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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1967, Az.: BVerwG VI C 25.67

Anspruch auf Reisekostenvergütung für Dienstreisen; Ausfluss des Sparsamkeitsgrundsatzes ; Abwägung der Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Rahmen des Reisekostenrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 25.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 14.12.1962 - AZ: V OVG A 18/61

Fundstellen

  • DRiZ 1967, 429
  • JVBl 1968, 18
  • RiA 1968, 114
  • SchlHA 1970, 63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Zahlung ganz oder teilweise versagter Reisekostenvergütung für drei Dienstreisen, die er als Richter beim Landgericht in Kiel in Rechtssachen unternommen hat.

2

Am 6. Oktober 1959 fuhr der Kläger mit seinem - nicht anerkannten - privateigenen Pkw (Volkswagen) unter Mitnahme der Protokollführer in zu einer auswärtigen Sitzung der Entschädigungskammer nach Lübeck (Abfahrt 9.49 Uhr, Rückkehr 19.49 Uhr). Der Kammervorsitzende benutzte als Inhaber einer Bezirkskarte die Bundesbahn, das weitere Mitglied der Kammer einen eigenen Kleinwagen.

3

Am 29. Oktober 1959 fuhr der Kläger als Vorsitzender einer Zivilkammer in einer Armenrechtssache mit seinem Volkswagen unter Mitnahme der beiden richterlichen Beisitzer und der Protokollführerin zu einem Ortstermin nach Depenau bei Ascheberg.

4

Am 17. Mai 1960 fuhr der Kläger in einer Zivilrechtssache mit seinem Volkswagen zu einem Ortstermin an der Bundesstraße 4 im Gemeindegebiet von Einfeld. Die anderen Kammermitglieder und die Urkundsbeamtin fuhren mit dem privateigenen Pkw des Vorsitzenden.

5

Der Kläger unterließ es, vor Antritt der Dienstreisen festzustellen, ob einer der Dienstkraftwagen des Landgerichts, die der Landgerichtspräsident in Kiel durch Verfügung vom 16. September 1959 - 214 E - für Dienstreisen in Rechtssachen allgemein angeboten hat, verfügbar sei. An allen drei Reisetagen stand von den Dienstkraftwagen des Landgerichts ein Ford-Kleinbus - Typ FK 1.000 - für sieben Personen (außerdem Fahrer), am Tage der dritten Reise außerdem ein Volkswagen zur Verfügung. Für die Reise nach Ascheberg hatte der Referent des Landgerichtspräsidenten dem Kläger den Kleinbus noch besonders angeboten.

6

Der Kläger beantragte für die Dienstreisen die Gewährung einer Reisekostenvergütung auf der Grundlage einer Wegstreckenentschädigung von 16 Pf je km zuzüglich einer Mitnahmeentschädigung für die mitgenommenen Bediensteten. Gegen die Teilablehnung der beantragten Reisekostenvergütung für die Dienstreise am 6. Oktober 1959 und gegen die. Ablehnung einer Vergütung für die Dienstreisen am 29. Oktober 1959 und am 17. Mai 1960 erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte durch die Bescheide vom 9. Mai 1960 und vom 29. Juli 1960 mit der Begründung zurückwies, der Kläger habe die ihm angebotenen Dienstkraftwagen ohne ausreichenden Grund abgelehnt (Nr. 20 Abs. 2 ABzRKG).

7

Die Klage mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verurteilen, an den Kläger 28,22 DM (richtig: 27,90 DM) zu zahlen,

8

blieb in den Vor Instanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

9

Der Kläger habe für die Dienstreisen in Rechtssachen am 29. Oktober 1959 nach Ascheberg und am 17. Mai 1960 nach Einfeld keine sowie für die Dienstreise am 6. Oktober 1959 nach Lübeck jedenfalls keine höhere als die gewährte Reisekostenvergütung zu beanspruchen.

