Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1967, Az.: BVerwG VI C 48.67
Anspruch eines dienstlich mitgenommenen Verwaltungsangehörigen auf Fahrkostenentschädigung ; Entschädigung eines Beamten nach dem Grundsatz der Sparsamkeit; Beachtung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 48.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.11.1964 - AZ: 225 III 63
Rechtsgrundlagen
- § 4 RKG
- § 7 RKG
- Nrn. 23-25 der ABzRKG
- § 5 RKG
- § 6 RKG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 1964 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, ein Obersteuerinspektor beim Finanzamt Nürnberg-West, wohnt in Nürnberg. Zu seinen Dienstaufgaben gehören auch Betriebsprüfungen im Bereich des Finanzamts Schwabach. Als er am 19. November 1962 beauftragt worden war, bei einer Firma in Schwabach eine Betriebsprüfung durchzuführen, beantragte er formblattmäßig die Dienstreisegenehmigung; als Beförderungsmittel gab er an "Mitfahrt im Pkw des OStI M.". Die Dienstreise wurde genehmigt wie beantragt. Der Kläger fuhr mit Molitor in dessen Wagen an 17 Tagen täglich von Nürnberg nach Schwabach und zurück. M., ebenfalls vom Finanzamt Nürnberg-West und ebenfalls in Nürnberg wohnhaft, hatte an denselben Tagen ebenfalls Dienstreisen nach Schwabach durchzuführen; sein Dienstreiseantrag war genehmigt worden mit dem Zusatz: "Bus-Verrechnung, beantragt: Privateigener Pkw", und er erhielt Fahrkostenentschädigung in Höhe der Kosten, die für öffentliche Verkehrsmittel angefallen wären (Straßenbahn und Autobus der Verkehrs-AG Nürnberg); auf Mitnahmeentschädigung für den Kläger, die in Höhe von 0,03 DM je km in Betracht gekommen wäre, hatte er in der Reisekostenverrechnung verzichtet.
Nach Beendigung der Dienstreisen errechnete der Kläger in seinem Reisekostenantrag vom 19. Dezember 1962 als Fahrkostenentschädigung einen Betrag von 32,30 DM, den ihm M. unter dem 19. Dezember 1962 wie folgt berechnet hatte:
"17 Tage mit 35 km a 12,5 Pf = 74,38 DM, entgegenkommenderweise jedoch nur die Kosten, die für öffentliche Verkehrsmittel angefallen wären, nämlich 17 × 1,90 DM = 32,30.DM."
Das Finanzamt Nürnberg-West gewährte dem Kläger die begehrte Fahrkostenentschädigung nicht. Sein Widerspruch blieb erfolglos. Daraufhin beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg mit dem Antrag, Fahrkosten in Höhe von 32,30 DM zu ersetzen. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg, wurde jedoch in der Berufungsinstanz abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Reisekostenvergütung der bayerischen Beamten bemesse sich nach dem Reichsgesetz über Reisekostenvergütungen der Beamten (RKG) vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067) und den Ausführungsbestimmungen dazu (ABzRKG) vom 16. Dezember 1933 (RBB S. 192) nebst den hierzu ergangenen Änderungen. Die reichsrechtlichen Bestimmungen seien seit 1. Januar 1943 in Bayern unmittelbar anzuwenden (MB. vom 8. April 1943 [BayBS III S. 343]), sie gälten auf Grund der Verordnung Nr. 19 über das Reise- und Umzugskostenrecht vom 21. November 1945 (BayBS III S. 344) als Landesrecht weiter und seien auch gemäß Art. 221 Abs. 2 Satz 1 BayBG in Kraft geblieben. Nach § 4 RKG solle die Reisekostenvergütung die Beamten für den durch die Dienstreise verursachten Mehraufwand entschädigen, wozu die Aufwendungen für die Fahrkosten gehörten (Fahrkostenentschädigung: § 5 RKG). Vergütet würden die Auslagen für die Benutzung der öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel innerhalb der dem Beamten höchstens zustehenden Wagen- oder Schiffsklasse (§ 6 RKG). Ob und inwieweit für Wegstrecken, die anders als mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt würden, eine Entschädigung gewährt werde, sei auf Grund des § 7 RKG in den Nrn. 23-25 der ABzRKG geregelt worden. Nr. 24 regele die Wegstreckenentschädigung für verschiedene Arten nicht regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel; Buchst. e verweise für den Fall der Benutzung eines eigenen, nicht auf behördliche Veranlassung angeschafften Kfz, wenn die Voraussetzungen der Nr. 23 Abs. 1 erfüllt seien, auf die vom Reichsminister der Finanzen ... aufzustellenden Richtlinien.
