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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1967, Az.: BVerwG II C 23.67

Anwendbarkeit des Reichsgesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten (RKG); Umfang des Erstattungsanspruchs für die Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.06.1967
Aktenzeichen
BVerwG II C 23.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.10.1962 - AZ: 80 III 62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger wohnt in V.. Er ist Sozialgerichtsrat und am Sozialgericht R. tätig. Für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienstort (96 km) benutzte der Kläger im Winter 1961/62 eine Monatsbezirkskarte 2. Klasse zum Preis von 100 DM, die ihn außer zu beliebig häufigen Fahrten im Bezirk zur zuschlagfreien Benutzung der 2. Wagenklasse von Schnellzügen und zur Benutzung der 1. Wagenklasse von zuschlagfreien Zügen berechtigte. Eine Monats streckenkarte 2. Klasse V.-R. hätte 80 DM gekostet.

2

Einmal monatlich hatte der Kläger Sitzungen in A. und W. abzuhalten. Er konnte dabei für die Strecke R. S. seine Bezirkskarte benutzen. Für die im Oktober 1961 vorgenommene Reise R.-S.-A.-S.-W.-A. löste der Kläger eine Rückfahrkarte 1. Klasse S.-A. (6,30 DM) und S.-W. (9,30 DM). Er forderte vom Sozialgericht R. als Reisekostenvergütung die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 24,30 DM, nämlich anstelle der Kosten einer Rückfahrkarte S.-A. Erstattung der Kosten einer Rückfahrkarte von R. nach A. (15 DM). Das Sozialgericht R. setzte die Vergütung auf 14,70 DM fest. Es vergütete nur die dem Kläger tatsächlich entstandenen Auslagen. Anstelle der Rückfahrkarte S.-W. berechnete es dabei jedoch nur eine Rückfahrkarte I.-W. mit der Begründung, daß der Kläger an dem - auf der Strecke S.-A. gelegenen - Ort I. habe nach W. umsteigen können.

3

Für die gleiche im November 1961 vorgenommene Reise löste der Kläger eine Rückfahrkarte 2. Klasse S.-A. (4,20 DM), eine Rückfahrkarte 1. Klasse I.-W. (8,40 DM) und einen Schnellzugzuschlag W.-R. (2,- DM). Er verrechnete außerdem eine Rückfahrkarte B.-S. 1. Klasse (9,30 DM). Das Sozialgericht strich diesen Posten und den Schnellzugzuschlag (Festsetzung vom 20. November 1961).

4

Im Dezember 1961 reiste der Kläger erst nach W. und anschließend nach A.. Er löste eine Rückfahrkarte 1. Klasse S.-W. (9,30 DM) und eine Rückfahrkarte 2. Klasse I.-A. (3,40 DM). Er verrechnete für die Fahrt nach W. eine Rückfahrkarte R.-W. 1. Klasse (19,50 DM). Das Sozialgericht vergütete nur die tatsächlich gelöste Fahrkarte ab S..

5

Durch Bescheid vom 5. Januar 1962 wies das Sozialgericht Regensburg den Widerspruch des Klägers gegen die genannten Festsetzungen, durch welche die geforderten Reisekostenvergütungen um insgesamt 29,10 DM gekürzt wurden, zurück.

6

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat der Klage mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Januar 1962 die zu wenig gezahlten Reisekosten in Höhe von 29,20 DM zu erstatten,

durch Urteil vom 29. März 1962 teilweise, nämlich bezüglich "des Anteils von Dienstreisekosten an den Aufwendungen des Klägers für Bezirkskarten", stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt.

7

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die erstinstanzliche Entscheidung im Berufungsverfahren durch Urteil vom 19. Oktober 1962 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger zur Dienstreise vom November 1961 eine weitere Reisekostenvergütung von 2,- DM zu gewähren; er hat die Festsetzung vom 20. November 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 1962 aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Im übrigen hat er die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.

