Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1987, Az.: IX ZR 260/86
Konkurs; Konkursverwalter; Pflichten des Konkursverwalters; Konkursmasse; Haftung des Konkursverwalters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1987
- Aktenzeichen
- IX ZR 260/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 82 KO
Fundstellen
- BGHZ 100, 346 - 352
- BB 1987, 1484-1486
- MDR 1987, 667 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 3133-3135 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1506 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1987, 986-988 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1987, 650-653
Amtlicher Leitsatz
1. Nicht die Bestimmungen der KO, sondern die allgemeinen Vorschriften ergeben, welche Pflichten den Konkursverwalter als Verhandlungs- und Vertragspartner eines Dritten treffen, der mit der Konkursmasse Geschäfte machen will.
2. Diesem haftet der Konkursverwalter persönlich nur dann, wenn er eigene Pflichten ausdrücklich übernommen oder insoweit einen Vertrauenstatbestand, an dem er sich festhalten lassen muß, geschaffen oder eine unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) begangen hat.
Tatbestand:
Über das Vermögen der Firma R. GmbH in M., die mit Gartenerzeugnissen handelte und Landschaftsbau betrieb, wurde am 18. September 1980 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt. Er verlangte von der Autobahndirektion Südbayern gemäß § 17 KO die Erfüllung von drei noch nicht abgewickelten Werkverträgen über die Bepflanzung der Böschungen von drei Autobahnteilstrecken zwischen Regensburg und Passau.
Am 26. Januar 1981 schlossen die Klägerin und der Beklagte folgenden Vertrag:
»Der Konkursverwalter der R. GmbH verkauft an die Ostbayr. G. GmbH i. Gr. folgende Vermögenswerte:
1. sämtliches bewegliches Vermögen der GmbH, insbesondere Maschinen, Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Büromöbel u. a.
2. außerdem wurden verkauft bzw. abgetreten: sämtliche Baustellen der GmbH, wobei die Ostbayr. G. GmbH i. Gr. in die Rechte und Pflichten des Konkursverwalters bezüglich der Baustellen eintritt.«
Die Autobahndirektion Südbayern stimmte dem Eintritt der Klägerin in die vorgenannten drei Werkverträge nicht zu. Deshalb schlossen die Parteien am 20. Januar 1982 einen »Nachunternehmervertrag«, in dem u. a. bestimmt ist:
»(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
2. Der Konkursverwalter beauftragt die Firma S. G. GmbH (Klägerin) sämtliche Restarbeiten und sämtliche Nachpflanzungen der oben genannten Baustellen auszuführen.
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«
In einer weiteren Vereinbarung, ebenfalls vom 20. Januar 1982, heißt es:
»Dadurch (durch den Subunternehmervertrag) hat der Konkursverwalter seine Verpflichtung, sämtliche Baustellen der Gemeinschuldnerin an die Firma S. G. GmbH zu verkaufen bzw. abzutreten, erfüllt. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«
Im Herbst 1982 weigerte sich die Autobahndirektion Südbayern, von einer aus den drei Werkverträgen geschuldeten Abschlagszahlung einen Teilbetrag von 60 967,01 DM zu entrichten, weil in dieser Höhe Rückstände an Umsatzsteuern wegen der von der Firma R. GmbH noch vor der Konkurseröffnung erbrachten Leistungen bestünden.
Das Autobahnamt Baden-Württemberg erklärte mit Schreiben vom 24. Februar 1982, daß die Gemeinschuldnerin für vor der Konkurseröffnung erbrachte Leistungen noch eine Vergütung von 27 025,24 DM zu fordern habe, das Guthaben aber »zwecks Aufrechnung mit Forderungen der Bundesstraßenverwaltung vorerst in Verwahrung genommen« werde. Die gegen den Beklagten persönlich gerichtete Klage auf Leistung von 87 992,25 DM nebst Zinsen wies das Landgericht ab, weil genügend Masse zur Befriedigung des Anspruchs der Klägerin verbleibe. In der Berufungsinstanz berief sich die Klägerin auf die unstreitige Tatsache, daß die Klageansprüche aus der Konkursmasse jetzt nicht mehr befriedigt werden können. Durch Schlußurteil vom 14. März 1986 verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten persönlich, als Gesamtschuldner mit dem Beklagten als Repräsentanten der Konkursmasse an die Klägerin 87 992,24 DM nebst 12 % Zinsen seit 11. Juli 1983 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Seine Revision hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Im Ergebnis rechtfertigt das Berufungsgericht die Eigenhaftung des Beklagten nach § 82 KO damit, daß die im Teilurteil