Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1988, Az.: III ZR 38/87
Auslegung des Kontoeröffnungsantrags; Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte; Vorrang individueller Vertragsabreden vor allgemeinen Geschäftsbedingungen; Einstufung eines Kontos als Sonderkonto des Konkursverwalters oder als Anderkonto eines Rechtsanwaltes; Eröffnung eines Bankkontos durch vorläufigen Vergleichsverwalter; Wirksamkeit der Vereinbarung von AGB-Anderkonten im Anschlusskonkurs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 38/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 06.11.1986
- LG Memmingen
Rechtsgrundlagen
- § 4 AGBG
- § 82 KO
- BankR
- AGB für Rechtsanwalts-Anderkonten Nr. 1
Fundstellen
- DB 1988, 2048-2049 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 1036-1037 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1259-1260 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1988, 1136-1138
Amtlicher Leitsatz
Eröffnet ein Betriebswirt als vorläufiger Vergleichsverwalter unter Angabe seiner Funktion und des Namens der Schuldnerfirma ein Bankkonto für die Betriebsfortführung während des Anschlußkonkurses, so ist dieses Konto, auch wenn bei der Eröffnung ein Antragsformular für Anderkonten von Rechtsanwälten benutzt, eine ausdrückliche Absprache über eine persönliche Haftung des Verwalters aber nicht getroffen wurde, nicht als Anderkonto im Sinne der AGB für Rechtsanwaltsanderkonten, sondern als Sonderkonto des Konkursverwalters anzusehen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 6. November 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte ist Betriebswirt; er war berufsmäßig als Vergleichs- und Konkursverwalter tätig. Dabei unterhielt er jeweils, insgesamt in rd. 50 Fällen, bei der Klägerin, einer Sparkasse, gesonderte Konten. Sie wurden meist auf Guthabenbasis geführt; Überziehungen ließ die Klägerin in der Regel nur zu, wenn gleichzeitig bei ihr Festgelder für das entsprechende Verfahren angelegt wurden. Nur im vorliegenden Fall fordert sie vom Beklagten persönlich Ausgleich einer erheblichen Kontoüberziehung.
Der Beklagte war am 9. März 1982 zum vorläufigen Vergleichsverwalter der Firma PK-D. GmbH ernannt worden. Am 16. März 1982 unterschrieb er - wie in den übrigen Fällen - ein Kontoeröffnungsformular der Klägerin, in dem es u.a. heißt:
"Antrag auf Eröffnung eines Anderkontos für Rechtsanwälte.
Ich beantrage die Eröffnung eines Anderkontos ... für Herrn Alfred S. B. straße ... K, - Rechtsanwalt/Rechtsanwälte -
Das Konto erhält folgende Bezeichnung:
i. S. PK-D.
Dieses Konto und weitere Anderkonten sind nicht dafür bestimmt, eigenen Zwecken des Kontoinhabers zu dienen.
...
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für dieses Konto und alle weiteren Anderkonten ... die derzeit geltenden Bestimmungen für Anderkonten von Rechtsanwälten ... Vertragsbestandteil sind."
Der Beklagte unterschrieb das Formular mit dem Stempelzusatz "vorl. Vergleichsverwalter".
Über das Konto wurden Geschäfte erst abgewickelt, nachdem am 13. April 1982 der Anschlußkonkurs eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt worden war. Er führte den Betrieb der Gemeinschuldnerin noch bis zum 15. März 1983 weiter. In diesem Zeitpunkt wies das Konto einen Debetsaldo von 49.552,78 DM auf. Ende 1983 erwirkte die Klägerin deswegen ein Vollstreckungsbefehl gegen den Beklagten als Konkursverwalter; die Vollstreckung in die Konkursmasse war jedoch aussichtslos. Danach verlangte die Klägerin vom Beklagten persönlich Zahlung; dabei berief sie sich auf § 82 KO und darauf, er habe ihr seine persönliche Haftung zugesagt.
Die gegen den Beklagten persönlich gerichtete Klage auf Zahlung von 66.210,29 DM + 12,75 % Überziehungszinsen ab 1. April 1985 blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils erster Instanz.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Verurteilung des Beklagten ausgeführt: Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in dem Kontoeröffnungsformular seien die AGB für Anderkonten der Rechtsanwälte (abgedr. bei Baumbach/Duden/Hopt HGB 27. Aufl. (9) AGB-Anderkonten = S. 1231) Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags geworden. Das Bestehen und die Anwendung dieser AGB sei in den einschlägigen Kreisen, zu denen der Beklagte gehöre, allgemein bekannt. Als Betriebswirt und berufsmäßiger Konkursverwalter habe er bei Eröffnung und bei der Inanspruchnahme des Anderkontos eine ähnliche Stellung wie ein Rechtsanwalt in vergleichbaren Fällen. Bedenken aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 11 Nr. 14 AGBG bestünden gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung der AGB-Anderkonten nicht. Gegenüber der Klägerin sei daher nach Ziff. 1 dieser AGB allein der Beklagte persönlich aus dem Konto berechtigt und verpflichtet. Eine Haftung aus § 82 KO brauche deshalb nicht mehr geprüft zu werden.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
II.
1.
Das Berufungsgericht stützt seine Auslegung des Kontoeröffnungsantrags allein auf dessen Formulartext: Danach sollen die AGB für Anderkonten von Rechtsanwälten gelten, deren Ziff. 1 die alleinige Verpflichtung des Kontoinhabers der Bank gegenüber vorsieht.
Nach § 4 AGBG haben jedoch individuelle Vertragsabreden Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen. Solche Individualabreden können auch konkludent getroffen werden (Senatsurteil vom 6. März 1986 - III ZR 234/84 = WM 1986, 577 = ZIP 1986, 833). Es ist daher unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen dessen, der die Kontoeröffnung beantragte, Gläubiger und Schuldner der Bank werden sollte (vgl. BGH Urteil vom 22. September 1975 - II ZR 51/74 = WM 1975, 1200).
Aus den Eintragungen des Beklagten in das Antragsformular ergab sich hier eindeutig, daß der Antragsteller kein Rechtsanwalt war, sondern das Konto als vorläufiger Vergleichsverwalter für die Firma PK-D. GmbH einrichten wollte. Das Berufungsgericht meint jedoch, der Beklagte habe hier als Betriebswirt und berufsmäßiger Vergleichs- und Konkursverwalter eine ähnliche Stellung wie ein Rechtsanwalt in vergleichbaren Fällen. Diese Begründung verkennt wesentliche rechtliche Unterschiede:
Anderkonten i. S. der AGB dürfen nur für Angehörige genau bestimmter Berufsgruppen eingerichtet werden, nämlich für Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Sie verwalten als Treuhänder fremde Vermögenswerte, die ihnen von Mandanten zu vollem Recht übertragen worden sind, und unterliegen dabei einem eigenen Standesrecht und einer entsprechenden Standesaufsicht (Canaris Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rn. 288; Baumbach/Duden/Hopt HGB 27. Aufl. Einleitung zu AGB-Anderkonten (9) Anm. 2 B; Schönle Bank- und Börsenrecht 2. Aufl. § 7 II 5 = S. 93; Banklexikon 8. Aufl. S. 67). Für Angehörige anderer Berufsgruppen dürfen Anderkonten, deren Inhaber der Bank gegenüber voll berechtigt sind, nicht eingerichtet werden (Schütz Bankgeschäftliches Formularbuch 18. Ausgabe S. 87/88).
Vergleichs- und Konkursverwalter zählen, wenn sie nicht einer der zugelassenen Berufsgruppen angehören, nicht zu dem Personenkreis, dem die Einrichtung eines Anderkontos gestattet ist (Kuhn/Uhlenbruck KO 10. Aufl. § 137 Rn. 1 a). Sie sind gesetzliche Treuhänder, denen das ihnen anvertraute Vermögen nicht zu vollem Recht, sondern nur zur gesetzlichen Verwaltung überlassen ist (Capeller MDR 1954, 708, 709); dabei werden Vergleichsverwalter als gesetzliche Vertreter des Schuldners (Böhle/Stamschräder/Kilger VerglO 11. Aufl. § 57 Anm. 3b), Konkursverwalter als Partei kraft Amtes tätig. Ihre Befugnisse unterliegen gesetzlichen Beschränkungen (vgl. §§ 137, 129 Abs. 2 KO); sie haften andererseits aber auch nicht persönlich für eingegangene Verpflichtungen. Ihnen anvertraute Gelder eignen sich ihrer Natur nach nicht zur Anlage auf einem Anderkonto (Hellner Geschäftsbedingungen für Anderkonten Vorbem. Rn. 16; Schütz a.a.O. S. 88 zu III; Bley/Mohrbutter VerglO 4. Aufl. § 57 Rn. 39; Kuhn/Uhlenbruck a.a.O. Rn. 1 a). Bei einem gesetzlichen Treuhänder ist vielmehr die Einrichtung eines Sonderkontos angebracht und üblich, beim Vergleichsverwalter als Fremdkonto auf den Namen des Schuldners (Bley/Mohrbutter aaO; Schönle a.a.O. § 7 II 4 = S. 92), beim Konkursverwalter als Konto auf seinen Namen mit der zusätzlichen Bezeichnung als Sonderkonto für eine bestimmte Konkursmasse (Capeller MDR 1954, 708).
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Die Eintragungen des Beklagten in das Kontoeröffnungsformular machten deutlich, daß er das Konto zur Abwicklung seiner Aufgaben als Vergleichs- bzw. Konkursverwalter der Firma PK-D. GmbH einrichten wollte. Dieser Zielsetzung entspricht aber - nach der allgemeinen Übung der Kreditinsitute ebenso wie nach der Pflichten- und Interessenlage des Verwalters - nur die Einrichtung eines Sonderkontos, nicht aber eines Anderkontos gemäß den AGB für Anderkonten von Rechtsanwälten. Mit Recht verweist die Revision darauf, daß das unstreitige spätere Verhalten der Klägerin zeigt, daß auch sie selbst zunächst davon ausgegangen ist, daß das Konto als Fremdkonto für die Vergleichsschuldnerin eingerichtet und - nach Eröffnung des Anschlußkonkurses - als Sonderkonto des Beklagten als Konkursverwalter zur Kreditaufnahme benutzt worden ist. Nur bei dieser Auslegung nämlich war die Klägerin berechtigt, über den Debetsaldo einen Titel zur Vollstreckung in die Konkursmasse zu erwirken.
Eine Inanspruchnahme des Beklagten persönlich könnte allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Parteien bei Kontoeröffnung ausdrücklich besprochen und vereinbart hätten, daß aus dem Konto nur der Beklagte persönlich berechtigt und verpflichtet werden sollte (vgl. BGH Urteil vom 12. November 1987 - IX ZR 259/86 = BGHR KO § 82 - Grundstücksveräußerung 1 = WM 1987, 1567, 1568) oder wenn sie später, als die erheblichen Überziehungen begannen, seine persönliche Mithaftung wirksam vereinbart hätten. Das hat die Klägerin zwar behauptet, der Beklagte aber bestritten. Die dazu angetretenen Beweise sind in den Tatsacheninstanzen nicht erhoben, Feststellungen nicht getroffen worden. Das Landgericht hat vielmehr schon mit Rücksicht auf die Interessenlage des Beklagten den Vortrag der Klägerin nicht für ausreichend gehalten, um eine wirksame Mithaftung zu begründen. Das Berufungsgericht hat sich mit den behaupteten mündlichen Erklärungen überhaupt nicht befaßt. Deswegen muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
2.
Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob der Klägerin auch dann, wenn sie den Überziehungskredit dem Beklagten nicht persönlich, sondern als Konkursverwalter gewährt hat, ein Anspruch gegen ihn persönlich nach § 82 KO zusteht. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Dabei wird die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen sein, die sich mit der persönlichen Haftung des Konkursverwalters gegenüber Massegläubigern beschäftigt, die nach Konkurseröffnung Ansprüche erworben haben, zu deren Tilgung die Konkursmasse nicht ausreicht (BGHZ 99, 151[BGH 04.12.1986 - IX ZR 47/86] = BGHR KO § 82 - Fortführung des Geschäfts 1, Urteile vom 14. April 1987 - IX ZR 260/86 = BGHR KO § 82 - Pflichten 1 = WM 1987, 695, vom 17. September 1987 - IX ZR 156/86 = BGHR KO § 82 - Beteiligter 1 = WM 1987, 1404 und vom 12. November 1987 aaO).
Kröner,
Boujong,
Halstenberg,
Rinne