8

Diese Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

9

Die Reisekostenvergütung der bayerischen Beamten, die nach Art. 98 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG - durch Gesetz geregelt werde, bemesse sich nach dem Reichsgesetz über Reisekostenvergütungen der Beamten vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067) - RKG - und den Ausführungsbestimmungen vom 16. Dezember 1933 (RBB S. 192 Nr. 2262) - AB - nebst den hierzu ergangenen Änderungen. Die reichsrechtlichen Bestimmungen seien seit 1. Januar 1943 in Bayern unmittelbar anzuwenden gewesen (MB. v. 8. 4. 1943 - BayBS III S. 343); auf Grund der Verordnung Nr. 19 über das Reise- und Umzugskostenrecht vom 21. November 1945 (BayBS III S. 344) seien sie als Landesrecht anzuwenden und auch gemäß Art. 221 Abs. 2 Satz 1 BayBG in Kraft geblieben. Die Reisekostenvergütung solle die Beamten für den durch die Dienstreise verursachten Mehraufwand entschädigen (§ 4 RKG); hierzu gehörten die Aufwendungen für die Fahrtkosten (Fahrtkostenentschädigung: § 5 RKG). Zu vergüten seien die Auslagen für die Benutzung der öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel innerhalb der dem Beamten höchstens zustehenden Wagen- oder Schiffsklasse (§ 6 RKG). Ergebe sich schon aus §§ 4, 5, daß die Reisekostenvergütung dem Beamten nicht Mehreinnahmen für die Durchführung einer Dienstreise, sondern nur eine Entschädigung des erwachsenen Mehraufwands gewähren soll, so stelle der Wortlaut des § 6 RKG durch die Verweisung auf die Auslagen klar, daß der Erstattungsanspruch für die Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur die dem Beamten wirklich entstandenen Auslagen umfasse. Der Beamte sei verpflichtet, den Reiseweg zu wählen, der zweckmäßig ist oder der Verkehrssitte entspricht; der durch einen Umweg entstandene Mehraufwand an Fahrtkosten werde nicht ersetzt (Nr. 19 AB).

10

Dem Kläger seien bei den von Oktober bis Dezember 1961 durchgeführten Dienstreisen Fahrtauslagen für die Strecke (Teilstrecke) Regensburg-Schwandorf nicht erwachsen. Er habe diese Strecke seit September 1961 mittels seiner Bezirkskarte befahren können und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Zwar habe der Kläger für die Bezirkskarte 100 DM im Monat entrichten müssen. Er habe die Karte jedoch nicht für seine Dienstreisen, sondern aus privaten Gründen gelöst. Er habe für seine Fahrten zwischen Dienst- und Wohnort seit je eine Bezirkskarte benutzt, weil er bei einem Aufpreis von 20 DM gegenüber der Streckenkarte zuschlagsfrei mit dem Schnellzug habe fahren können. Auf den Schnellzug sei er bei der Rückfahrt vom Dienstort zwecks Zeitersparnis angewiesen gewesen. Außerdem habe die Bezirkskarte die Annehmlichkeit geboten, in zuschlagsfreien Zügen die 1. Wagenklasse zu benutzen und an dienstfreien Tagen Ausflüge in das gesamte Gebiet des Bayerischen Waldes zu unternehmen. Der aus privaten Gründen entrichtete Fahrpreis werde nicht dadurch eine Auslage für die Dienstreise, daß der Kläger etwa von vornherein beabsichtigte, die Karte für spätere Dienstreisen zu benutzen, den normalen Fahrpreis der mittels der Bezirkskarte zurückgelegten Dienstreisestrecke zu verrechnen und auf diese Weise einen Teil der Aufwendungen für die Fahrt zwischen Wohn- und Dienstort hereinzubringen. Der Kläger habe für die von ihm für private Zwecke gelöste Karte nicht zusätzlich mehr ausgelegt, um damit auch seine Dienstreisen durchführen zu können. Sein Versuch, die privaten Aufwendungen durch Verrechnung tatsächlich nicht entstandener Auslagen für die mit der Bezirkskarte zurückgelegte Dienstreisestrecke zu senken, stehe in Widerspruch zu den Vorschriften über die Reisekostenvergütung.

11

Bei dem Vergleich des Inhabers einer Bezirkskarte mit einem Kraftwagenbesitzer übersehe der Kläger, daß letzterem - anders als dem Bahnbenutzer - über die allgemeinen Unkosten der Kraftwagenhaltung hinaus durch die vorgenommene Fahrt echte zusätzliche Aufwendungen erwüchsen, nämlich die Kosten für Kraftstoff- und Schmierölverbrauch, für Instandsetzung und Bereifung.

