Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1969, Az.: BVerwG VI C 75.67
Benutzung von privat angeschafften Zeitkarten der Bundesbahn bei Dienstreisen; Grundsätze der Sparsamkeit und der Erstattung nur des durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwands ; Verweigerung der Mitwirkung durch den Kläger; Erstattung notwendiger Auslagen; Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch das Reisekostenrecht; Anwendung der Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung im Reisekostenrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 75.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.12.1965 - AZ.: VGH 365 VIII 64
Rechtsgrundlagen
- § 4 RKG
- § 6 Abs. 1 RKG
- Nr. 17 Abs. 2 ABzRKG
- § 54 S. 2 BBG
- § 88 BBG
- § 812 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 34, 312 - 320
- DÖD 1970, 236
- JVBl 1970, 158
- RiA 1970, 98
- VerwRspr 21, 542 - 547
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1965 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war als Regierungsrat leitender Betriebsprüfer Zoll bei der Oberfinanzdirektion (OFD) N.... In N... bewohnte er ein Zimmer mit eingerichteter Kochgelegenheit. Seine Familie wohnte in R.... Der Kläger mußte häufig Dienstreisen im gesamten Bereich der OFD N... unternehmen. Dabei benutzte er in der Regel Netzkarten, Bezirkskarten oder Bezirkswochenkarten der Deutschen Bundesbahn. Soweit diese Karten auch R... mitumfaßten, bediente sich der Kläger dieser Karten, um seine Familie in R... zu besuchen.
Für den Zeitraum vom 28. Dezember 1961 bis 6. Januar 1963 benutzte der Kläger für seine Dienstreisen zehn Bezirkskarten zu je 139 DM und zwei Netzkarten zu je 220 DM, insgesamt also zu 1 830 DM. Hätte er zur Ausführung der Dienstreisen Rückfahrkarten gelöst, so wären Fahrkosten in Höhe von 2 056,50 DM entstanden. Von dem vom Kläger verauslagten Betrag von 1 830 DM wurden ihm auf seine Reisekostenrechnungen nur 1 706,10 DM erstattet.
Mit Schreiben vom 29. Januar 1963 beantragte der Kläger die Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen dem für die "Privatstreckenkarten" verauslagten Betrag von 1 830 DM und dem von der Beklagten erstatteten Betrag von 1 706,10 DM in Höhe von 123,90 DM. Mit Schreiben vom 4. Februar 1963 beantragte der Kläger die Erstattung eines weiteren Betrages von 35,20 DM für das Jahr 1961. Nach Ablehnung der Erstattung dieser Beträge berichtete die OFD N... an den Bundesminister der Finanzen und bat um dessen Entscheidung. In dem daraufhin an die OFD N... ergangenen Erlaß vom 20. März 1963 führte der Bundesminister der Finanzen aus, die Fahrkosten eines Beförderungsmittels könnten nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen nur dann erstattet werden, wenn sie tatsächlich aus dienstlichen Gründen entstanden seien. Dem Kläger hätten daher die Kosten für die aus persönlichen Gründen beschafften Bezirks- oder Netzkarten nicht erstattet werden dürfen. Aus Billigkeitsgründen könne aber einem Beamten, der sich beim Erwerb außer von persön lichen auch von dienstlichen Erwägungen leiten lasse, die Hälfte der sonst zu erstattenden Fahrkosten erstattet werden, insgesamt jedoch nicht mehr als die Kosten für die Zeitkarte in dem betreffenden Zeitraum.
Die OfD N... teilte dem Kläger durch Bescheid vom 28. März 1963 die Entscheidung des Bundesministers der Finanzen im Wortlaut mit. Sie fügte hinzu, daß den Anträgen auf Erstattung zusätzlicher Fahrkosten für die Rechnungsjahre 1961 und 1962 nicht entsprochen werden könne und daß die Entscheidung des Bundesministers der Finanzen ab 1. April 1963 bei der Bearbeitung der Reisekostenrechnung des Klägers zugrunde gelegt werde. Die OFD N... verfuhr in der Folgezeit nach dieser Ankündigung und erstattete jeweils nur die Hälfte der Kosten, die für die Rückfahrkarten zu zahlen gewesen wären.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 4. Juni 1963 gegen diese Praxis. Er führte aus, er sei gemäß Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 9. August 1955 gehalten gewesen, Fahrpreisermäßigungen für die Fahrkosten von Dienstreisen auszunutzen und sei dem durch Lösen von Netz- und Bezirkskarten nachgekommen. Gleichwohl seien ihm die Fahrkosten nur gekürzt erstattet worden (dies wird vom Kläger an Hand einzelner Reisekostenrechnungen näher ausgeführt). Mit Schreiben vom 20. Juni 1963 und 31. Juli 1963 begehrte der Kläger aus denselben Gründen die Erstattung weiterer Differenzbeträge, die ihm als Auslagen anläßlich von Dienstreisen entstanden seien.
Die OFD N... legte die Schreiben des Klägers dem Bundesminister der Finanzen vor. Dieser hielt im Erlaß vom 4. September 1963 an seinem bisherigen Standpunkt fest und entschied, daß eine höhere als die halbteilige Erstattung nicht in Betracht komme. Die OFD N... wurde angewiesen, über die Anträge des Klägers in diesem Sinne zu entscheiden. Sie teilte dem Kläger durch Bescheid vom 13. September 1963 den Inhalt des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 4. September 1963 mit und entschied, daß für die in der Zeit vom 2. April bis 31. Juli 1963 durchgeführten Dienstreisen nur die Hälfte der für jede Dienstreise sonst zu erstattenden, tarifmäßigen Kosten der benutzten und zulässigen Wagenklasse erstattet würden.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben zunächst mit dem Antrag,
die Erlasse des Bundesministers der Finanzen vom 20. März 1963 und vom 4. September 1963 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn (den Kläger) 348,70 DM nebst 4 v.H. Zinsen zu zahlen.
Im Laufe des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger unter Hinweis auf § 44 VwGO weitere als Untätigkeitsklagen bezeichnete Klagen erhoben. Diese Klagen beziehen sich auf die in der Zeit vom 1. August 1963 bis 30. Juni 1964 eingereichten Reisekostenrechnungen, bezüglich derer die Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers nicht einmal mehr die Hälfte der angefallenen Reisekosten erstattet habe. Am 7. Oktober 1964 teilte der Kläger mit, daß die OFD N... eine Neuberechnung seiner Reisekostenbezüge für die Zeit vom 5. September 1963 bis 3. September 1964 durchgeführt habe.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat durch Urteil vom 13. Oktober 1964 die Klagen abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Bescheides der OFD N... vom 13. September 1963 die Beklagte zu verurteilen, an ihn (den Kläger) 545,85 DM nebst 4 v.H. Zinsen zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat der Kläger erklärt, daß er die vor dem 4. Juni 1963 nachgeforderten Reisekosten nicht mehr geltend mache.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1965 ergangene Urteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Beklagte habe zu Recht die (volle) Erstattung der Auslagen des Klägers für die Beschaffung von Eisenbahnzeitkarten (Netz- und Bezirkskarten einschließlich Anschlußbezirkskarten) abgelehnt.
