Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1975, Az.: II ZR 51/74

Bestehen von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaften auf das Guthaben eines bei der klagenden Sparkasse bestehenden Girokontos; Berechtigung der Klägerin zur gerichtlichen Klärung des Rechtsverhältnisses an dem eingerichteten Konto; Geltendmachung des auf die Feststellung des Nichtbestehens der Forderung gerichteten Anspruchs gegen alle Gemeinschafter; Fiduziarische Vollrechtsinhaberin eines Kontos; Über den Eröffnungsantrag hinausgehende Erklärung bei der Kontoeröffnung; Unmittelbarer Zusammenhang des Wohnungseigentums mit der Verwaltertätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1975
Aktenzeichen
II ZR 51/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12705
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig-Holstein - 22.01.1974

Fundstelle

  • DB 1976, 96-97 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

1. Wohnungseigentümergemeinschaft in T., Sch.straße Nr. ..., Block ...,
bestehend aus ihren Mitgliedern Ingrid M., Werner L., Gustav Ba., Werner Z., Hannah Ho., Gertrud Kü., Lothar und Helga A., Frank H., Inge S. und Ulrich und Inge Kr.,
Verwalter: Frank H., T., Sch.straße

2. Wohnungseigentümergemeinschaft in T., Sch.straße Nr. ..., Block ...,
bestehend aus ihren Mitgliedern Hans-Heinrich und Sibylle Sp., Käthe Ar., Ewald und Hedwig Hi., Marie Ke., Heidi V. und Karl U., Otto Gö., Werner Z., Käte St., Klaus Ci., Stefan Ha., Peter B., Walter Gr. und Rolf und Ursula Sc.,
Verwalter: Klaus Zi., T., Sch.straße

3. Wohnungseigentümergemeinschaft in T., Sch.straße Nr. ... Block ...,
bestehend aus ihren Mitgliedern August und Adelheit G., Annemarie und Horst Pf., Rolf und Inge Schm., Hans und Hildegard H., Gerhard und Anneliese Bl., Flaviano und Margit Pl., Alfred und Gerda K., Klaus Be., Carlos O.-Bar., Maria und Anette Ry., Hans Jürgen und Ursula Beh., Barbara Bec., Wolfgang und Helga O., Erhard und Hildegard Bo., Erich und Gertrüde Ge., Ursula Po., Magdalene Se., Werner Sta. und Hermann Bö.,
Verwalter: (XXX) Sta., T., Sch.straße

4. Wohnungseigentümergemeinschaft in T., Sch.straße Nr. ..., Block ...,
bestehend aus ihren Mitgliedern Heinrich und Elisabeth Ko., Albert und Marga J., Klaus und Thora Rü., Günther und Ester Me.-Ka., Wolfgang und Charlotte Vo., Horst und Christa Oe., Dietrich Le., Odal und Helga Ko., Roland und Christa E., Günter und Gerda Sad., Dr. Bernd Alexander Mu., Siegfried und Ingrid Gri., Albert Fi., Luise Lei., Carl und Johanna He., Theodor und Martha Eb., Hans Jürgen und Christa We. und Hermann Bro.,
Verwalter: Horst Oe., T., Sch.straße

5. Wohnungseigentümergemeinschaft in T., Sch.straße Nr. ..., Block ...,
bestehend aus ihren Mitgliedern Ernst und Elfriede Ger., Irene Kra., Hans und Hiltrud Hu., Helmut Ew., Rüdiger und Angelika Do., Gerd und Herta Schw., Alfons und Hilda Schwa., Ingeborg Ar., Wilhelm Boe., Reinhard Kü., Kurt Arn., Wolfgang J., Kuno und Erika Ket., Max und Maria D., Wolf und Maria Fe., Magdalene Se., Walter und Herta Stu., Magdalene Se. und Adolf und Annemarie Na.,
Verwalter: Gerd Schw., T., Sch.straße

Prozessgegner

Kreissparkasse Seg., Anstalt des öffentlichen Rechts, B. Seg.
vertreten durch die Direktoren Hans-Joachim Schr. und Günther Zie., beide in B. Seg.,

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob den beklagten Wohnungseigentümergemeinschaften Ansprüche auf das Guthaben eines bei der klagenden Sparkasse bestehenden Girokontos zustehen.

2

Die Klägerin stand mit der "Kommanditgesellschaft ES., Bau- und L. gesellschaft m.b.H. + Co." in Kal.- künftig: Es. - in Geschäftsverbindung. Die Es. errichtete in T. Wohngebäude, deren Wohneinheiten sie ab 1968 als Eigentumswohnungen verkaufte. Gleichzeitig nahm sie die ihr in der Teilungserklärung und den Einzelkaufverträgen übertragenen Aufgaben als Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes wahr. Am 20. August 1968 beantragte die Es. auf einem Formblatt der Klägerin die Eröffnung eines Girokontos. Die Bezeichnung dieses Kontos, das die Nummer ... erhielt, lautete:

"Verwaltungskonto Eigentumswohnungen T. Kommanditgesellschaft ES. Bau- und L. gesellschaft m.b.H. + Co., Kal. Fu."

3

Als Verfügungsberechtigte haben die vertretungsberechtigten Personen der Es. gezeichnet. Auf dieses Konto hat die Mehrzahl der Wohnungseigentümer ab 18. September 1968 Zahlungen geleistet, die sie nach den Bestimmungen der Teilungserklärung an den Verwalter abführen mußten, darunter auch Kapitaldienstlasten (Zins-, Tilgungs- und Nebenkosten), die aus den in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Verbindlichkeiten entstanden. Noch ehe sämtliche Wohnungen verkauft und die Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren, wurde im Frühjahr 1970 das Konkursverfahren über das Vermögen der Es. eröffnet. In diesem Zeitpunkt hatte die Es. bei der Klägerin über andere Girokonten Kredit in Höhe von über 1 Mio. DM in Anspruch genommen. Das Konto Nr. ... wies dagegen ein Guthaben von 33.103,66 DM aus. Gegen diese Guthabenforderung hat die Klägerin nach Konkurseröffnung mit ihrer Darlehensforderung gegen die Es. aufgerechnet, weil sie der Auffassung ist, alleinberechtigter Inhaber des fraglichen Kontos sei die Gemeinschuldnerin gewesen, der folglich auch die Guthabenforderung zugestanden habe. Die Beklagten meinen dagegen, die Es. habe das Konto als Fremdkonto errichtet. Inhaber seien daher nicht die Gemeinschuldnerin, sondern die Wohnungseigentümer.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien berechtigten sie, die Rechtsverhältnisse an dem Konto Nr. ... gerichtlich klären zu lassen. Sie hat daher - soweit dies in der Revisionsinstanz von Interesse ist - mit der Klage beantragt festzustellen, daß die beklagten Wohnungseigentümergemeinschäften keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages bis zu 33.103,66 DM aus dem Konto Nr. ... gegen die Klägerin haben.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

6

In einem Rechtsstreit des Wohnungseigentümers Hi. gegen die Klägerin ist durch Urteil des Amtsgerichts B. Seg. und Berufungsurteil des Landgerichts Kiel (4 C 457/71 AG Bad Segeberg; 7 S 215/71 LG Kiel) rechtskräftig festgestellt worden, daß die Klägerin nicht berechtigt ist, gegen die von Hi. auf das Konto Nr. ... geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.080 DM mit Forderungen aufzurechnen, die ihr gegen die Es. zustehen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet.