12

Bei der Fahrt von A. nach W. im Oktober 1961 hätte der Kläger ohne allzulanges Warten in Irrenlohe umsteigen können. Ein kurzfristiger Aufenthalt im Bahnhof I. sei dem Kläger weder unzumutbar gewesen noch entspreche es der Verkehrssitte, bei der verhältnismäßig kurzen Reise von A. nach W. erst in S. umzusteigen. Der Kläger habe die Kosten des Umwegs daher selbst zu tragen (Nr. 19 AB).

13

Bei der Reise im November 1961 habe der Kläger allerdings Ersatz des Schnellzugzuschlags W.-R. (2,- DM) beanspruchen können.

14

Nach alledem hätte die Klage Erfolg haben müssen, soweit der Kläger die Erstattung von 2,- DM weiterer Reisekosten begehre; im übrigen sei sie abzuweisen gewesen.

15

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, weitere 27,20 DM an den Kläger zu zahlen.

16

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

17

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

18

II.

Die Entscheidung über die Revision kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Prozeßbeteiligten sich einverstanden erklärt haben (§ 141, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

19

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

20

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß im vorliegenden Falle noch das Reichsgesetz über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067) - RKG - und die Ausführungsbestimmungen vom 16. Dezember 1933 (RBB S. 192 Nr. 2262) - AB - unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Änderungen anzuwenden sind.

21

Das ergibt sich daraus, daß die auf Grund der Bekanntmachung über Vereinfachung auf dem Gebiet des Reise- und Umzugskostenrechts vom 8. April 1943 (GVBl. 1943 S. 55) seit dem 1. Januar 1943 in Bayern unmittelbar anzuwendenden reichsrechtlichen Bestimmungen auf Grund der Verordnung Nr. 19 über das Reise- und Umzugskostenrecht vom 21. November 1945 (GVBl. 1946 S. 27) als Landesrecht weitergegolten haben und gemäß Art. 221 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG - in Kraft geblieben sind.

22

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Reisekostengesetz nicht unrichtig angewendet.

23

Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf § 4 RKG hervorgehoben, daß die Reisekostenvergütung für den durch die Dienstreise verursachten "Mehraufwand" entschädigen soll; es hat weiter durch den Wortlaut des § 6 RKG wegen dessen Verweisung auf die "Auslagen" als klargestellt angesehen, daß der Erstattungsanspruch für die Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur die dem Beamten wirklich entstandenen Auslagen umfaßt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts. In dieser Rechtsprechung, der der erkennende Senat sich anschließt, werden als leitend für die Regelung der Vergütung von Reisekosten die Grundsätze der Sparsamkeit sowie der Erstattung nur des durch eine Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwandes bezeichnet (vgl. Urteil vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 33.63 - und BVerwGE 24, 253 [255]). Den Grundsatz, daß nur der durch die Dienstreise verursachte notwendige Mehraufwand zu erstatten ist, entnimmt das zuerst genannte Urteil dem Sinne nach der Vorschrift des § 4 in Verbindung mit den sonstigen Vorschriften des Reisekostengesetzes. An dem genannten Grundsatz ist das gesamte Reisekostengesetz ausgerichtet. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem nicht der Umstand entgegen, daß in § 6 RKG, der die Vergütung der "Auslagen" für die Benutzung von öffentlichen Beförderungsmitteln regelt, nicht ausdrücklich auch von "Mehraufwand" die Rede ist. Zwischen den Begriffen "Mehraufwand" und "Auslagen" besteht kein Gegensatz; der Begriff "Auslagen" stellt vielmehr eine Konkretisierung des allgemeineren Begriffs "Mehraufwand" dar. Eine andere Form dieser Konkretisierung stellt die zur Verwaltungsvereinfachung erfolgte Pauschalierung beim Tagegeld und beim Übernachtungsgeld dar, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RKG der Bestreitung der Mehrausgaben der Dienstreise dienen. In beiden Regelungen wird daher entgegen der Ansicht der Revision auf den "Mehraufwand" abgestellt.