An die Stelle dieser Richtlinien sei gemäß der obengenannten Verordnung Nr. 19 (vgl. auch § 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund vormaligen Reichsrechts, vom 8. Mai 1948 [BayBS I S. 47]) die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 1. April 1958 (FMBl. S, 394,. StAnz. Nr. 14) über die Entschädigung für die dienstliche Benutzung eigener Kfz getreten. Sie regele in Absahn. II die Entschädigung bei Benutzung privateigener Kfz, in Abschn. IV ("Gemeinsame Bestimmungen") die Entschädigung für die Mitnahme "anderer Verwaltungsangehöriger, die eine Dienstreise durchführen müssen", in einem privateigenen (oder anerkannt privateigenen) Kfz eines eine Dienstreise ausführenden Verwaltungsangehörigen Kfz-Halters: Die Entschädigung "erhält der Kfz-Halter" (Abs. 1); sie sei von ihm geltend zu machen und an ihn auszuzahlen; der mitgenommene Verwaltungsangehörige habe die Mitnahme in seiner Reisekostenrechnung anzugeben (Abs. 2).
Die Mitfahrt eines dienstreisenden Verwaltungsangehörigen im eigenen Pkw des ebenfalls dienstreisenden Kfz-Halters sei also, wie auch aus weiteren im Berufungsurteil angeführten Vorschriften erhelle, als "Mitnahme" seitens des letzteren geregelt, die fahrkostenrechtliche Beziehungen nur zwischen diesem und dem Dienstherrn auslöse, nicht zwischen dem "Mitgenommenen" und dem Dienstherrn, und zwar gelte das unabhängig davon, ob der mitnehmende Bedienstete Kilometervergütung nach Nr. 23 Abs. 1 ABzRKG erhalte. Folglich habe der dienstlich mitgenommene Verwaltungsangehörige keinen Anspruch auf Fahrkostenentschädigung gegen den Dienstherrn. Er könne nicht beanspruchen, so behandelt zu werden, als sei er im Wagen eines Dritten gegen Entgelt mitgefahren, könne insbesondere also nicht aus Nr. 23 Abs. 2 ABzRKG Entschädigung in Höhe der Kosten beanspruchen, die beim Benutzen eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären (ganz abgesehen davon, daß eine Entschädigung in dieser Höhe in der genannten Vorschrift gar nicht gewährleistet, sondern nur nach oben begrenzt sei). Es sei Sache des Kfz-Halters, die ihm etwa angesonnene Mitnahme eines anderen dienstreisenden Verwaltungsangehörigen zu verweigern und gegenüber seinem Dienstherrn geltend zu machen, daß ihm die Reisekostenabfindung zu gering erscheine.
Eine unter die dargestellte Regelung fallende "dienstliche Mitnahme" habe hier vorgelegen, gleichgültig, ob dem Molitor eine Dienstreise mit eigenem Pkw unter Verweisung auf "Busverrechnung" oder eine Dienstreise mit Bus genehmigt gewesen sei. Diese Regelung schließe es aber aus, daß einem zwischen dem Kläger und M. abgeschlossenen entgeltlichen Beförderungsvertrage reisekostenrechtliche Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zukommen könne. Daß M. nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger gegen Mitnahmeentschädigung von 0,03 DM je km mitzunehmen, sei gleichgültig; hätte M. unvorhergesehen die Mitnahme verweigert, so hätte der Kläger dies dem Dienstherrn melden und mit dem öffentlichen Beförderungsmittel fahren können (dessen Kosten ihm dann erstattet worden wären); daß er auf Grund seines genehmigten Reiseantrages ("Mitfahrt im Pkw des OStI M.") nicht dienstlich verpflichtet gewesen sei, auch dann in diesem Pkw zu fahren, wenn ihm Molitor die Mitnahme verweigert, dafür aber die Mitfahrt auf Grund entgeltlichen Beförderungsvertrages angeboten hätte, habe er gewußt. Ebenso sei reisekostenrechtlich ohne Bedeutung, ob der Kläger verpflichtet gewesen sei, sich von Molitor mitnehmen zu lassen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen. Er hat Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Der Beklagte hat beantragt, die. Revision zurückzuweisen. Er hat das Berufungsurteil verteidigt.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat, wie bereits in der Revisionsverhandlung zur Erörterung gestellt, in dem seinemUrteil vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 33.63 - vorangestellten Leitsatz 1 ausgesprochen (JR 1967 S. 276 = Buchholz BVerwG 238.90 Nr. 9):
"Der Beamte hat keinen Anspruch darauf, daß ihm mindestens der Fahrpreis der Deutschen Bundesbahn vergütet wird, wenn er auf einer Dienstreise von einem anderen Beamten in dessen Kraftwagen mitgenommen wurde."
Weiter heißt es in Leitsatz 3:
"Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, der Festsetzung der Reisekosten denjenigen Betrag zugrunde zu legen, den der mitgenommene Beamte mit dem mitnehmenden Beamten vereinbart hat, wenn dieser Betrag die festgelegten Erfahrungssätze übersteigt."
Der vom VIII. Senat entschiedene Fall beurteilte sich zwar nach nordrhein-westfälischem Recht, das - wie noch darzutun sein wird - nicht in allen Einzelheiten mit dem in der vorliegenden Sache maßgebenden bayerischen Recht übereinstimmt. Jedoch waren dort wie hier das Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten - Reisekostengesetz (RKG) - vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067) und die Ausführungsbestimmungen dazu vom 16. Dezember 1933 (RBB S. 192) - ABzRKG - maßgebend. Als leitenden Gesichtspunkt der darin getroffenen Regelung hat der VIII. Senat zutreffend den Grundsatz der Sparsamkeit herausgearbeitet; der Beamte soll nur für den durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwand entschädigt werden mit der Folge, daß die Kosten der öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittel nicht zugleich die untere Grenze des Betrages sind, auf den der Beamte als Ersatz für persönliche Ausgaben bei der Benutzung eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels Anspruch hat. Das gilt auch dann, wenn der Beamte z.B. den Fahrpreis der Bundesbahn zur Grundlage einer Vereinbarung gemacht hatte, die er mit einem ihn mitnehmenden Beamten hinsichtlich der Mitnahmevergütung getroffen hatte. Eine etwaige Preisvereinbarung hat bindende Wirkung nicht gegenüber dem Dienstherrn. Hierzu heißt es weiter in dem Urteil des VIII. Senats a.a.O.:
"Ist der ... mitnehmende Kraftwageneigentümer oder -halter ein Beamter und ist die Fahrt für ihn eine Dienstreise, dann steht es diesem zwar frei, einen anderen, insbesondere einen anderen Beamten in seinem nicht anerkannten privateigenen Kraftwagen mitzunehmen. Für die Mitnahme darf er von dem mitgenommenen Beamten den Ersatz seiner baren Auslagen fordern, aber keine darüber hinausgehende Gegenleistung; dies wäre unvereinbar mit seinen beamtenrechtlichen Pflichten, weil die Fahrt für ihn ein Dienstgeschäft ist und er dieses nicht dazu benutzen darf, um sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Der Dienstherr darf daher bei der Regelung der Mitnahmevergütung davon ausgehen, daß der mitnehmende Beamte von dem mitgenommenen Beamten als Vergütung nicht mehr als die ihm durch die Mitnahme tatsächlich entstehenden Mehrkosten verlangt; er kann deshalb auch bestimmen, daß der mitgenommene Beamte als Fahrkostenentschädigung nur einen Betrag erhält, der diese Mehrkosten (dort von der Tatsacheninstanz mit drei Pfennigen je Fahrkilometer als erfahrungsgerecht bezeichnet) deckt."
Weiter heißt es in dem genannten Urteil, daß eine solche Handhabung auch mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar sei und daß auch keine durchgreifenden formellen Bedenken gegen die Regelung im Erlaßwege, also durch Verwaltungsvorschrift, bestünden. Insbesondere wird dazu ausgeführt:
"Durch die Beschränkung der Mitnahmevergütung auf die Erfahrungssätze verletzt der Dienstherr die ihm obliegende Fürsorgepflicht auch nicht etwa aus dem Grunde, weil er die Erstattung der Reisekosten auf die so errechnete Mitnähmevergütung beschränkt, und die Vereinbarung einer diesen Betrag übersteigenden Vergütung nicht berücksichtigt. Im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses darf der mitgenommene Beamte mit dem ihn auf einer gemeinschaftlichen Dienstreise mitnehmenden Beamten nicht auf Kosten des Dienstherrn eine Mitnahmevergütung vereinbaren, durch welche jener einen über seine tatsächlichen Mehrausgaben hinausgehenden Gewinn erzielen würde.
Die auf den Kläger angewendete ministerielle Regelung der Mitnahmevergütung ist enthalten in einem Erlaß, der nicht veröffentlicht wurde. Der Erlaß ist somit schon nach seiner äußeren Form eine Verwaltungsvorschrift; die gegen diese Form der Regelung und ihre Rechtsgrundlage erhobenen Bedenken sind nicht begründet.
Nach § 7 Satz 1 RKG regelt der Reichsminister der Finanzen, ob und inwieweit eine Entschädigung gewährt wird für Wegstrecken, die anders als mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden; an die Stelle des Reichsfinanzministers ist für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen der nach Landesrecht zuständige nordrhein-westfälische Finanzminister getreten. ...