vom 26. April 1985 der Klägerin gegen den Beklagten als Repräsentanten der Konkursmasse zuerkannten Ansprüche auf Zahlung von 60 967,01 DM und 27 025,24 DM nebst Zinsen jetzt nicht mehr aus der Masse befriedigt werden können. Auf diese unstreitige Tatsache wird der Vorwurf gestützt, der Beklagte habe beim Abschluß der Verträge vom 26. Januar 1981 und 20. Januar 1982 erkennen können, daß die Masse nicht ausreichen werde, die in diesen Verträgen übernommene Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß jedenfalls seine Annahme einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten eine Stütze in der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet (Urteile vom 4. Juni 1958 - V ZR 304/56, LM Nr. 2 zu § 82 KO; vom 21. März 1961 - VI ZR 149/60, LM Nr. 3 zu § 82 KO; vom 27. Februar 1973 - VI ZR 118/71, NJW 1973, 1043 = LM Nr. 6 zu § 82 KO; vom 10. April 1979 - VI ZR 77/77, NJW 1980, 55). Dort ist gegenüber Dritten eine persönliche Haftung des Konkursverwalters nicht nur daraus hergeleitet worden, daß er bei der Fortführung des Unternehmens des Gemeinschuldners Verbindlichkeiten gegenüber Dritten eingegangen ist, mit deren vollständiger Tilgung aus der Masse er nicht sicher rechnen konnte (vgl. dazu Urteile vom 21. März 1961; vom 27. Februar 1973 und vom 10. April 1979 aaO). Selbst der Verkauf von Grundstücken des Gemeinschuldners, also eine der Verwertung der Masse im Sinne des § 117 KO dienende Handlung, sei geeignet, eine Eigenhaftung des Konkursverwalters gegenüber dem Käufer zu begründen (Urt. vom 4. Juni 1958 aaO). Nach dieser Entscheidung würde ein Dritter mit dem Beginn der Vertragsverhandlungen, die der Konkursverwalter zwecks Verwertung der Masse angebahnt hat, im Sinne des § 82 KO Beteiligter; diesem gegenüber wäre der Konkursverwalter verpflichtet, keine Verträge abzuschließen, deren Erfüllung aus der Konkursmasse nicht gesichert ist.
a) Für den Fall der Betriebsfortführung durch den Konkursverwalter hat der erkennende Senat im Urteil vom 4. Dezember 1986 BGHZ 99, 151 [BGH 04.12.1986 - IX ZR 47/86] (vgl. dazu Karsten Schmidt NJW 1987, 812 [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83]) seinen abweichenden Standpunkt dargelegt. Danach haftet der Konkursverwalter den Massegläubigern, zu deren Befriedigung die Masse nicht ausreicht, nur dann persönlich, wenn er das Unternehmen, obwohl feststand, daß es nicht wenigstens seinen Aufwand erwirtschaften wird, nicht sofort liquidiert, sondern weitergeführt hat und bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters hätte erkennen können und müssen, daß er die mit der Fortführung notwendig erwachsenden Verbindlichkeiten nicht aus der Masse werde tilgen können.
b) Für den Fall, daß der Betrieb ganz oder zum Teil durch Veräußerung oder auch durch Verpachtung zum Vorteil der Konkursgläubiger verwertet werden soll, sind bereits in BGHZ 85, 75 die Pflichten des Konkursverwalters gegenüber früheren Entscheidungen, insbesondere dem Urteil vom 4. Juni 1958 (aaO), eingegrenzt worden. Die Pflichten des Konkursverwalters als Vertragspartner eines Neugläubigers werden nicht mehr auf dessen Beratung über die rechtlichen Folgen des Vertrags erstreckt; ferner wird dem Vertragspartner die Darlegungs- und Beweislast dafür aufgebürdet, daß ihm der Konkursverwalter die Verantwortung für die Folgen des mit der Masse abgeschlossenen Geschäftes abgenommen oder einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen habe, an dem sich der Konkursverwalter nach Treu und Glauben festhalten lassen müsse. Im Grundsatz blieb der VI. Zivilsenat in dieser Entscheidung aber dabei, daß Verhandlungs- und Vertragspartner der Konkursmasse immer Beteiligte im Sinne des § 82 KO seien. Zwar müsse der Konkursverwalter in erster Linie für anteilige Befriedigung der Konkursgläubiger sorgen. Dieses Ziel dürfe er aber nur unter gebotener Rücksichtnahme auf die Geschäftspartner durchsetzen, insbesondere dürfe er diese nicht ohne besondere Aufklärung in die wirtschaftlichen Risiken hineinziehen, die mit Geschäften mit der Konkursmasse verbunden seien, und müsse zu ihrem Schutze die Entwicklung der Konkursmasse überwachen (BGHZ 85, 75, 78). Letztlich blieb jedoch offen, ob der Konkursverwalter dann, wenn er Aufklärungspflichten bei den Verhandlungen und beim Abschluß eines Vertrages verletzt, für den daraus dem Vertragspartner erwachsenden Schaden neben der Konkursmasse auch persönlich haftet (BGHZ 85, 75, 80).
2. Der Senat verneint die Frage wiederum in Anlehnung an die Ausführungen von Fritz Baur in der Festschrift für Rudolf Bruns 1980, 241 ff.
a) Bereits im Urteil vom 4. Dezember 1986 (aaO) ist ausgesprochen, daß eine Eigenhaftung des Konkursverwalters nach § 82 KO nur in Betracht kommt, wenn er sich aus der Konkursordnung ergebende, also konkursspezifische Pflichten verletzt hat. Solche Pflichten hat der Konkursverwalter gegenüber dem Gemeinschuldner und insbesondere den Konkursgläubigern, aber auch gegenüber den Massegläubigern im Sinne der §§ 58 und 59 KO sowie gegenüber den Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten wahrzunehmen. So hat er für eine möglichst weitgehende gleichmäßige Befriedigung der Konkursforderungen zu sorgen (§§ 3 Abs. 1, 117 ff., 149 ff. KO), Massegläubiger vorweg (§ 57 KO) und gegebenenfalls in der Rangfolge des § 60 KO zu befriedigen sowie die dinglichen Rechte der Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten zu beachten (§§ 43 ff., 126, 127 KO).
Dagegen ergeben nicht die Bestimmungen der Konkursordnung, sondern die allgemeinen Vorschriften, welche Pflichten den Konkursverwalter als Verhandlungs- und Vertragspartner eines Dritten, der mit der Konkursmasse Geschäfte machen will, treffen. Konkursspezifisch sind nicht die Pflichten, die dem Konkursverwalter, wie jedem Vertreter fremder Interessen gegenüber seinem Geschäftspartner, bei oder nach Vertragsabschluß obliegen. Werden solche Pflichten durch einen anderen ermächtigten Vertreter fremder Interessen verletzt, so haftet in aller Regel nur der Vertretene. Der Vertreter fremder Interessen enthebt nicht durch seine Eigenhaftung den Geschäftspartner der Notwendigkeit, Risiken und Vorteile des in Aussicht genommenen Vertrags abzuwägen und gegebenenfalls Sicherheiten zu fordern. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es bei Geschäften mit dem Konkursverwalter anders sein sollte. Er hat die Interessen der Beteiligten in dem oben dargelegten Sinne, aber nicht die Belange seiner Geschäftspartner zu wahren, die ihren Vorteil auch zu Lasten der Konkursmasse suchen dürfen. Die Geschäftspartner des Konkursverwalters sind durch die Konkurseröffnung gewarnt und müssen sich bewußt sein, daß sie Risiken, insbesondere das Risiko der Masseunzulänglichkeit, eingehen. Der Konkursverwalter ist zwar Partei kraft Amtes, hat aber nicht wie ein Beamter Amtspflichten gegenüber seinen Geschäftspartnern zu erfüllen. Diese sind auf die Dienste des Konkursverwalters, anders als auf die der öffentlichen Verwaltung, nicht angewiesen und können Geschäfte mit der Masse jederzeit ablehnen. Deshalb muß der Konkursverwalter nicht auf die regelmäßig vorhandenen, im allgemeinen auch bekannten Gefahren hinweisen, die Geschäfte mit der Konkursmasse, insbesondere Vorleistungen oder die Abwicklung von Verträgen über einen längeren Zeitraum, zwangsläufig für den Vertragspartner mit sich bringen.
b) Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 82 KO findet ihre Parallele in der gesetzlich geregelten Haftung von Interessenvertretern gegenüber Interessenträgern, so der Vorstände und Geschäftsführer in § 93 AktG und § 43 GmbHG gegenüber der Gesellschaft, des Testamentsvollstreckers in § 2219 BGB gegenüber dem Erben und Vermächtnisnehmer sowie des Nachlaßverwalters in § 1985 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber den Erben und Nachlaßgläubigern. Den vorgenannten Interessenträgern entsprechen die Beteiligten, denen gegenüber dem Konkursverwalter aufgrund der Vorschriften der Konkursordnung Pflichten obliegen, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters selbst erst rechtfertigt. Dagegen kann eine persönliche Haftung des Konkursverwalters nicht aus einem Verstoß gegen Aufklärungs- und Hinweispflichten hergeleitet werden, die jeden Vertragschließenden während der Verhandlungen und beim Abschluß treffen. Verletzt der Vertreter fremder Interessen, so auch der Konkursverwalter, solche allgemeinen Pflichten, so haftet in aller Regel nur der Interessenträger, hier die Konkursmasse, nicht der Konkursverwalter als ihr Repräsentant. Dessen persönliche Haftung kann in diesen Fällen nur unter besonderen Voraussetzungen, nämlich wenn er eigene Pflichten ausdrücklich übernommen oder insoweit einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, an dem er sich festhalten lassen muß (vgl. BGHZ 85, 75, 82), oder wenn er eine unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) begangen hat, begründet sein.
3. Danach scheidet eine persönliche Haftung des Beklagten aus (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).