10

Für die Dienstreisen nach Ascheberg und nach Einfeld beanspruche der Kläger jeweils (nur) Wegstreckenentschädigung von 16 Pf je km zuzüglich einer Mitnahmeentschädigung von 3 bis 6 Pf je km für die Mitnahme anderer Landesbediensteter (Abschnitt I des RdErl. des FinMin Schi.-H. vom 6. April 1957 - Bes. 251/7 a - 5. II/41 -; vgl. auch die Neufassung der Kraftfahrzeugbenutzungsbestimmungen vom 4. Juni 1962 - Ziff. 4 b - [Amtsbl. Schl.-H. S. 291]). Die Wegstreckenentschädigung würde für die Dienstreise nach Ascheberg 13,42 DM und für die Dienstreise nach Einfeld 7,68 DM betragen, wie der Kläger richtig berechnet habe. Weitere Kosten, wie Auslagen für Zu- und Abgang (§ 8 des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 [RGBl. I S. 1067] - RKG -) oder Tagegeld (§ 9 RKG) seien nicht im Streit. Der Beklagte habe die begehrte Fahrkostenentschädigung auf Grund der Nr. 20 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetzüber Reisekostenvergütung der Beamten vom 16. Dezember 1933 (RBB S. 192) - ABzRKG - versagt. Nach dieser Vorschrift erhalte der Beamte oder Richter keine Fahrkostenentschädigung, wenn er ein ihm zu Lastenöffentlicher Kassen unentgeltlich angebotenes Beförderungsmittel ohne ausreichenden Grund ablehne. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.

11

Der Auffassung des Klägers könne nicht zugestimmt werden, daß Nr. 20 Abs. 2 ABzRKG auf Dienstreisen der Gerichtspersonen in Rechtssachen keine Anwendung finde. Die Vorschriften des Reisekostengesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen hätten zwar für diese Dienstreisen insoweit keine Gültigkeit, als ihre Anwendung die Unabhängigkeit der recht sprechenden Gewalt antasten würde. Allgemeiner Auffassung entspreche es daher - dies werde auch von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen -, daß die Frage, ob eine Dienstreise notwendig sei und ob etwa der Zweck der Dienstreise oder die Umstände des Falles zur Benutzung eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nötigten (vgl. Nr. 23 Abs. 1 ABzRKG), allein der richterlichen Entscheidung unterliege; neben dieser sei für eine weitere Anordnung oder eine Dienstreisegenehmigung (vgl. Nrn. 7, 23 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz ABzRKG) kein Raum (vgl. u.a. Meyer-Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, 3. Aufl., Anm. 4 a.E. zu § 2 RKG und Anm. 10 zu AbzRKG Nr. 23). Andererseits müßten auch Dienstreisen in Rechtssachen auf die unbedingt notwendige Zeit beschränkt und mit dem niedrigsten Kostenaufwand durchgeführt werden. Auch der Richter habe nur in diesem Umfang Anspruch auf Reisekostenvergütung (Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 ABzRKG). Gegen die Vorschrift der Nr. 20 Abs. 2 ABzRKG seien indes Bedenken der Art, daß ihre Anwendung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, nicht begründet. Der Richter sei zwar, wenn kein ausreichender Ablehnungsgrund vorliege, zur Vermeidung des Verlustes von Fahrkostenentschädigung gehalten, auch Dienstreisen in Rechtssachen mit einem ihm zu Lasten öffentlicher Kassen unentgeltlich angebotenen Beförderungsmittel durchzuführen. Damit bleibe jedoch die richterliche Entscheidungsbefugnis gänzlich unangetastet. Denn der von dem Gericht, d.h. dem Einzelrichter oder - bei einem Kollegialgericht - dem Vorsitzenden, kraft eigener Entscheidungsbefugnis aufgestellte Reiseplan habe nur die Bestimmung der Art des zur Durchführung der Dienstreisen notwendigen Beförderungsmittels, nicht auch das konkrete Verkehrsmittel zum Inhalt und Gegenstand. Es könne daher keine Rede davon sein, daß die richterliche Unabhängigkeit auch nur berührt, geschweige denn daß in sie eingegriffen werde, wenn der Richter gehalten sei, für eine Dienstreise in Rechtssachen statt seines eigenen Kraftwagens einen Dienstwagen zu benutzen.