Ob die Form der Regelung durch eine Verwaltungsvorschrift der Ermächtigung des § 7 Satz 1 RKG entspricht sowie ob es sich bei dieser Ermächtigung um eine solche zur Ergänzung des Gesetzes handelt, die gemäß Art. 129 Abs. 3 GG erloschen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BVerwGE 18, 120 (123) [BVerwG 28.02.1964 - BVerwG VII C 12.62] [BVerwG 04.03.1964 - VIII C 221/63] zu einer ähnlichen Ermächtigung des Umzugskostengesetzes und einer auf ihrer Grundlage ergangenen Durchführungsvorschrift ausgeführt, daß auch bei fehlender Ermächtigungsgrundlage die Orientierung der Verwaltungspraxis an dieser Vorschrift eine für die Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geeignete Selbstbindung der Verwaltung gewesen ist. ... Dieser Erlaß und die ihm folgende Verwaltungspraxis waren mittelbar eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht, unmittelbar eine Konkretisierung des reisekostenrechtlichen Grundsatzes, daß die Beamten für den durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwand zu entschädigen sind. Dieser Grundsatz und damit das Reisekostengesetz selbst in Verbindung mit der auf die gesetzliche Reisekostenregelung verweisenden Vorschrift des Landesbeamtengesetzes waren die Rechtsgrundlage der Verwaltungspraxis. Diese Verwaltungspraxis war eine Gewähr für die gleichmäßige Behandlung aller gleichliegenden Fälle, wie es durch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten war."
Nun lag allerdings der vom VIII. Senat entschiedene Fall insoweit rechtlich anders, als nach nordrhein-westfälischem Recht der Dienstherr die Mitnahmevergütung von 0,03 DM je km dem mitgenommenen Beamten auszahlt, wogegen sie in Bayern unmittelbar (und nur) dem mitnehmenden Beamten gewährt wird. Dieser Unterschied betrifft jedoch im wesentlichen lediglich die technische Abwicklung und hindert im übrigen nicht, die vom VIII. Senat dargestellten überzeugenden Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Danach ist der Dienstherr also nicht verpflichtet, die hier streitigen höheren Reisekosten zu zahlen. Auch in dem vom VIII. Senat entschiedenen Fall war, wie sich aus dem Tatbestand jenes Urteils ergibt, dem mitnehmenden Beamten die Benutzung seines Kraftwagens reisekostenrechtlich nicht genehmigt worden; das Gericht hat diesem Umstand keine Bedeutung zugemessen und hat sogar ausgesprochen - was in der vorliegenden Sache offenbleiben kann und vom Berufungsgericht hier auch offengelassen worden ist -, daß die Bemessung der Mitnahmevergütung auf 0,03 DM auch in einem solchen Fall Rechtens, also nicht nur neben der Kilometervergütung vertretbar sei, die der mitnehmende Beamte für Dienstreisen mit genehmigter Benutzung seines Privatfahrzeuges erhalte. In der vorliegenden Sache weist der Beklagte zutreffend darauf hin, daß der Wortlaut schon der Ministerialbekanntmachung vom 1. April 1958 nur darauf abstelle, daß in einem privateigenen oder anerkannt privateigenen Kraftwagen andere Verwaltungsangehörige, die eine Dienstreise durchzuführen hätten, mitgenommen würden und daß der darin sich ausdrückende Sinn (Anwendbarkeit der Regelung, auch wenn die Fahrt mit dem privateigenen Kraftwagen reisekostenrechtlich nicht genehmigt worden sei) in der Ministerialbekanntmachung vom 25. März 1959 (FMBl. S. 386) dann (nur) noch ausdrücklich bestätigt worden sei.
Das Revisionsvorbringen ist nicht geeignet, die dargestellte, das Berufungsurteil tragende Rechtslage in Frage zu stellen. Auch die formellen Bedenken des Klägers gegen die auf ihn angewandte Regelung erledigen sich durch die oben wiedergegebenen Darlegungen im Urteil des VIII. Senats. Im übrigen verkennt der Kläger, wie in der Revisionserwiderung zutreffend ausgeführt wird, daß die streitige Regelung auf der Sonderbestimmung des § 7 RKG und der dort verankerten Ermächtigung fußt, so daß die Berufung auf die allgemeine Norm des § 4 RKG und auf Nr. 23 ABzRKG der hier maßgebenden Sonderregelung nicht entgegensteht - jedenfalls dann nicht, wenn diese (wie hier) in ihrer Auswirkung auf den Einzelfall mit dem allgemeinen Grundsatz der Fürsorgepflicht als vereinbar erscheint.
Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 32,30 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert