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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1986, Az.: III ZR 234/84

Allgemeine Geschäftsbedingungen; Konkludente Individualabrede; Formularbestimmungen; Kreditvertrag; Bereitstellungszinsen ; Frist zur Antragsannahme; Pauschale Nichtabnahmeentschädigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1986
Aktenzeichen
III ZR 234/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1986, 827-828 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1807-1809 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 850 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1986, 833-837

Amtlicher Leitsatz

1. Auch konkludente Individualabreden können Formularbestimmungen verdrängen.

2. Läßt sich eine Hypothekenbank in ihren AGB nach einer bindenden Darlehenszusage Bereitstellungszinsen von 0,25 % pro Monat versprechen, so bestehen dagegen auch dann keine Bedenken, wenn die Darlehensauszahlung von vornherein erst für einen wesentlich späteren Zeitpunkt zu erwarten ist.

3. Eine AGB-Bestimmung, in der sich eine Hypothekenbank für die Annahme eines Darlehensantrags generell eine Frist von 6 Wochen vorbehält, verstößt gegen § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz.

4. Zur Höhe einer pauschalen Nichtabnahmeentschädigung in den AGB einer Hypothekenbank.