12

Seien hiernach gegen die Anwendbarkeit der Nr. 20 Abs. 2 ABzRKG auf die in Rede stehenden Dienstreisen des Klägers keine durchgreifenden Bedenken zu erheben, so ergebe die weitere Prüfung, daß auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben seien. Der Kläger hätte die Dienstreisen nach Ascheberg und nach Einfeld mit einem Dienstkraftwagen des Landgerichts Kiel unentgeltlich, weil ohne von ihm zu leistende Vergütung, zu Lasten öffentlicher Kassen durchführen können. Das Tatbestandsmerkmal "zu Lastenöffentlicher Kassen" bedeute, daß die gesamten Kosten der Benutzung des Fahrzeugs aus öffentlichen Kassen bestritten werden müßten. Negativ bringe es zum Ausdruck, daß der Beamte ein ihm von privater Seite unentgeltlich angebotenes Beförderungsmittel nicht anzunehmen brauche. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, daß der Beamte einen ihm von einem privaten Verfügungsberechtigten angebotenen Kraftwagen abzulehnen sogar verpflichtet sei, wenn die Annahme ein Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen könnte. Ob die Justizverwaltung berechtigt sei, die Kosten für das Halten und den Betrieb des Dienstkraftwagens, die auf Dienstreisen in Rechtssachen entfielen, ganz oder teilweise durch Erhebung von Auslagen auf die Parteien des Rechtsstreits abzuwälzen, sei entgegen der Auffassung des Klägers für die Erfüllung der Voraussetzungen der Nr. 20 Abs. 2 ABzRKG ohne rechtliche Bedeutung. Das Reisekostengesetz und die Ausführungsbestimmungen regelten allein die zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehenden rechtlichen Beziehungen. Für die Rechtsfrage, ob dem Kläger gemäß Nr. 20 Abs. 2 ABzRKG keine Fahrkostenentschädigung gebühre, mache es hiernach keinen Unterschied, ob Auslagen nicht erhoben würden - wie in der in Lübeck verhandelten Entschädigungssache -, ob eine Partei wegen Armut vorläufig befreit sei, Auslagen vorzuschießen und zu tragen - wie in der Armenrechtssache mit dem Ortstermin in Ascheberg - oder ob schließlich eine der Parteien mit den Auslagen zu belasten sei - wie in der Zivilrechtssache, in der der Kläger die Dienstreise nach Einfeld ausgeführt habe. Da die gesamten Kosten der Benutzung des Dienstkraftwagens des Landgerichts Kiel - zunächst jedenfalls - zu Lasten öffentlicher Kassen gingen, liege diese Voraussetzung der Nr. 20 Abs. 2 ABzRKG vor.

13

Dienstkraftwagen des Landgerichts Kiel seien dem Kläger auch angeboten worden. Durch die Verfügung vom 16. September 1959 - 214 E - habe der Landgerichtspräsident die Dienstkraftwagen seiner Behörde den Mitgliedern und Angehörigen des Landgerichts Kiel für Dienstreisen in Rechtssachen allgemein angeboten. Diese dem Kläger bekannt gewesene Verfügung habe auf den ihm ebenfalls bekannt gewesenen Erlaß des Justizministers vom 8. Februar 1958 - VIII/11/2141 - 154 - betr. die Benutzung privateigener Pkw's bei Dienstreisen in Rechtssachen Bezug genommen. Darin sei darauf hingewiesen worden, daß auch der Richter Dienstreisen in Rechtssachen nur dann mit seinem privateigenen Pkw durchzuführen berechtigt sei, wenn er zuvor nach pflichtgemäßer Prüfung festgestellt habe, daß ein Dienstkraftwagen nicht verfügbar sei. Für die Dienstreise nach Ascheberg habe der Referent des Landgerichtspräsidenten dem Kläger auch noch den Ford-Kleinbus besonders angeboten. Da von den allgemein angebotenen Dienstkraftwagen des Landgerichts der Ford-Kleinbus für beide Dienstreisen und für die Dienstreise nach Einfeld auch der Volkswagen tatsächlich verfügbar gewesen seien, seien diese Dienstwagen dem Kläger im Sinne der Nr. 20 Abs. 2 ABzRKG angeboten gewesen.

14

Der Kläger vertrete in diesem Zusammenhang die Meinung, die nachteiligen Rechtsfolgen dieser Bestimmung könnten ihn allenfalls dann treffen, wenn die Dienstkraftwagen die Wegstrecken zu den auswärtigen Dienstorten auch tatsächlich (mit anderen Gerichtspersonen) zurückgelegt hätten. Auch diese Auffassung treffe nicht zu. Der Wortlaut der Vorschrift lasse keinen Zweifel daran, daß der Beamte oder Richter bereits bei grundloser Ablehnung eines nur angebotenen Kraftwagens des Anspruchs auf Fahrkostenentschädigung verlustig gehe, ohne daß der Dienstkraftwagen auch tatsächlich eingesetzt worden sein müsse. Diese Regelung erscheine auch nach dem Sparsamkeitsgrundsatz (Nr. 8 ABzRKG) geboten; denn in der Wegstreckenentschädigung, die für nicht anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 350 ccm 16 Pf je km betrage, seien nicht nur die Kosten für Kraftstoff-,Öl- und Fettverbrauch, für Instandhaltung und Bereifung berücksichtigt, sondern es sei darin auch ein angemessener Zuschlag für die allgemeinen Kosten, wie Unterhaltung, Tilgung und Verzinsung des Kaufpreises, Steuer, Versicherung usw. enthalten (Ziff. 4 b der Kraftfahrzeugbenutzungsbestimmungen). Die bei der Wegstreckenentschädigung privateigener Kraftfahrzeuge zwar nicht voll, aber doch zum Teil berücksichtigten festen Kosten müsse die Dienstbehörde für Dienstkraftwagen oder beamteneigene Kraftwagen aber auch dann aufbringen, wenn die Wagen nicht benutzt würden. Es entstehe damit, allgemein gesehen, in der Tat ein höherer Kostenaufwand, wenn an Stelle des nicht zum Einsatz kommenden Dienstkraftwagens privateigene Pkw benutzt würden, deren Kraftfahrzeughalter eine Wegstreckenentschädigung erhielten.

15

Der Kläger wende in diesem Zusammenhang ein, die Beschaffung und der Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen sei angesichts der zahlreich vorhandenen und noch zunehmenden privateigenen Kraftfahrzeuge überhaupt unwirtschaftlich; der Beklagte verschließe die Augen vor der Entwicklung der fortschreitenden Motorisierung auch der Beamten- und Richterschaft; der Staat dürfe, wenn es um die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstreisen in Rechtssachen gehe, nicht wie ein Mietwagenunternehmer kalkulieren. Mit diesem Vorbringen könne der Kläger nicht gehört werden. Denn er greife damit organisatorische Maßnahmen der Justizverwaltung an und führe außerhalb seiner Rechtssphäre liegende haushaltswirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen ins Feld, daß ihm überhaupt ein Dienstkraftwagen angeboten worden sei. Im übrigenübersehe er bei seiner Argumentation, daß der Beamte oder Richter nicht verpflichtet sei, seinen privateigenen Pkw für eine Dienstreise zur Verfügung zu stellen. Die Justizverwaltung könne und dürfe deshalb nicht darauf bauen, daß für Dienstreisen in Rechtssachen privateigene Kraftfahrzeuge in genügender Zahl zur Verfügung stünden. Wenn die Justizverwaltung ihre Aufgabe, den Rechtspflegeorganen die erforderlichen sachlichen Mittel, bereitzustellen, erfüllen wolle, müsse sie daher auf andere Weise Vorsorge treffen, daß im Bedarfsfalle Kraftfahrzeuge für Dienstreisen in Rechtssachen verfügbar seien. Dafür biete sich die Beschaffung von Dienstkraftwagen in erster Linie an.

16

Dem Kläger habe schließlich kein ausreichender Grund zur Seite gestanden, die Benutzung des Ford-Kleinbusses abzulehnen. Es sei ihm zuzumuten gewesen, die Dienstreise mit diesem Fahrzeug durchzuführen. Neben - von dem Kläger nicht vorgebrachten - persönlichen Rücksichten, etwa wegen körperlicher Gebrechen, könnten zwar auch Art oder Beschaffenheit des angebotenen Fahrzeugs es rechtfertigen, eine Mitfahrt abzulehnen. Der Senat vermöge dem Kläger jedoch darin nicht zu folgen, daß einem der Reisekostenstufe II (§ 4 RKG, Nr. 16 ABzRKG) zugehörenden Beamten, der für mitöffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückzulegenden Strecken die Auslagen für Fahrkosten (höchstens) der ersten Wagen- oder Schiffsklasse vergütet bekomme (§ 6 RKG, Nr. 17 bis 22 ABzRKG), ein Dienstkraftwagen in zumutbarer Weise nur dann angeboten werde, wenn der Wagen so komfortabel sei, wie die erste. Wagenklasse der Eisenbahn. Deren Bequemlichkeit könne der Beamte auch dann nicht beanspruchen, wenn die Bahn nur die zweite Wagenklasse führe oder der Beamte aus Sparsamkeitsgründen den - billigeren - einfacher ausgestatteten Linienbus benutzen müsse. Für die Angemessenheit des angebotenen Dienstkraftwagens könne daher der Komfort der ersten Wagenklasse keinen starren Maßstab, sondern nur einen gewissen Anhalt abgeben. Der Kläger brauche sich allerdings grundsätzlich nicht auf ein Nutzfahrzeug verweisen zu lassen. Bei dem Kleinbus des Landgerichts Kiel, dessen Angemessenheit der Kläger in Zweifel ziehe, handele es sich jedoch nicht um ein derartiges Fahrzeug. Dieser Kleinbus sei seiner Konstruktion und Ausstattung nach zur Personenbeförderung bestimmt und geeignet. Auch daß die Herstellerfirma den Grundtyp des Wagens verschiedenen Konstruktionen von Transportfahrzeugen zugrunde gelegt habe, könne die Angemessenheit des vom Landgericht Kiel gehaltenen Personenbusses nicht in Frage stellen.

17

Hiernach sei festzustellen, daß der Kläger für die Dienstreisen nach Ascheberg und Einfeld auf Grund der Nr. 20 Abs. 2 ABzRKG keine Fahrkostenentschädigung beanspruchen könne.

18

Aus dem vorstehend Gesagten folge weiter, daß der Kläger auch für die Dienstreise nach Lübeck am 6. Oktober 1959 die begehrte höhere Reisekostenvergütung unter Zugrundelegung der Wegstreckenentschädigung selbst dann nicht beanspruchen könnte, wenn der Kostenvergleich gemäß Nr. 23 ABzRKG statt nach dem von ihm für reisekostenbestimmungswidrig angesehenen, im Laufe des Rechtsstreits geänderten, Runderlaß des Finanzministers vom 5. Juni 1959 - Bes. 251/7b-24 II/41 nach der Neuregelung des Runderlasses des Finanzministers vom 17. Juli 1961 - Bes. 251/7b-36 II/41 - vorgenommen würde, d.h., wenn in den Kostenvergleich nicht nur die Kosten des Fahrzeughalters selbst, sondern auch die der mitgenommenen Bediensteten einbezogen würden. Die Frage, ob der Runderlaß vom 5. Juni 1959 den Bestimmungen des Reisekostenrechts widerspreche, erfordere daher in dem gegenwärtigen Verfahren keine Stellungnahme. Der Kläger ziehe allerdings noch in Zweifel, daß ihm für diese Dienstreise der Ford-Kleinbus bereitgestellt worden wäre. Er bestreite zwar nicht, daß der Dienstkraftwagen am Tage der Dienstreise tatsächlich verfügbar gewesen sei, meine jedoch, es lasse sich nicht ausschließen, daß der Wagen für eine andere Dienstreise reserviert gewesen, dann aber am 6. Oktober 1959 nicht in Anspruch genommen worden sei. Diese Möglichkeit sei zwar nicht schlechthin undenkbar, doch sei sie wenig wahrscheinlich und entbehre auch jedes konkreten Anhalts. Nach Auffassung des Senats müsse sie unberücksichtigt bleiben. Denn der Kläger habe bewußt davon abgesehen, vor Antritt der Dienstreise festzustellen, ob ein Dienstkraftwagen zur Verfügung gestanden habe. Es müsse deshalb zu seinen Lasten gehen, daß sich jetzt nicht mehr aufklären lasse, zu welchem Ergebnis die Feststellung geführt hätte.

19

Gegen dieses ihm am 29. Januar 1963 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Februar 1963 die zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Mit der Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Der Kläger ist der Auffassung, daß das Oberverwaltungsgericht den Sinn der Nr. 20 Abs. 2 ABzRKG verkannt habe.

20

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

21

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt; er hat der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zugestimmt.

22

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

23

II.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

24

Die Revision ist nicht begründet.

25

Dem Kläger steht für die mit seinem - nicht anerkannt - privateigenen Kraftfahrzeug durchgeführten Dienstreisen nach Ascheberg und Einfeld keine, für die Dienstreise nach Lübeck jedenfalls keine höhere als die gewährte Reisekostenvergütung zu.

26

Die Dienstreisen des Klägers waren noch nach dem Gesetzüber Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067) - RKG - und nach den Ausführungsbestimmungen vom 16. Dezember 1933 (RBB S. 192) - ABzRKG - abzurechnen. Nach Nr. 20 Abs. 2 ABzRKG erhält der Beamte (Richter) keine Fahrkostenentschädigung, wenn er ein ihm zu Lasten öffentlicher Kassen unentgeltlich angebotenes Beförderungsmittel ohne ausreichenden Grund ablehnt.

27

Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Dienstreisen der Richter in Rechtssachen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit ( Art. 97 Abs. 1 GG) ist allerdings davon auszugehen, daß Dienstreisen in Rechtssachen einschließlich der Gestaltung ihres Reiseplans einer reisekostenrechtlichen Anordnung oder Genehmigung nicht bedürfen, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen der richterlichen Entscheidung unterliegen (vgl. Meyer-Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, 3. Aufl. [Bundesausgabe], Anm. 4 zu § 2 RKG, Anm. 8 zu Nr. 7 und Anm. 4 zu Nr. 8 ABzRKG; vgl. jetzt auch § 21 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 20. März 1965 [BGBl. I S. 133] - BRKG -). Dies gilt auch für die Benutzung eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (vgl. Meyer-Fricke, a.a.O., Anm. 10 zu Nr. 23 ABzRKG). Davon abgesehen sind jedoch die reisekostenrechtlichen Grundsätze und Bestimmungen auch für Dienstreisen im Rechtssachen maßgebend. Insbesondere folgt aus dem das Reisekostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz (vgl. § 3 RKG, Nr. 8 Abs. 1 ABzRKG, jetzt § 3 Abs. 2 BRKG), daß auch diese Dienstreisen auf die unbedingt notwendige Zeit beschränkt und mit dem niedrigsten Kostenaufwand durchgeführt werden müssen; nur in diesem Umfang hat auch der Richter Anspruch auf Reisekostenvergütung (vgl. Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 ABzRKG; Meyer-Fricke, a.a.O., Anm. 8 zu Nr. 7 ABzRKG).

28

Nr. 20 Abs. 2 ABzRKG ist ein Ausfluß des Sparsamkeitsgrundsatzes (vgl. Meyer-Fricke, a.a.O., Anm. 3 zu Nr. 8 ABzRKG; ferner Folter, Das Reisekostenrecht desöffentlichen Dienstes - Kommentar -, Anm. 10 und 21 zu § 5 und Anm. 28 zu § 6 BRKG). Wie das Oberverwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen (vgl. S. 15 des Berufungsurteils) im einzelnen näher dargelegt hat, entsteht allgemein gesehen bei Dienstreisen ein höherer Kostenaufwand, wenn anstelle eines nicht zum Einsatz kommenden Dienstkraftfahrzeugs privateigene Kraftfahrzeuge benutzt werden, deren Halter eine Wegstreckenentschädigung erhalten. Der Einwand des Klägers, daß die Beschaffung und der Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen angesichts der hohen und noch zunehmenden Zahl privateigener Kraftfahrzeuge in der Beamten- und Richterschaft überhaupt unwirtschaftlich seien, schlägt in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht durch, weil es allein Sache des Gesetzgebers oder der von ihm ermächtigten Stellen ist, dieser Entwicklung im Kraftfahrzeugverkehr unter Abwägung der Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Rahmen des Reisekostenrechts durch sachgerechte Regelungen Rechnung zu tragen (vgl. hierzu auch Urteil vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 61.63 - [Buchholz BVerwG 238.90 Nr. 10 = DRiZ 1967 S. 87]). Abgesehen davon kann das Merkmal der Sparsamkeit - gerade bei Dienstreisen in Rechtssachen - nicht allein an Hand der Gegebenheiten der jeweils in Frage stehenden Dienstreise beurteilt werden. Es fällt vielmehr ausschlaggebend ins Gewicht, daß die Gerichtsverwaltung im Interesse einer leistungsfähigen Rechtspflege allgemein Vorsorge dafür treffen muß, daß im Bedarfsfall Kraftfahrzeuge für Dienstreisen in Rechtssachen verfügbar sind. Hierfür bietet sich - worauf das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - in erster Linie die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen an, zumal die Richter nicht verpflichtet - und häufig auch nicht gewillt - sind, ihre privateigenen Kraftfahrzeuge für Dienstreisen zur Verfügung zu stellen.