8

I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagten für die richtigen Gegner des Feststellungsanspruchs der Klägerin. Die Revision meint dagegen, es sei dabei dem Wechsel im Kreis der Wohnungseigentümer nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Verschiedene Mitglieder, die Zahlungen auf das Konto Nr. ... geleistet hätten, seien ausgeschieden; andere seien hinzugekommen, die wirtschaftlich an dem Konto nicht beteiligt seien. Hinsichtlich des Wohnungseigentümers Hi. sei die Rechtskraftwirkung der in dessen Rechtsstreit gegen die Klägerin ergangenen Urteile nicht berücksichtigt worden. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß sich die Beklagten - und damit auch Hi. - als Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften einer gemeinsamen Forderung gegen die Klägerin berühmen. An dieser Forderung sind sie - falls sie besteht - bruchteilsmäßig mitberechtigt; über sie können die Beklagten - entgegen § 420 BGB - nur gemeinsam verfügen (§ 747 Satz 2 BGB). Deshalb muß der auf die Feststellung gerichtete Anspruch, daß die Forderung nicht besteht, gegen alle Gemeinschafter geltend gemacht werden. Was den Beklagten Hi. betrifft, so bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, er sei aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden. Sein früherer Rechtsstreit betraf keine gemeinschaftliche Forderung, sondern einen persönlichen, außerhalb der Gemeinschaft geltend gemachten Anspruch. Die rechtskräftige Entscheidung darüber berührt das vorliegende Verfahren nicht.

9

II.

Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Beklagten auf das Bankguthaben. Kontoinhaberin und Verfügungsberechtigte sei die Es. gewesen. Der Umstand, daß es sich um die Verwaltung fremder Gelder oder um ein Treuhandkonto gehandelt habe, sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Deshalb könnten die Beklagten daraus auch keine Ansprüche herleiten. Dies greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an.

10

1.

Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, aus der Kontobezeichnung habe sich für die Klägerin nicht ergeben, daß es sich um ein Treuhandkonto handelt, einer rechtlichen Nachprüfung standhält. Auf die Frage kommt es hier nicht an. Hätte es sich um ein Treuhandkonto gehandelt, dann wäre dennoch die Es. als (fiduziarische) Vollrechtsinhaberin Inhaberin des Kontos und verfügungsberechtigte Gläubigerin der Klägerin gewesen. Unmittelbare Ansprüche gegen die Klägerin, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, könnten die Beklagten daraus nicht herleiten.

11

2.

Das Berufungsgericht geht hingegen mit Recht davon aus, daß die Beklagten Ansprüche auf die Guthabenforderung geltend machen könnten, wenn sie Inhaber des von der Es. errichteten Kontos geworden wären. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn es sich um ein sogenanntes Fremdkonto gehandelt hätte, bei dem die Einlagenforderung den Gemeinschaftern als Kontoinhabern zugestanden hätte, während die Es. verfügungsberechtigt gewesen wäre. Für die Frage, wer der Bank gegenüber berechtigter Kontoinhaber geworden ist, ist maßgebend, wer bei der Kontoerrichtung als Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird. Unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist somit zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank sein sollte (§§ 133, 157 BGB; BGHZ 21, 150).

12

3.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß die Beklagten nicht Kontoinhaber geworden sind. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß bei der Kontoeröffnung keine über den Eröffnungsantrag vom 20. August 1968 hinausgehenden Erklärungen abgegeben worden seien. Maßgeblich für den erkennbaren Willen der Es. sei daher der Wortlaut ihres Antrages. Dieser enthalte keine ausdrückliche Erklärung, daß die Es. in fremdem Namen handele und eine andere Person Kontoinhaber werden solle. Aus der hierfür allein Betracht kommenden Kontobezeichnung werde der (unterstellte) Wille, ein Fremdkonto zu errichten, nicht erkennbar. Der dem vollen Firmennamen der Es beigefügte Zusatz "Verwaltungskonto Eigentumswohnungen T.", bezeichne kein Rechtssubjekt, sondern sei die Angabe einer Zweckbestimmung, die selbst dann nicht den Willen, ein Fremdkonto zu errichten, verdeutliche, wenn man die gesetzliche Pflicht des Verwalters nach § 27 Abs. 4 WEG zur gesonderten Verwaltung der Gelder der Wohnungseigentümer in Betracht ziehe. Die Es. habe bei der Zweigstelle der Klägerin in K. unter anderem neben dem streitigen Konto zwei Girokonten unterhalten, die sie übereinstimmend als "Verwaltungskonto" unter Angabe des verwalteten Objekts "Es. T." und "Reihenhäuser T." bezeichnet habe. Bei diesen Konten fehle jeder Hinweis auf einen anderen Rechtsträger als die Es. Da es üblich sei, für eigene Vermögensobjekte "Verwaltungskonten" einzurichten, könne der Zusatz "Verwaltungskonto Eigentumswohnungen T." den für eine "Bau- und Landkaufgesellschaft" nicht fernliegenden Zweck haben, auf die gesonderte Verwaltung der Gelder für zu errichtende oder schon gebaute und zu verkaufende Eigentumswohnungen hinzuweisen.

13

Dem hält die Revision entgegen, daß der umstrittene Zusatz den unmittelbaren Zusammenhang des Wohnungseigentums mit der Verwaltertätigkeit der Es. kenntlich mache. Das Berufungsgericht übersehe (§ 286 ZPO), daß sich die Bezeichnung des streitigen Kontos von den anderen "Verwaltungskonten" durch den Hinweis auf die Eigentumswohnungen unterscheide. Diese Angriffe sind nicht begründet. Mit der ersten Rüge setzt die Revision lediglich unzulässigerweise ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Auslegung der Kontobezeichnung, die naheliegend, jedenfalls möglich und damit hinzunehmen ist. Bei der weiteren Rüge übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht sich ausdrücklich (BU 29) mit der Frage auseinandersetzt und ausführt, selbst wenn der Klägerin bekannt gewesen sei, daß die Es. von ihr errichtete Eigentumswohnungen verkaufe und in diesem Zusammenhang Hausverwaltungen übernehme, lasse der Zusatz nicht erkennen, daß die auf das Konto gelangenden Gelder Dritten zustehen sollten. Diese Feststellung liegt auf dem der Revision verschlossenen tatrichterlichen Gebiet. Sie beruht, jedenfalls soweit sie sich auf die Einrichtung eines Fremdkontos bezieht, auf einer möglichen Auslegung der Kontobezeichnung und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist deswegen für die weitere Prüfung zugrunde zu legen.

14

4.

Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Nachforschungspflicht der Klägerin bei der Errichtung des Kontos verneint hat. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts steht indes im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der in BGHZ 61, 72, 78 in einem vergleichbaren Fall der Bank keine Nachforschungspflicht auferlegt hat.

15

5.

Das Berufungsgericht legt ferner dar, eine erst nach Eröffnung des Kontos etwa aus dessen Abwicklung erlangte Kenntnis berühre das Vertragsverhältnis nicht. Der gegenteiligen Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Da es um ein Problem der Auslegung geht, sind folgerichtig nur solche Umstände maßgebend, die zur Zeit des Vertragsschlusses, also bei Kontoeröffnung, gegeben waren (BGHZ 61, 72, 78, 79; Canaris in Großkomm, z. HGB, Anm. 357 Bankvertragsrecht Anm. 31).

16

III.

Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht sei zu unrecht über die Behauptung der Beklagten hinweggegangen, der Klägerin stehe keine Forderung mehr gegen die Es. und mithin auch kein Aufrechungsrecht zu. Diese Rüge kann, der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Frage, ob die Beklagten Ansprüche auf das Guthaben erheben können und nicht um die Aufrechnungsbefugnis der Klägerin. Selbst wenn es an Letzterer fehlen würde, wäre die Klage nicht gegenstandslos, weil es ihr Ziel ist zu klären, wer Inhaber der Guthabenforderung ist.

Stimpel
Dr. Schulze
Fleck
Bundschuh
Dr. Skibbe