Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1994, Az.: IX ZR 252/93
Insolvenzverfahren; Sequester
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1994
- Aktenzeichen
- IX ZR 252/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1995, 375-377 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1995, 1273-1275 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 1134-1135 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1484-1486 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 352-355 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1995, 186
- ZIP 1995, 225-228 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Konnte die kontoführende Bank den Anspruch ihres Kunden auf das buchmäßige Guthaben mit der Bereicherungseinrede abwehren, kann sie dies auch gegenüber dem Sequester, der das Guthaben auf ein bei derselben Bank eröffnetes anderes Konto überwiesen hat, und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Verwalter.
Tatbestand:
Am 10. und am 18. Februar 1992 belastete die beklagte Bank aufgrund eines mit der K.-Genossenschaft H. e.G. (im folgenden: Schuldnerin) vereinbarten Abbuchungsauftragsverfahrens deren Konto mit 5.313.886,90 DM und 3.904.415,59 DM (insgesamt: 9.218.302,49 DM). Als die Schuldnerin widersprach, gab die Beklagte die Lastschriften zurück und erteilte entsprechende Kontogutschriften. Wider Erwarten erstattete die Empfängerbank ihr den Betrag nicht, weil der Widerspruch zu spät erhoben worden war. Das hatte die Beklagte übersehen.
Am 26. Februar 1992 wurde der Kläger, ein Rechtsanwalt, im Verfahren zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldnerin zum Sequester bestellt. Tags darauf übertrug er das Guthaben vom Geschäftskonto der Schuldnerin auf das von ihm bei der Beklagten neu eröffnete Konto Nr. Am 2. März 1992 wurde die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet; der Kläger wurde zum Verwalter bestellt. Als er später die Beklagte anwies, einen größeren Betrag zu Lasten des Kontos Nr. auf ein Konto bei einer anderen Bank zu überweisen, "sperrte" die Beklagte das Konto in Höhe von 9.218.302,49 DM mit der Begründung, ihr stehe insoweit ein Rückzahlungsanspruch zu.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger als Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin Zahlung des "gesperrten" Betrages. Die Beklagte bestreitet die Sachbefugnis des Klägers und ist im übrigen der Ansicht, er müsse die gegen die Schuldnerin gerichtete Bereicherungseinrede gegen sich gelten lassen. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einer Gegenforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe der Klagsumme auf; weiter hilfsweise verlangt sie widerklagend die Zahlung dieses Betrages. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre ursprünglichen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert, weil er als Sequester über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ein Anderkonto eingerichtet habe und nunmehr in seiner Funktion als Gesamtvollstreckungsverwalter Kontoinhaber sei. Gegenrechte stünden der Beklagten nur gegen die Schuldnerin, nicht jedoch gegen den Kläger als Verwalter zu.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist unbegründet, gleichgültig ob es sich bei dem Konto Nr. um ein Anderkonto des Klägers oder um ein Sonderkonto für die Masse handelt.
1. Wäre es - wie das Berufungsgericht gemeint hat - ein Anderkonto des Klägers, fehlte diesem, der nicht "für sich selbst" klagt, sondern kraft seines Amtes als Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin, für die vorliegende Klage die Sachbefugnis. Als Partei kraft Amtes könnte der Kläger nur Rechte des von ihm verwalteten Vermögens geltend machen (vgl. z.B. Weber KTS 1955, 102, 106; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 6 Rdnr. 24; Kilger/K. Schmidt, KO 16. Aufl. § 6 Anm. 2 b). Ein auf einem Anderkonto vorhandenes Guthaben würde jedoch gerade nicht zu dem verwalteten Vermögen gehören. Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen gemäß Ziffer 1 der - hier ausdrücklich vereinbarten - Geschäftsbedingungen für Anderkonten und Anderdepots für Rechtsanwälte ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BGHZ 11, 37, 43; Canaris, Großkommentar zum HGB 4. Aufl. Bankvertragsrecht Rdnr. 288, 293).
2. Handelte es sich bei dem Konto Nr. um ein Sonderkonto für die Masse, wäre der Kläger nicht als Vollrechtstreuhänder, sondern als Ermächtigungstreuhänder anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Mai 1988 - III ZR 38/87, WM 1988, 1222, 1223; zustimmend Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 137 Rdnr. 1 a; Mohrbutter/Mohrbutter, Handbuch der Konkurs- und Vergleichsverwaltung 6. Aufl. Rdnr. 283; Graf v. Westphalen, EWiR 1988, 939; Hess, WuB VI B § 82 KO 4.88). Ein Sonderkonto - und kein Anderkonto - anzunehmen, hätte für sich, daß der Kläger das Konto "als Sequester" eingerichtet hat. Wäre er ',in seiner Funktion als Gesamtvollstreckungsverwalter" Inhaber des Kontos, stünde ihm die Sachbefugnis zu. Gleichwohl könnte die Klage keinen Erfolg haben. Dem Klageanspruch auf Auszahlung des Guthabens (§ 667 BGB) stünde die Einrede der Bereicherung (§§ 812 Abs. 2, 813, 821 BGB) entgegen.
a) Die Gutschriften in Höhe von 9.218.302,49 DM auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin erfolgten ohne rechtlichen Grund. Nach den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsurteils waren die durch die Gutschriften ausgeglichenen Lastschriften aufgrund eines Abbuchungsauftrages eingelöst worden; der Widerspruch der Schuldnerin, der zu den Rückbuchungen führte, war verspätet. Die Beklagte war bis zum nächsten Rechnungsabschluß berechtigt, die Rückbuchungen zu stornieren; daneben und weiter nach Verlust des Stornorechts hatte die Beklagte einen Bereicherungsanspruch, der auf Zustimmung zur Berichtigung der irrtümlich erteilten Gutschriften gerichtet war und im Falle einer Inanspruchnahme aus den Gutschriften einredeweise (§§ 812 Abs. 2, 821 BGB) geltend gemacht werden konnte (BGHZ 72, 9, 11 f; BGH, Urt. v. 16. April 1991 - XI ZR 68/90, WM 1991, 1152, 1153 [BGH 16.04.1991 - XI ZR 68/90]; v. 7. Juli 1992 - XI ZR 239/91, WM 1992, 1522, 1523) [BGH 07.07.1992 - XI ZR 239/91].
b) Durch die Anordnung der Sequestration gemäß § 2 Abs. 3 GesO, der im wesentlichen dem § 106 KO entspricht (Hess/Binz/Wienberg, GesO 2. Aufl. § 2 Rdnr. 89, 99 ff; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 2. Aufl. § 2 Rdnr. 57; Smid, GesO 1991 § 2 Rdnr. 38; Kilger/K. Schmidt, § 2 GesO Anm. 3), hat sich daran nichts geändert. Die Sequestration ließ, da es sich nur um eine vorläufige Maßnahme im Vorfeld des Gesamtvollstreckungsverfahrens handelte, den Bestand des Girovertrags unberührt (Kuhn/Uhlenbruck, § 106 KO Rdnr. 16; Herbert, Die Sequestration im Konkursantragsverfahren 1989 S. 167; Canaris ZIP 1986, 1225 f).
c) Auch nach der Übertragung des Geldes auf ein anderes Konto bei der Beklagten wurde diese geschützt.
Die Beklagte hat mit der Übertragung den ursprünglichen - einredebehafteten - Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB auf Auszahlung des Guthabens erfüllt. Dies hat im allgemeinen nur zur Folge, daß ein Rückforderungsanspruch gemäß § 813 Abs. 1 BGB entsteht. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erfolgte die Erfüllung hier aber nicht durch Barauszahlung, sondern durch eine Gutschrift auf dem neuen Konto Nr. Die Parteien haben zwar zum Schein Barzahlungsbelege erstellt. Tatsächlich ist aber kein Bargeld geflossen. Vielmehr handelte es sich um eine schlichte Umbuchung von dem einen Konto auf das andere.
Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung vorsorglich gerügt, die Erstellung von Belegen für eine Barauszahlung und unmittelbar anschließende Bareinzahlung habe ihn so stellen sollen, wie er bei Auszahlung des Guthabens und Anlage des Geldes bei einem anderen Kreditinstitut gestanden hätte. Mit der Einrichtung des neuen Kontos habe er die Absicht verfolgt, das Guthaben einem etwaigen Zugriff der Beklagten zu entziehen. Auf entsprechenden Hinweis (§§ 139, 278 ZPO) hätte er dies unter Beweis gestellt. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Sie beruht auf neuem, in der Revisionsinstanz unbeachtlichem Sachvortrag. Die Beklagte hatte vorgebracht, die Erstellung von Barzahlungsbelegen habe dazu gedient, "längere Überweisungslaufzeiten und damit Zinsverluste des Kunden zu vermeiden" (GA 82, 118). Das Berufungsgericht, das pauschal auf das Parteivorbringen Bezug genommen hat, hielt dies für unstreitig (BU 8, vorletzter Absatz).
Soweit sich der Kläger auf die beiläufig geäußerte Meinung des Berufungsgerichts bezieht, der Kläger hätte sich niemals auf die "Wiedereinzahlung" des Geldes auf ein bei der Beklagten geführtes Konto eingelassen, wenn er Zweifel an der Unantastbarkeit des Guthabens gehabt hätte (BU 10), hat er damit ebenfalls keinen Erfolg. Ungeachtet der Unzulässigkeit des neuen Tatsachenvortrags in der Revisionsinstanz macht der Kläger auch jetzt nicht geltend, daß die Beklagte seine nunmehr behauptete Absicht, die ungerechtfertigte Gutschrift auf Dauer dem Zugriff der Beklagten zu entziehen, durchschaut habe und damit einverstanden gewesen sei. Dann befand sich der Kläger allenfalls in einem einseitigen Rechtsfolgenirrtum, falls er der am 27. Februar 1992 vorgenommenen Übertragung eine Wirkung beimaß, die ihr nicht zukam. Ein solcher Irrtum ist unbeachtlich, wenn er - wie im vorliegenden Fall - nicht die sich aus dem Inhalt des Geschäfts ergebenden, sondern die kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen betrifft (BGHZ 70, 47, 48; Palandt/Heinrichs, BGB 53. Aufl. § 119 Rdnr. 15).
Ist die Beklagte also in Erfüllung des Anspruchs eine neue Verbindlichkeit eingegangen, nämlich diejenige aus der Gutschrift auf dem neuen Konto Nr., so kann sie gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, aus dieser Verpflichtung entlassen zu werden, und gemäß § 821 BGB die Erfüllung der Verbindlichkeit verweigern.
d) Die Bereicherungseinrede, auf die sich die Beklagte ausdrücklich berufen hat, steht ihr auch nach der Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldnerin zu.
Mit der Übernahme seines Amtes tritt der Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverwalter in die Rechte und Pflichten des Schuldners ein. Er kann deshalb grundsätzlich für die Masse nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen, als dem Schuldner zustehen (BGHZ 24, 15, 18; 44, 1, 4; 56, 228, 230 f; 106, 169, 175; 113, 98, 100; Lent JZ 1956, 493; Jaeger/Henkel, KO 9. Aufl. § 6 Rdnr. 147; Kuhn/Uhlenbruck, § 6 KO Rdnr. 45 b). Steht das materielle Recht der Geltendmachung eines Anspruchs durch den Schuldner entgegen, so ist grundsätzlich auch der Verwalter an diese bei Eröffnung des Verfahrens vorgefundene Rechtslage gebunden (BGHZ 44, 1, 4 f [BGH 06.05.1965 - II ZR 217/62]; 106, 169, 175; 113, 98, 100). Einreden und Einwendungen, die gegen einen Anspruch des Schuldners erhoben werden können, sind im allgemeinen auch dem Verwalter gegenüber zulässig (Kuhn/Uhlenbruck, § 6 KO Rdnr. 45).
Zwar können einem Verwalter auch Rechte - etwa gemäß §§ 17 ff, 29 ff KO bzw. §§ 9, 10 GesO - zustehen, die der Schuldner nicht hatte. Das gilt jedoch nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (BGHZ 56, 228, 231). Ein Ausschluß der Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung ist in der Konkursordnung oder in der Gesamtvollstreckungsordnung nicht vorgesehen. § 49 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 KO - die in der Gesamtvollstreckungsordnung keine Entsprechung finden und deren analoge Anwendung im Rahmen der Gesamtvollstreckungsordnung streitig ist (vgl. Gottwald, Nachtrag GesO zum Insolvenzrechts-Handbuch III 6 A Rdnr. 36 u. Smid/Zeuner, § 12 GesO Rdnr. 37 einerseits, Hess/Binz/Wienberg, § 12 GesO Rdnr. 204 f andererseits) - lassen zwar den Schluß zu, daß andere als die dort genannten Zurückbehaltungsrechte im Konkurs keinen Bestand haben sollen; das gilt insbesondere für das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB(BGH, Urt. v. 20. Januar 1965 - V ZR 214/62, WM 1965, 408, 409; Kuhn/Uhlenbruck, § 49 KO Rdnr. 24; Kilger/K. Schmidt, § 49 KO Anm. 8; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch § 44 Rdnr. 44; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 49 Anm. 42; Hess/Binz/Wienberg, § 12 GesO Rdnr. 202). Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und die Einrede der Bereicherung nach § 821 BGB sind in dieser Hinsicht jedoch nicht vergleichbar. Das Zurückbehaltungsrecht stellt ein Zwangsmittel zur Durchsetzung einer eigenen Forderung dar, das im Konkurs grundsätzlich nicht zugelassen werden kann (Huber BB 1964, 731, 733; Pletzsch, Die Erfüllungsweigerung des Konkursverwalters Diss. Frankfurt 1973 S. 51; Henckel ZZP 99 (1986), 419, 424). Es stünde in Widerspruch zu dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Bei der Einrede der Bereicherung geht es demgegenüber nur um die Abwehr einer ohne Rechtsgrund bestehenden Forderung. Auf den Wert der Konkursmasse wirkt sich dies nicht aus: Eine Forderung, der eine dauernde Einrede entgegensteht, ist von vornherein wertlos und insoweit einer nicht oder nicht mehr bestehenden Forderung gleichzusetzen.
Sowohl die Konkursordnung als auch die Gesamtvollstreckungsordnung enthalten umgekehrt in §§ 17, 53 ff KO bzw. §§ 7 Abs. 5, 9 Abs. 1 GesO Vorschriften, die gerade ausschließen, daß in "Gegenseitigkeitsverhältnissen" Konkursgläubiger ihre Leistungen voll zu erbringen haben, wegen der Leistungen des Schuldners jedoch auf die Quote verwiesen werden (vgl. BGHZ 89, 189, 194 f; Jaeger/Henkel, § 17 Rdnr. 6; Kuhn/Uhlenbruck, § 17 Rdnr. 1, § 53 Rdnr. 1; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 12. Aufl. Bd. II Rdnr. 16.1). Dies spricht ebenfalls für die "Konkursfestigkeit" der Bereicherungseinrede.
Eine Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 4 GesO kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat die Bereicherungseinrede unanfechtbar erlangt, weil es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt. Die Gutschrift von 9.218.302,49 DM auf dem ursprünglichen Geschäftskonto der Schuldnerin hätte den Gläubigern ebenfalls nicht zur Verfügung gestanden, weil bereits dem Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegengehalten werden konnte.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Forderung auf das Guthaben nicht ununterbrochen durch das Stornorecht bzw. die Bereicherungseinrede entwertet gewesen und die Unterbrechung in die kritische Zeit gefallen wäre. Eine derartige Unterbrechung liegt jedoch nicht vor. Solange die Gutschrift auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin gebucht war, stand der Beklagten ununterbrochen die Bereicherungseinrede und daneben - bis zu einem Rechnungsabschluß - das Stornorecht zur Verfügung. Nach der Abbuchung vom Geschäftskonto bis zur Gutschrift auf dem Konto Nr. bestanden diese Rechte fort. Die Beklagte konnte es ablehnen, dem Kläger den Betrag auf seinem neuen Konto gutzubringen; sie konnte aber auch nicht zu einer Wiedergutschrift auf dem Geschäftskonto gezwungen werden. Jedenfalls die Bereicherungseinrede blieb nach der erfolgten Gutschrift auf dem neuen Konto erhalten. Sobald die Verpflichtung aus der neuen Kontobeziehung entstand, konnte die Beklagte auch schon gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, aus dieser Verpflichtung entlassen zu werden, und gemäß § 821 BGB die Erfüllung der Verpflichtung verweigern.
Da ein einredefreier Anspruch auf das Guthaben den Gläubigern somit zu keinem Zeitpunkt als Zugriffsobjekt zur Verfügung gestanden hat, stellt sich die Frage nicht, ob auch andere Rechtshandlungen als solche des Schuldners nach der Gesamtvollstreckungsordnung anfechtbar sind.
III. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO) und die Klage abweisen.
Zur Klarstellung weist der Senat noch darauf hin, daß der Kläger mit einer neuen, nun nicht mehr als Verwalter, sondern in eigener Sache erhobenen und auf das Vorliegen eines Anderkontos gestützten Klage ebenfalls keinen Erfolg haben könnte.