Die von Anfang an bewußt gewollte Verwendung der Zeitkarten der Deutschen Bundesbahn für dienstliche und private Zwecke, nämlich einerseits für die Erledigung seiner genehmigten Dienstreisen und andererseits zum privaten Gebrauch, insbesondere für die häufigen Reisen zu seiner Familie nach R..., werde vom Kläger offen zugegeben. Zur Rechtfertigung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs bringe der Kläger vor, durch die Verwendung der von ihm angeschafften Zeitkarten für seine zahlreichen Dienstreisen ergebe sich für die Beklagte ein Vorteil, denn bei Verwendung von Rückfahrkarten für diese Dienstreisen würden weit höhere Reisekosten auflaufen als die tatsächlichen Kosten für die Zeitkarten. Er sei deshalb der Auffassung, daß die Beklagte ihm unter Verstoß gegen Nr. 17 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen vom 16. Dezember 1933 zum Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten (RBB S. 192) - ABzRKG -, wonach Möglichkeiten zum Erlangen von Fahrpreisermäßigungen auszunutzen seien, den Ersatz seiner vollen Auslagen rechtswidrig verweigere. Dieser Auffassung des Klägers könne jedoch nicht gefolgt werden. Nach § 54 Satz 2 BBG habe, der Beamte sein Amt uneigennützig zu verwalten. Dies sei eine elementare Amtspflicht, die dem Beamten sowohl gegenüber dem Dienstherrn als auch gegenüber Dritten obliege. Uneigennützig heiße, der Beamte müsse sein Amt ohne Rücksicht auf seinen persönlichen Vorteil versehen. Dies gelte auch für das Gebiet der Dienstreisen.
Der Kläger habe mit seiner offen geübten Praxis, die von ihm ohne Veranlassung oder Zustimmung des Dienstherrn, also eigenmächtig gekauften, aber zu dessen Lasten verrechneten Zeitkarten der Bundesbahn beliebig und ohne Kontrolle sowohl für dienstliche als auch für private Zwecke zu benutzen, dienstliche Tätigkeit und privaten Vorteil miteinander verflochten. Die laufende Benutzung der Bezirkskarte (Anschlußbezirkskarte) Nr. 542 (R... - O... für seine privaten Reisen zu seiner Familie von N... nach R... wäre, wenn die jeweilige Beschaffung der Karte entsprechend dem Verlangen des Klägers auf Kosten der Beklagten ginge, durch Einsparung von Reisekosten an sich schon ein sehr bedeutsamer privater Vorteil. Dieser Vorteil erhöhe sich noch dadurch, daß bei den Bezirkskarten der D-Zugzuschlag wegfalle und bei Eilzügen die erste Wagenklasse auch mit einer Bezirkskarte für die zweite Wagenklasse benutzt werden könne. Die Größe des Vorteils werde noch dadurch besonders deutlich herausgehoben, daß, wie die Reisekostenrechnungen des Klägers im strittigen Erstattungszeitraum und die einschlägigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergäben, mindestens die laufende Beschaffung der Bezirkskarte Nr. 542 aus dienstlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Hätte der Kläger unter diesen Umständen einen Rechtsanspruch auf Erstattung des Anschaffungspreises für die Zeitkarten, wäre die Beklagte als Dienstherr des Klägers gezwungen, diese den gesetzlichen Beamtenvorschriften widersprechende Vermischung von dienstlicher Tätigkeit und persönlichem Vorteil zu unterstützen. Dies wäre ein unhaltbares Ergebnis.
Der Kläger könnte der Ablehnung des Erstattungsanspruchs nur durch den schlüssigen Nachweis begegnen, daß der von ihm geforderte Betrag ausschließlich als Fahrtauslagen für Dienstreisen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067) - RKG - geltend gemacht werde. Er habe diesen Nachweis jedoch nicht geführt. Er weigere sich vielmehr, wie aus seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung hervorgehe, ausdrücklich, diesen Nachweis zu erbringen.
Da nach Sachlage ein Erstattungsanspruch des Klägers auf seine Auslagen für Zeitkarten, auch soweit sie für dienstliche Zwecke benutzt worden seien, nicht bestehe, vermöge der Umstand, inwieweit bei den zahlreichen Dienstreisen des Klägers - meist innerhalb bestimmter Bezirke des Zuständigkeitsbereichs der OFD N... - die Verwendung von Zeitkarten als auszunutzende Fahrpreisermäßigung (Nr. 17 Abs. 2 ABzRKG) möglicherweise in Betracht komme, für die Entscheidung keine maßgebliche Rolle zu spielen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 6 Abs. 1 RKG und der Nr. 17 Abs. 2 ABzRKG sowie des § 54 Satz 2 BBG.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Die Beklagte hat zu Recht eine (volle) Erstattung der vom Kläger geltend gemachten Fahrtauslagen abgelehnt.
Es ist allerdings fraglich, ob das Berufungsurteil allein auf die vom Verwaltungsgerichtshof in den Mittelpunkt seiner Rechtsausführungen gestellte Vorschrift des § 54 Satz 2 BBG, wonach der Beamte sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten hat, gestützt werden kann. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Beantwortung. Denn an dem sachlichen Ergebnis der vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Entscheidung ändert sich auch nichts bei Zugrundelegung der hier in erster Linie in Betracht zu ziehenden die Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisierenden Vorschriften des Reisekostenrechts.
Ebenso wie in der gleichzeitig entschiedenen Streitsache des Klägers über die Gewährung von Übernachtungsgeld (BVerwG VI C 80.67) sind hier das Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067) - RKG - und die Ausführungsbestimmungen vom 16. Dezember 1933 zum Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten (RBB S. 192) - ABzRKG - maßgebend. Das Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz - BRKG -) vom 20. März 1965 (BGBl. I S. 133) findet noch keine Anwendung.
Zu den Leitgedanken des Reisekostenrechts gehören die Grundsätze der Sparsamkeit und der Erstattung nur des durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwands (vgl. BVerwGE 24, 253; 31, 60[BVerwG 14.11.1968 - VIII C 113/67]; Urteile vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 33.63 - [Buchholz BVerwG 238.90, Reise- und Umzugskosten Nr. 9 = JR 1967, 276] undvom 10. August 1967 - BVerwG VI C 25.67 - [Buchholz BVerwG 238.90, Reise- und Umzugskosten Nr. 17 = RiA 1968, 114]). Dies folgt aus der in § 4 RKG umschriebenen Zweckbestimmung der Reisekostenvergütung, wonach die Beamten "für den durch die Dienstreise verursachten Mehraufwand" zu entschädigen sind, und speziell für die Fahrkostenentschädigung aus § 6 Abs. 1 RKG, wonach den Beamten für Strecken, die mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt sind, die "Auslagen" vergütet werden. Wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem einen ähnlichen Sachverhalt betreffendenUrteil vom 15. Juni 1967 - BVerwG II C 23.67 - zutreffend ausgeführt hat, besteht zwischen den Begriffen "Mehraufwand" und "Auslagen" kein Gegensatz. Der Begriff "Auslagen" stellt vielmehr eine Konkretisierung des allgemeineren Begriffs "Mehraufwand" dar. Der Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel umfaßt daher nur die dem Beamten aus Anlaß der Dienstreise tatsächlich entstandenen Mehrausgaben. Es wäre auch mit den Pflichten im Rahmen des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses unvereinbar, wenn der Beamte sich im Wege der Fahrkostenentschädigung einen über seinen tatsächlichen Mehraufwand hinausgehenden Gewinn auf Kosten seines Dienstherrn verschaffen würde (vgl. hierzu in einem ähnlichen Zusammenhang dieUrteile vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 33.63 - undvom 19. Oktober 1967 - BVerwG VI C 48.67 -). In dieser Beziehung mag auch die vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobene Pflicht des Beamten zur uneigennützigen Amtsführung (vgl. § 54 Satz 2 BBG) Bedeutung erlangen.
In dem schon erwähnten Urteil vom 15. Juni 1967 hat der II. Senat weiter ausgeführt, § 4 RKG lege die Auffassung nahe, daß zwischen dem Mehraufwand und der Dienstreise, für die eine Reisekostenentschädigung begehrt wird, eine konkrete Beziehung bestehen müsse. In dem vom II. Senat entschiedenen Fall hatte der Kläger, wie sich aus dem Tatbestand jenes Urteils ergibt, die Erstattung der Auslagen für eine von ihm zu privaten Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort angeschaffte Bezirkskarte, die er jeweils auf einer bestimmten Teilstrecke auch für Dienstreisen verwendet hatte, verlangt. Der II. Senat ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis gelangt, daß der für diese Teilstrecke vom Kläger gezahlte und im Preis für die Bezirkskarte enthaltene Teilbetrag keinen "durch die Dienstreise verursachten Mehraufwand" im Sinne des § 4 RKG darstelle, weil der Kläger diesen Teilbetrag unabhängig davon gezahlt habe, ob er die Teilstrecke für Dienstreisen ausnutzte.
Der vorliegende Streitfall liegt tatsächlich und rechtlich nicht wesentlich anders als der Sachverhalt, der Gegenstand der Entscheidung des II. Senats war. Dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofs ist in tatsächlicher Hinsicht zu entnehmen, daß der Kläger die in Frage kommenden Netz- und Bezirkskarten der Bundesbahn aus persönlichen Gründen erworben hat, nämlich um seine zahlreichen und nicht nur gelegentlichen Familienheimfahrten von N... nach R... durchzuführen. Dies ergibt sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs einmal schon daraus, daß die Bezirkskarten dem Kläger gegenüber den einfachen Streckenkarten den nicht unbeträchtlichen Vorteil boten, die Familienheimfahrten zuschlagsfrei mit dem D-Zug durchzuführen und in zuschlagsfreien Zügen ohne Aufschlag die erste Wagenklasse zu benutzen. Nach dem angeführten Urteil des II. Senats vom 15. Juni 1967 rechtfertigt bereits dieser Vorteil die Verneinung einer konkreten Beziehung zwischen dem Lösen der jeweiligen Bezirkskarte und der Dienstreise, für die eine Reisekostenentschädigung verlangt wird.
Die vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ferner in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erster Instanz - vgl. insbesondere S. 15 des Verwaltungsgerichtsurteils - enthalten darüber hinaus weitere Umstände, die dafür sprechen, daß der Kläger die Bezirkskarten aus rein persönlichen Gründen, d.h. zum Zwecke der Familienheimfahrten, erworben hat. Danach hat der Kläger die Bezirks- und Anschlußbezirkskarten für Abrechnungszeiträume erworben, in denen die bei Lösen von normalen Rückfahrkarten entstandenen Kosten niedriger gewesen wären. Er hat ferner jeweils ohne Rücksicht auf die Höhe der für den betreffenden Abrechnungszeitraum durch Dienstreisen entstehenden Fahrkosten Bezirkskarten gelöst. So hat er auch die R... umfassende Bezirks- und Anschlußbezirkskarte zu Beginn ihres Geltungszeitraums gelöst, ohne zu wissen, ob überhaupt so viele Dienstreisen ausgeführt werden könnten, daß die Kosten für diese Karte erreicht würden. Dadurch hat er zu erkennen gegeben, daß ihm gerade aus persönlichen Gründen am Erwerb der Bezirkskarten gelegen war.
Schließlich fällt ins Gewicht, daß der Kläger sich in der Berufungsverhandlung ausdrücklich geweigert hat, darüber Auskunft zu geben, wie er die Bezirks- und Anschlußbezirkskarten in den fraglichen Abrechnungszeiträumen tatsächlich verwendet hat. In Würdigung, dieses Verhaltens durfte der Verwaltungsgerichtshof rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß der Kläger den von ihm geforderten Betrag nicht als Fahrtauslagen für Dienstreisen gemäß § 6 Abs. 1 RKG geltend machen könne, denn die Erstattung von Reisekosten setzt naturgemäß voraus, daß nachweisbare Auslagen im Sinne der eingangs dargelegten reisekostenrechtlichen Begriffsbestimmung durch eine Dienstreise verursacht worden sind. Verweigert der Beamte - wie es der Kläger hier getan hat - im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozeß seine nach Lage des Falles gebotene Mitwirkung an der Erbringung des schlüssigen Nachweises, daß die geltend gemachten Fahrtauslagen durch die Dienstreise entstanden sind, so begegnet es in der Regel keinen durchgreifenden Bedenken, wenn er so behandelt wird, als seien die geltend gemachten Auslagen nicht durch die Dienstreise verursacht worden. Insoweit befinden sich der Kläger und ihm folgend die Revision anscheinend in dem Irrtum, daß es reisekostenrechtlich überhaupt nicht auf den Grund des Fahrkartenerwerbs, sondern allein auf die Zahl der dienstlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegten Kilometer ankomme. Reisekostenrechtlich ist es jedoch von ausschlaggebender Bedeutung, aus welchen - dienstlichen oder privaten - Gründen dem Beamten die Auslagen jeweils erwachsen sind.
Auf Grund der Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist nach alledem die Annahme gerechtfertigt, daß der Kläger die Bezirks- und Anschlußbezirkskarten aus persönlichen Gründen - zur Durchführung seiner Familienheimfahrten - erworben hat. Es sind ihm daher durch die Verwendung dieser im eigenen Interesse angeschafften Fahrkarten kein "durch die Dienstreise verursachter Mehraufwand" im Sinne des § 4 RKG und infolgedessen auch keine "Auslagen" im Sinne des § 6 Abs. 1 RKG entständen. Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf Nr. 17 Abs. 2 ABzRKG, wonach Möglichkeiten zum Erlangen von Fahrpreisermäßigungen auszunutzen sind. Durch diese Regelung wird der reisekostenrechtliche Grundsatz der Erstattung nur des durch die Dienstreise verursachten tatsächlichen und notwendigen Mehraufwands nicht außer Kraft gesetzt. Die Revision kann sich auch nicht auf den Kommentar von Meyer-Fricke (Reisekosten im öffentlichen Dienst, 3. Auflage [Bundesausgabe]) stützen. Meyer-Fricke führen in der Erläuterung 3 zu Nr. 17 ABzRKG u.a. folgendes aus:
"Nach den Grundsätzen des Reisekostenrechts dürfen Fahrkosten nur insoweit erstattet werden, als sie durch Ausführung einer Dienstreise usw. notwendigerweise tatsächlich entstanden sind. Der Beamte hat in der Reisekostenrechnung die pflichtgemäße Versicherung abzugeben, daß die von ihm angeforderten Ausgaben ihm tatsächlich oder durch die hier zu berücksichtigende Leistung eines Dritten für ihn (vgl. vorst. Erl. 2) erwachsen sind. Hat sich der Beamte eine Zeitkarte aus persönlichen Gründen gelöst, so sind ihm die Kosten dafür bei Lösung dieser Karte erwachsen, gleichviel, ob er sie später bei einer Dienstreise benutzt oder nicht. Er hat also durch die Dienstreise insoweit keine Fahrtauslagen, wenn er hierbei die aus persönlichen Gründen gelöste Karte benutzt. Andererseits kann er den Ersatz seiner Fahrtauslagen beanspruchen, wenn er die Karte im Einzelfall aus anzuerkennenden Gründen nicht benutzt. Eine allgemeine Verpflichtung, bei Dienstreisen die gelöste Zeitkarte zu benutzen oder, wenn er nicht im Besitz einer Zeitkarte ist, sich eine solche zu beschaffen, kann aus Nr. 17 Abs. 2 ABzBKG nicht hergeleitet werden. Allenfalls kann der Beamte angehalten werden, seine Zeitkarte nach Möglichkeit auch bei Dienstreisen zu benutzen....
Hat der Beamte im Hinblick auf mehrfach auszuführende Dienstreisen eine Netz- oder Bezirkskarte gelöst, so kann er für die einzelne Dienstreise den gewöhnlichen Fahrpreis in Rechnung stellen, solange nicht der für die Netz- oder Bezirkskarte gezahlte Betrag überschritten wird."
Der erste Absatz dieser Anmerkung stimmt, soweit er die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage angeht, im wesentlichen mit der hier vertretenen Auffassung überein. Der zweite Absatz, auf den sich der Kläger berufen hat, widerspricht dem zuvor Ausgeführten nur scheinbar. Denn Meyer-Fricke haben dabei offenbar den - hier gerade nicht gegebenen - Sachverhalt im Auge, daß der Beamte die Netz- oder Bezirkskarten von vornherein aus zumindest überwiegenden dienstlichen Gründen (......"im Hinblick auf mehrfach auszuführende Dienstreisen ......") zu lösen beabsichtigt (vgl. jetzt auch Meyer-Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, 4. Auflage, § 5 BRKG Erl. 4). Soweit ersichtlich, wird die hier vertretene Auffassung auch im sonstigen Schrifttum gebilligt (vgl. u.a. Kopicki-Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, § 5 BRKG Erl. 4; Folter, Das Reisekostenrecht des öffentlichen Dienstes, § 5 BRKG Anm. 10).
Dieses Ergebnis steht auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Soweit es sich um das Gebiet der Reisekostenvergütungen handelt, steht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn unter einem gesetzlichen Vorbehalt (vgl. § 88 BBG). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet daher in dem Reisekostengesetz ihre nähere Konkretisierung und Begrenzung (vgl. BVerwGE 24, 253 [256]). Demnach ist es nur geboten, daß der Beamte für den durch eine Dienstreise verursachten tatsächlichen und notwendigen Mehraufwand angemessen entschädigt wird, nicht aber auch, daß der Beamte, der dem Sparsamkeitsgrundsatz entsprechend verpflichtet ist, die Reisekosten so niedrig wie möglich zu halten, an den dadurch dem Dienstherrn zufließenden Ersparnissen beteiligt wird. Wenn die Beklagte im vorliegenden Fall gleichwohl dem Kläger aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung in Höhe von 50 v.H. der für jede Dienstreise sonst zu erstattenden tarifmäßigen Fahrkosten für Rückfahrkarten gewährt hat, so kann der Kläger darüber hinaus keinen Anspruch auf eine volle Erstattung der von ihm privat angeschafften Bezirkskarten herleiten.
Der geltend gemachte Erstattungsanspruch des Klägers kann auch nicht auf den Rechtsgedanken der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt werden. Einer Anwendung der bürgerlichrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB steht schon entgegen, daß die Beziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten im Reisekostenrecht durch Rechtsvorschriften, Ausführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien erschöpfend geregelt sind (vgl.Urteile vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 61.63 - [Buchholz BVerwG 238.90, Reise- und Umzugskosten Nr. 10] undvom 10. August 1967 - BVerwG VI. C 25.67 -). Die reisekostenrechtlichen Bestimmungen schließen daher infolge ihres erschöpfenden Charakters weitergehende Erstattungsansprüche aus. Im übrigen ist die Beklagte nicht auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert. Die Revision erblickt zwar einen Vorteil der Beklagten darin, daß der Kläger Dienstreisen in ihrem Interesse ausgeführt hat, ohne daß ihr in diesem Zusammenhang Aufwendungen in Höhe der Kosten für Rückfahrkarten entstanden sind. Die dadurch eingetretene Ersparnis kann aber nicht als "ungerechtfertigt" angesehen werden, weil das Reisekostengesetz selbst - wie dargelegt - für diese "Bereicherung" eine Rechtsgrundlage darstellt (so im Ergebnis auchUrteil vom 12. Oktober 1967 - BVerwG II C 15.67 -). Schließlich könnte von einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten auf Kosten des Klägers nur dann die Rede sein, wenn dieser durch die Benutzung seiner Bezirkskarten für Dienstreisen eine feststellbare Vermögenseinbuße erlitten hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Rechte des Klägers aus den von ihm gelösten Fahrkarten haben durch deren Benutzung auch zu dienstlichen Zwecken keine Beeinträchtigung erfahren.
Entgegen der Auffassung der Revision brauchte hier nicht entschieden zu werden, ob ein Beamter grundsätzlich verpflichtet ist, Zeitkarten, die er aus persönlichen Gründen gelöst hat, für Dienstreisen zu benutzen (vgl. hierzu das o.a. Zitat aus dem Kommentar von Meyer-Fricke).
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 545,85 DM festgesetzt.