24

Das Berufungsgericht hat in seinen weiteren Darlegungen die Rechtsbegriffe des "... durch die Dienstreise verursachten Mehraufwands ..." (§ 4 RKG) und der "Auslagen" (§ 6 RKG) nicht verkannt und ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger Auslagen bei den streitigen Dienstreisen für die Strecke R.-S. nicht entstanden sind. Diesen Darlegungen liegt erkennbar die schon durch § 4 RKG nahegelegte Auffassung zugrunde, daß zwischen dem Mehraufwand und der Dienstreise, für die eine Reisekostenentschädigung begehrt wird, eine konkrete Beziehung bestehen muß. Diese konkrete Beziehung hat das Berufungsgericht zwischen der Lösung der jeweiligen Bezirkskarte und den hier streitigen Dienstreisen rechtlich einwandfrei mit der Begründung verneint, daß der Kläger die Bezirkskarte, die 100 DM und damit 20 DM mehr als die Streckenkarte kostete, nicht für seine Dienstreisen, sondern aus privaten Gründen gelöst habe. An die dieser Begründung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, daß der Kläger "seit je" für seine Fahrten zwischen Dienst und Wohnort eine Bezirkskarte benutzt habe, weil er für den Aufpreis von 20 DM gegenüber der Streckenkarte zuschlagsfrei mit dem Schnellzug habe fahren können, auf dessen Benutzung er bei der Rückfahrt vom Dienstort zwecks Zeitersparnis angewiesen gewesen sei, und weil er in zuschlagsfreien Zügen die 1. Wagenklasse habe benutzen können, ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden; Revisionsrügen sind insoweit nicht erhoben, Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht erkennbar. -

25

Gegen die weitere tatsächliche Feststellung, der Kläger habe die Bezirkskarte auch wegen der vorteilhaften Ausflugsmöglichkeiten in den Bayerischen Wald erworben, wendet sich zwar die Revision mit der Darlegung, der Kläger besitze einen Kraftwagen und komme mit diesem an dienstfreien Tagen bequemer und schneller in den Bayerischen Wald. Dieses Vorbringen stellt jedoch lediglich eine im Revisionsverfahren unbeachtliche - tatsächliche - Gegenbehauptung dar.

26

Ebenfalls fehl geht der Vortrag der Revision, daß in dem Preis der Bezirkskarte ein gewisser Teilbetrag für die Strecke R.-S. enthalten sei; denn diesen Teilbetrag zahlte der Kläger nach den vorerwähnten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist, unabhängig davon, ob er die genannte Strecke für Dienstreisen ausnutzte. Dieser Teilbetrag stellte daher keinen "durch die Dienstreise verursachten Mehraufwand" im Sinne des § 4 RKG dar.

27

Zu Unrecht bemängelt die Revision die Darlegung des Berufungsgerichts, der Kläger übersehe bei dem Vergleich des Inhabers einer Bezirkskarte mit einem Kraftwagenbesitzer, der Dienstreisen im privaten Kraftfahrzeug durchführe, daß dem Kraftwagenbesitzer über die allgemeinen Unkosten der Kraftwagenhaltung hinaus durch Dienstreisen mit dem Fahrzeug echte zusätzliche Aufwendungen für Kraftstoff- und Schmierölverbrauch, für Instandsetzung und Bereifung erwüchsen. Der hiergegen gerichtete Vortrag der Revision enthält nur eine Wiederholung des bisherigen, durch das Berufungsgericht überzeugend widerlegten Vorbringens.

28

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich entschieden, daß der Kläger den Betrag von 0,90 DM für die Strecke I.-S. und zurück als Kosten eines Umweges gemäß Nr. 19 AB selbst zu tragen habe. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist der Beamte verpflichtet, für eine Dienstreise den Reiseweg zu wählen, der zweckmäßig ist oder "der Verkehrssitte entspricht". Das Berufungsgericht hat diese Rechtsbegriffe (Nr. 19 AB) nicht verkannt. An die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, daß der Kläger in Irrenlohe ohne allzulanges Warten Anschlußmöglichkeiten nach Weiden gehabt habe und daß keine Verkehrssitte bestehe, in Schwandorf statt in Irrenlohe umzusteigen, ist der erkennende Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die gegen die zuletzt genannte Feststellung gerichteten Revisionsangriffe stellen lediglich unzulässige Angriffe gegen die dieser Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung dar (§ 137 Abs. 2 VwG0).

29

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 27,20 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer