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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1989, Az.: BVerwG 1 A 110.89

Auslandsaufenthalt; Paßbewerber; Paßversagung; Wohnsitz; Steuerliche Verpflichtungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 110.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BayVBl 1990, 315
  • DokBer A 1989, 354
  • DÖV 1990, 788-789 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1616 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 369-370 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Paßversagung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PaßG setzt voraus, daß im Zeitpunkt der Paßversagung eine steuerliche Verpflichtung des Paßbewerbers vorliegt. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Paßbewerber zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Inland oder Ausland hat.

  2. 2.

    Zwischen den steuerlichen Verpflichtungen und dem angestrebten (weiteren) Aufenthalt im Ausland muß ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, daß Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Paßbewerber wolle sich diesen Verpflichtungen entziehen.

  3. 3.

    Die Paßversagung muß, um dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 PaßG Rechnung zu tragen, dazu beitragen können, die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtung des Paßbewerbers zu fördern.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Gründe

1

Die Verweisung beruht auf § 50 Abs. 2 VwGO. Die Sache ist nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift.

2

Die Voraussetzungen der Paßversagung gegenüber dem Kläger ergeben sich unmittelbar aus den Vorschriften des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) - PaßG -, Seinem Klagevorbringen lassen sich insoweit keine Fragen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung entnehmen. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, daß der Rechtsstreit solche Fragen aufwirft.

3

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PaßG ist ein Paß u.a. dann zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will. Dies bedeutet zunächst, daß im Zeitpunkt der Paßversagung eine derartige Verpflichtung des Paßbewerbers vorliegen muß. Unerheblich ist demgegenüber z.B., ob der Paßbewerber seinen Wohnsitz vor oder nach der Fälligkeit der Steuerschuld in das Ausland verlegt hat. Den steuerlichen Verpflichtungen kann sich ein Deutscher auch dadurch entziehen wollen, daß er aus dem Ausland nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren beabsichtigt (ebenso zu § 7 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 <BGBl. I S. 290> für die Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, Beschluß vom 1. Februar 1971 - BVerwG 1 A 5.69 - Buchholz 402.00 § 7 PaßG Nr. 9 = NJW 1971, 820).

4

Es unterliegt weiterhin keinem Zweifel, daß der Wille, den Aufenthalt im Ausland fortzusetzen, wie er in dem Antrag auf Ausstellung eines Passes zum Ausdruck komme, für sich allein noch nicht die Annahme rechtfertigt, der Paßbewerber wolle sich steuerlichen Verpflichtungen im Inland entziehen. Es muß vielmehr ein Kausalzusammenhang zwischen den steuerlichen Verpflichtungen im Inland und dem angestrebten (weiteren) Aufenthalt im Ausland in dem Sinne bestehen, daß Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller wolle sich diesen Verpflichtungen entziehen (Friauf, Paßversagung aus steuerlichen Gründen, in: Festschrift für Schwinge, 1973 S. 247 <257>; für den Fall der Strafvereitelungsabsicht BVerwG, a.a.O. S. 4). Tatsächliche Anhaltspunkte dafür lassen sich unter Umständen auch aus dem in der Vergangenheit vom Paßbewerber gezeigten Verhalten gewinnen. Im vorliegenden Fall kann demnach insoweit von Bedeutung sein, daß der Kläger nach seinem Vorbringen die von ihm für die Bezahlung seiner Steuerschulden zurückgelegten Gelder zum Bau und Ausbau eines Freizeitzentrums in Kenia verwendet hat, nachdem die Beteiligung anderer Investoren ausgeblieben war.

5

Nach § 7 Absatz 2 PaßG ist von einer Paßversagung abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist. Zu der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme gehört auch, daß sie geeignet sein muß, den bezweckten Schutz von Rechtsgütern zu bewirken (BVerfGE 67, 157 [BVerfG 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78] <173>[BVerfG 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78]). Die Paßversagung gegenüber dem Kläger muß folglich dazu beitragen können, die Erfüllung seiner Steuerschuld gegenüber der Finanzbehörde zu fördern. Diese Eignung ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, daß der Kläger durch die Paßversagung gezwungen sein könnte, in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. Eine andere Beurteilung ist aber möglicherweise dann geboten, wenn nach der Rückkehr des Klägers der Verwendung seines Vermögens für neue Investitionen entgegengewirkt und der Zugriff der Finanzbehörden auf dieses Vermögen erleichtert werden könnte. Bei der Prüfung, ob gegenüber dem Kläger die Erteilung eines Passes mit beschränkter Gültigkeitsdauer zur Wahrung der öffentlichen Belange ausreicht (vgl. § 7 Abs. 2 PaßG), kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Behörde in der Vergangenheit bereits entsprechend verfahren ist, ohne daß dies zu einer Minderung der Steuerschuld geführt hätte.

6

Wie die Gegebenheiten des vorliegenden Falles im Rahmen dieser Grundsätze zu würdigen sind, ist eine Frage des Einzelfalles, die der Sache eine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung nicht verleiht.

Meyer
Gielen
Dr. Kemper