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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1975, Az.: IV ZR 112/73

Ankaufspreis; Unfallbeschädigtes Fahrzeug; Entschädigung; Aufklärungspflicht; Fahrzeugversicherung; Einschränkung der Leistungsfreiheit; Nachträgliche Obliegenheitsverletzung; Relevanz; Falsche Angaben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1975
Aktenzeichen
IV ZR 112/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1975, 1553 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1975, 537-538 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 916-917 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Versicherungsnehmer (VN ), der den Ankaufspreis eines unfallbeschädigten Fahrzeugs bewußt mit einem überhöhten Betrag angibt, um eine höhere Entschädigung vom Versicherer zu erhalten, verletzt seine Aufklärungspflicht.

2. Auch bei der Fahrzeugversicherung gelten die Grundsätze, die der BGH zur Einschränkung der Leistungsfreiheit des Versicherers bei nachträglichen Obliegenheitsverletzungen des VN entwickelt hat (BGHZ 53, 160 = VersR 70, 241; Erfordernis des erheblichen Verschuldens des VN und der Relevanz der Obliegenheitsverletzung).

3. Zur Anwendung dieser Grundsätze, wenn der VN bewußt falsche Angaben über den Ankaufspreis eines Gebrauchtwagens macht, um eine höhere Entschädigung vom Versicherer zu erhalten.