Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1990, Az.: BVerwG 1 B 154.90
Versagung eines Passes bei Anhaltspunkten für einen Steuerfluchtwillen; Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Passgesetz (PassG); Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Passversagung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 154.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.08.1990 - AZ: 18 A 1978/88
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland, ...
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Dezember 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. August 1990 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen zu verwerfen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Soweit der Kläger sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, verlangt das Darlegungserfordernisdes § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein kann, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.
Diesen Anforderungen entspricht das Beschwerdevorbringen nicht. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, "wie zeitlich eng Anhaltspunkte für einen Steuerfluchtwillen liegen müssen". Er zielt mit seiner Frage auf die Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PaßG, wonach ein Paß zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt es keinem Zweifel und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß der in einem Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung eines Passes zum Ausdruck kommende Wille, den Aufenthalt im Ausland fortzusetzen, für sich allein noch nicht die Annahme rechtfertigt, der Paßbewerber wolle sich steuerlichen Verpflichtungen im Inland entziehen. Es muß vielmehr ein Kausalzusammenhang zwischen den steuerlichen Verpflichtungen im Inland und dem angestrebten (weiteren) Aufenthalt im Ausland in dem Sinne bestehen, daß Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller wolle sich diesen Verpflichtungen entziehen (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 A 110.89 - NVwZ 1990, 369). Für die Annahme dieses Kausalzusammenhanges gibt es keine zeitlichen Beschränkungen. Ob bestimmteTatsachen den Rückschluß auf den Willen des Paßbewerbers zulassen, sich seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen, betrifft die Würdigung des Einzelfalls, mit der die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache in dem genannten Sinne nicht dargetan werden kann.
Dasselbe gilt auch für die weitere in der Beschwerde aufgeworfene Frage zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 PaßG ist von der Paßversagung abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist. Die Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkret bei der gegenüber dem Kläger getroffenen Entscheidung beachtet worden ist, ist nicht fallübergreifend und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Revision. Insbesondere wird durch das Beschwerdevorbringen zu den tatsächlichen Möglichkeiten eines Zugriffs der deutschen Finanzbehörden auf das Vermögen des Klägers bei Fortdauer seines Aufenthalts in Österreich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.
Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit ein den Kläger weniger belastender Eingriff als die Nichtverlängerung oder Versagung des Passes ebenfalls geeignet gewesen wäre, diesen zur Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen anzuhalten. Denn mit einer Beschränkung der Ausstellungsdauer oder des Geltungsbereichs des erstrebten Passes ließe sich nicht vermeiden, daß der Kläger sich durch seinen weiteren Aufenthalt in Österreich steuerlichen Verpflichtungen gegenüber deutschen Finanzbehörden entzieht. Die Erteilung eines Personalausweises hat der Kläger nicht beantragt, über sie war daher im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, abgesehen davon, daß nach § 19 Abs. 2 PaßG eine Zuständigkeit der Beklagten nur in Paßangelegenheiten besteht.
Der Kläger rügt weiterhin als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO. Ein Aufklärungsmangel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn substantiiert dargetan wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen entspricht das Beschwerdevorbringen nicht. Der Kläger legt zwar dar, daß er zur Durchführung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen in seiner Berufungsbegründung vom 28. September 1988 Beweis angetreten und Beweismittel benannt habe. Er legt aber nicht dar, daß und inwieweit es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf eine derartige Beweiserhebung für die getroffene Entscheidung angekommen wäre. Denn das Berufungsgericht hat die mit der Wohnsitznahme in Österreich erschwerte Zugriffsmöglichkeit deutscher Finanzbehörden auf das Vermögen des Klägers nicht aus der Erfolglosigkeit einzelner Vollstreckungsversuche hergeleitet, sondern generell dem Vertrag zwischen der BundesrepublikDeutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabesachen vom 4. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 834) entnommen, der in Artikel 14 Durchsuchungen und Beschlagnahmen von der Rechtshilfe ausnimmt. Schließlich hat es den Steuerfluchtwillen des Klägers aus einem davon unabhängigen weiteren Grund abgeleitet, nämlich einer gegenüber seiner derzeitigen Tätigkeit erheblich besseren Verdienstmöglichkeit des Klägers in Deutschland (BU S. 10). Ist die Berufungsentscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet worden, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschluß vom 13. April 1989 - BVerwG 1 B 54.89 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 37; Beschluß vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - NVwZ-RR 1990, 658). Wird nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht, genügt die Beschwerde bereits nicht dem Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (Beschluß vom 8. Februar 1990 - BVerwG 1 B 188.89 -).
Soweit der Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei der Annahme des Berufungsgerichts sieht, er sei wirtschaftlich Mitinhaber einer Feriendialysestation in ... Österreich fehlt es in der Beschwerdeschrift an Angaben darüber, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen. Der Kläger beschränkt sich auf Angriffe gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht, ohne insoweit einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensverstoß aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gielen
Dr. Kemper