29

Es darf ferner nicht außer acht gelassen werden, daß die im Interesse der Rechtspflege erforderlichen Dienstkraftfahrzeuge laufend feste Kosten für ihre Instandhaltung und Bereitstellung verursachen, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie zum Einsatz kommen. Da aber in der Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen mit privateigenen Kraftfahrzeugen - wie das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Kraftfahrzeugbenutzungsbestimmungen (vgl. Amtsbl. Schi.-H. 1962 S. 291) im einzelnen näher dargelegt hat - gleichfalls ein angemessener Zuschlag zu solchen festen Kosten enthalten ist, würden sich die Gesamt auf Wendungen für Reisekosten erhöhen, wenn für Dienstreisen allgemein privateigene Kraftfahrzeuge anstelle verfügbarer Dienstkraftfahrzeuge benutzt werden. Demgegenüber können die Gesamtaufwendungen für Reisekosten dem Sparsamkeitsgrundsatz entsprechend gesenkt werden, wenn der Richter, der für eine Dienstreise in einer Rechtssache ein Kraftfahrzeug benötigt, durch Nr. 20 Abs. 2 ABzRKG dazu angehalten und veranlaßt wird, ein ihm angebotenes Dienstkraftfahrzeug anstelle eines privateigenen Kraftfahrzeugs zu benutzen. Es fällt daher auch nicht ins Gewicht, daß die Staatskasse - je nach Lage des einzelnen Falles - berechtigt ist, die Kosten für Dienstkraftfahrzeuge bei Dienstreisen in Rechtssachen ganz oder teilweise durch Erhebung von Auslagen auf die Parteien des Rechtsstreits abzuwälzen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann schließlich Nr. 20 Abs. 2 ABzRKG auch nicht nach auftragsrechtlichen Gesichtspunkten ausgelegt werden. Einer entsprechenden Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere der §§ 670, 683 BGB, würde schon der Umstand entgegenstehen, daß das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten (Richter) im Reisekostenrecht durch Rechtsvorschriften, Ausführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien erschöpfend geregelt ist (vgl. auch hierzu das o.a. Urteil vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 61.63 -).

30

Sollte die Benutzung eines seitens der Gerichtsverwaltung angebotenen Dienstkraftfahrzeugs im Einzelfall - z.B. im Interesse einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der richterlichen Amtsgeschäfte - unzumutbar und die Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs geboten sein, so wird regelmäßig ein ausreichender Ablehnungsgrund im Sinne der Nr. 20 Abs. 2 ABzRKG anzuerkennen sein. Außerdem hätte der Richter, der sich durch eine nach dieser Bestimmung getroffene Maßnahme in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt glaubt, die Möglichkeit, eine Überprüfung durch das Dienstgericht gemäß § 26 Abs. 3 DRiG zu beantragen. Es ist nach alledem nicht ernstlich zu besorgen, daß ein Richter durch die Anwendung der Nr. 20 Abs. 2 ABzRKG in seiner Unabhängigkeit berührt wird.

31

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte der Landgerichtspräsident in Kiel die Dienstkraftwagen den Richtern des Landgerichts für Dienstreisen in Rechtssachen allgemein angeboten. Dem Kläger war auch bekannt, daß er vor Durchführung einer Dienstreise in Rechtssachen mit einem Kraftfahrzeug pflichtgemäß zu prüfen hatte, ob ein Dienstkraftwagen verfügbar sei. Er hat aber bewußt vor Antritt dar hier in Rede stehenden Dienstreisen von einer solchen Prüfung abgesehen. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner dargelegt, daß dem Kläger die Benutzung des angebotenen und verfügbaren Ford-Kleinbusses auch zuzumuten war. Auf Grund dieser von der Revision nicht angegriffenen und daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Anwendung der Nr. 20 Abs. 2 ABzRKG mit Recht bejaht.

32

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 27,90 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier