung für Unfallschäden freizustellen, gehalten war, diese Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer Kaskoversicherung auszugestalten (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956 - II ZR 64/56 = BGHZ 22, 109;Urteile des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1975 - VIII ZR 130/74 = BGHZ 65, 118 und zuletztvom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 316/79 = WM 1981, 201 = NJW 1981, 1211 = VersR 1981, 349). Ebensowenig begegnet seine Ansicht im Ergebnis rechtlichen Bedenken, daß die Klägerin die Ausrichtung der Haftungsbefreiung am Leitbild einer Kaskoversicherung nicht durch den Hinweis in Ziff. 5 der Mietbedingungen habe verhindern können, es bestehe keine Vollkaskoversicherung; hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.
Das Berufungsgericht erachtet jedoch gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG die Regelung für unwirksam, wonach der Beklagte als Mieter eines Personenkraftwagens auch bei Ausschluß der Selbstbeteiligung durch Zahlung einer besonderen Gebühr für alle Schäden hafte, wenn er bei einem Unfall mit dem gemieteten Fahrzeug nicht die Polizei hinzuziehe. Da mangels anderer Gründe für einen Wegfall der Haftungsausschluß eingreife, habe die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch. Dies hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
II.
1.
Nach Ziff. 2 g der Mietbedingungen ist bei jedem Unfall die Polizei hinzuzuziehen. Ziff. 5 c der Bedingungen bestimmt durch seine einfach nachvollziehbare Verweisung auf Ziff. 5 a und b, daß der Mieter "immer ... für alle entstandenen Schäden bei Unfallverursachung durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Trunkenheit, Unfallflucht und bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Mietvertrages" haftet, also in diesen Fällen auch bei vereinbartem Ausschluß der Selbstbeteiligung. Ebensowenig können unter dem Gesichtspunkt der Unklarheitenregel (§ 5 AGBG) Bedenken gegen die Bestimmung bestehen, daß der Mieter dem Vertrag im Sinn von Ziff. 5 c der Bedingungen zuwiderhandelt, wenn er bei einem Unfall die Polizei nicht hinzuzieht. Die Unklarheitenregel schließt nicht jede generalisierende Bezugnahme aus, wenn sie in sich klar ist.
Es geht zu weit, wenn das Berufungsgericht hier Zweifel andeutet, weil in Ziff. 5 c nicht als Einzelfall aufgeführt sei, daß der Mieter immer dann hafte, wenn er nicht die Polizei zum Unfall hinzuziehe.
2.
a)
Die Vereinbarung, daß bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muß, begründet - in Begriffe der Kaskoversicherung umgesetzt - eine Obliegenheit des Mieters. Diese Obliegenheit fügt sich in das Leitbild der Kaskoversicherung ein. Hierfür kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - im wesentlichen auf die Erwägungen zurückgegriffen werden, die dem in einer vergleichbaren Sache ergangenenSenatsurteil vom 15. Mai 1968 - VIII ZR 136/66 zugrunde liegen (LM BGB § 535 Nr. 38 = NJW 1968, 2099). Auch dort sahen die Geschäftsbedingungen vor, daß der Mieter bei Unfällen in jedem Fall verpflichtet sei, die Polizei hinzuzuziehen, und bestimmten die Vollhaftung des Mieters, wenn er dieser Vereinbarung nicht nachkam. Wie in jener Entscheidung näher ausgeführt, handelt es sich bei der vorgeschriebenen Zuziehung der Polizei der Sache nach um nichts anderes, als um die Begründung einer Aufklärungspflicht, entsprechend derjenigen, die für Kaskoversicherungsfälle bei gleichartiger Interessenlage in § 7 I 2 Satz 2 AKB (jetzt § 7 I 2 Satz 3 AKB 1975) enthalten ist. Der Mieter habe es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen, oder aber sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen. Die Obliegenheit habe auch nicht eine Verpflichtung zum Gegenstand, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter habe lediglich bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, um an Ort und Stelle die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen. Er sei weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch werde sein Recht, in einem Ermittlungsverfahren die Aussage zu verweigern, berührt.
b)
Die neuere Rechtsentwicklung und die vom Berufungsgericht für durchgreifend erachteten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung geben keinen Anlaß, von der früheren Entscheidung abzugehen.
aa)
Die Vorinstanz hat nicht verkannt, daß die maßgebende Vorschrift der AKB seit damals unverändert geblieben ist (irrtümlich anderer Ansicht LG Frankfurt NJW 1978, 952 [LG Frankfurt am Main 30.01.1978 - 2/24 S 234/77]); sie lautet: "Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann" (zum Inhalt der Aufklärungspflicht nach § 7 AKB vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 = LM § 7 AVB f. KraftfahrVers. Nr. 32 = VersR 1976, 84 = NJW 1976, 371). In der zitierten Entscheidung ist jedoch die Möglichkeit einer Konkretisierung der Aufklärungspflicht (dort ging es um die Pflicht, sich für eine von der Polizei anzuordnende Blutprobe zur Verfügung zu halten) für den Fall anerkannt worden, daß die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen dies ausdrücklich und eindeutig vorsehen. Um nichts anderes handelt es sich bei der Klausel über die Hinzuziehung der Polizei. Damit hält sich diese Klausel in den vom Leitbild der Kaskoversicherung vorgegebenen Grenzen, so daß sie keine unangemessene Benachteiligung (§ 9 AGBG) des Mieters gegenüber dem Begünstigten einer Kaskoversicherung zur Folge hat.
bb)
Die Klausel hält auch sonst der Prüfung nach dem AGBG stand. Soweit der Beklagte sie unter dem Gesichtspunkt einer nachteiligen Änderung der Beweislast in Frage stellt (§ 11 Nr. 15 AGBG), weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß es sich nicht um eine Beweislastklausel zum Nachteil des Mieters, sondern um eine Verpflichtung zur Beweissicherung handle. Die Verschlechterung der Rechtslage für den Mieter infolge der Verletzung der Obliegenheit steht auch nicht in Widerspruch zu demSenatsurteil vom 1. Oktober 1975 - VIII ZR 130/74 (BGHZ 65, 118). Nach den dort maßgebenden Vertragsbedingungen entfiel die Haftungsfreistellung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch den Mieter, und ihm war die Beweislast dafür auferlegt, daß Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht vorgelegen haben. Diese Regelung verträgt sich nicht mit der in § 61 VVG gerade umgekehrt vorgenommenen Beweislastverteilung. Hingegen bleibt die Vereinbarung einer die Aufklärungspflicht klar und eindeutig konkretisierenden Obliegenheit in den durch das Leitbild der Kaskoversicherung gesteckten Grenzen, wie zuvor ausgeführt worden ist.
III.
1.
Obwohl nach alledem die Parteien wirksam vereinbart haben, daß bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muß, ist der Rechtsstreit auch noch nicht teilweise zur abschließenden Entscheidung reif, weil nämlich die Obliegenheitsverletzung durch den Beklagten nicht zwingend zum Wegfall des Haftungsausschlusses führt. Denn auch hinsichtlich der Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung hat sich die Freistellungszusage am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren. Für diese ist jedoch im Rahmen des § 7 V 4 AKB ebenso wie für die Kfz.-Haftpflichtversicherung anerkannt, daß die Leistungsfreiheit bei nachträglichen Obliegenheitsverletzungen sowohl von der Intensität des Verschuldens des Versicherungsnehmers als auch von der Relevanz für die Gefährdung der Interessen des Versicherers abhängt (BGH, Urteil vom 28. Mai 1975 - IV ZR 112/73 = LM § 7 AVB f. KraftfahrVers. Nr. 31 = VersR 1975, 752); hieran hat sich durch die seit 1975 geltende Neufassung der AKB nichts geändert (vgl. Hoegen, Festschrift Hauß, S. 103, 117 f.). Den Interessen des Versicherers entspricht bei Haftungsfreistellung durch den Kfz.-Vermieter dessen Interesse.
2.
Zu der Frage, ob eine unter diesen Gesichtspunkten relevante Obliegenheitsverletzung des Beklagten anzunehmen ist, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - bisher keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher zurückzuverweisen, zumal auch die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, ihren Vortrag insoweit zu ergänzen.
IV.
Da die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen.
Hoffmann
Wolf
Merz
Dr. Skibbe