Allerdings hätte durch die Übertragung des Guthabens auf ein Anderkonto die Forderungszuständigkeit gewechselt. Solange sich das Geld auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin befunden hatte, war diese Rechtsträgerin gewesen. Nach der Überweisung auf ein Anderkonto war der Kläger forderungsberechtigt. Es liegt gegebenenfalls eine Leistung kraft Anweisung (§ 783 BGB) vor. In derartigen Fällen vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Mängel des Deckungsverhältnisses zwischen der angewiesenen Bank und dem Anweisenden braucht sich der Anweisungsempfänger im allgemeinen nicht entgegenhalten zu lassen (BGHZ 40, 272, 277; 61, 289, 291; 66, 362, 363; 87, 393, 395; 89, 376, 378; 111, 382, 385). Eine schematische Übertragung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall würde bedeuten, daß sich der Kläger (Anweisungsempfänger) die im Verhältnis Schuldnerin (Anweisende)/Beklagte (Angewiesene) begründete Bereicherungseinrede nicht entgegenhalten lassen müßte. Der Bundesgerichtshof hat indes immer wieder hervorgehoben, daß das Bereicherungsrecht in besonderem Maße eine wirtschaftliche und keine formale Betrachtungsweise gebiete. Das gelte insbesondere bei Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt seien. In erster Linie seien die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten. Entscheidend sei, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt hätten (BGHZ 36, 231, 234 [BGH 21.12.1961 - III ZR 162/60]; 50, 227, 229 [BGH 27.05.1968 - AnwSt R 8/67]; 88, 232, 235 [BGH 22.09.1983 - VII ZR 47/83]; 105, 365, 368 f; 111, 382, 385).
Im vorliegenden Fall wäre die Übertragung des Guthabens von dem Geschäftskonto der Schuldnerin auf ein Anderkonto ein Akt der Inbesitznahme des Schuldnervermögens durch den Sequester gewesen. Er hätte dazu gedient, der Schuldnerin, die mit dem Eröffnungsbeschluß die Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen verloren hatte (§ 5 Satz 2 Ziff. 1 GesO), masseschädigende Vermögensverschiebungen auch tatsächlich unmöglich zu machen (vgl. BGHZ 86, 190, 195 f; 105, 230, 233 [BGH 29.09.1988 - IX ZR 39/88]; 118, 151, 160 [BGH 30.04.1992 - IX ZR 233/90]; BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 68/92, NJW 1993, 1206; Kilger, Festschrift 100 Jahre Konkursordnung 1977 S. 189, 193; Weber/Irschlinger/Wirth KTS 1980, 92, 93; Smid, § 2 GesO Rdnr. 42; Hess/Binz/Wienberg, § 2 GesO Rdnr. 102; Haarmeyer/Wutzke/Förster, § 2 GesO Rdnr. 72). Eigene Interessen hätte der Sequester damit nicht verfolgt. In solchen Fällen ist es gerechtfertigt, daß die vom Sequester angewiesene Bank, die ein (vermeintliches) Guthaben des Schuldners auf ein Anderkonto des Sequesters überträgt, die im Verhältnis zum Schuldner begründete Bereicherungseinrede auch dem Sequester entgegenhalten kann.
Das deckt sich im Ergebnis mit den bisherigen Stellungnahmen in Rechtsprechung und Schrifttum. Die Begründungen sind unterschiedlich. Zum Teil wird gesagt, der Sequester, der für den Schuldner Geld auf ein eigenes Konto überweise, könne nicht als "Dritter" angesehen werden, so daß er - was Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis angehe - des Vertrauensschutzes nicht bedürfe (OLG Köln ZIP 1980, 972, 973; Kuhn/Uhlenbruck, § 137 KO Rdnr. 1 a; Mohrbutter/Mohrbutter, aaO. Rdnr. 283). Nach anderer Ansicht erscheint es treuwidrig, wenn der Sequester sich gegenüber der Bereicherungseinrede auf seine formale Rechtsstellung als Treuhänder beruft ("Einwendungsdurchgriff kraft Rechtsmißbrauchs", vgl. Canaris, aaO. Rdnr. 277, 286). Solcher Konstruktionen bedarf es nach der Ansicht des Senats nicht.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stünde auch Ziffer 8 der Anderkontobedingungen dem Fortbestand der Einrede gegenüber dem Sequester nicht entgegen. Die Bestimmung lautet: "Die Bank wird bei einem Anderkonto weder das Recht der Aufrechnung, noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn wegen Forderungen, die in bezug auf das Anderkonto selbst entstanden sind". Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Bank gegenüber Forderungen aus dem Guthaben auf einem Anderkonto keine gegen den Treuhänder persönlich gerichteten Ansprüche geltend machen kann (BGHZ 61, 73, 77 [BGH 25.06.1973 - II ZR 104/71]; BGH, Urt. v. 22. Juni 1987 - III ZR 263/85, WM 1987, 922, 923; Canaris, aaO. Rdnr. 284, 294). Darum ginge es hier nicht.