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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1968, Az.: VIII ZR 136/66

Nicht kaskoversichertes Kraftfahrzeug; Befreiung von Haftung; Grobfahrlässig verursachte Schäden; Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses; Vertragliche Vereinbarung; Feststellung des Unfallhergangs; Hinzuziehung der Polizei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1968
Aktenzeichen
VIII ZR 136/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1968, 214
  • DB 1968, 1355-1356 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 656 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2099-2100 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Räumt der Vermieter eines nicht kaskoversicherten Kraftfahrzeugs dem Mieter gegen Zahlung eines bestimmten Betrages eine Befreiung von der Haftung für nicht grobfahrlässig verursachte Schäden ein, so kann die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses vertraglich davon abhängig gemacht, daß der Mieter bei Unfällen die Polizei zur Feststellung des Unfallhergangs zuzieht.