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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.03.1981, Az.: 7 AZR 104/79

Ordentliche Kündigung; Mitwirkungsverfahren; Ordnungsgemäße Einleitung; Bezeichnung des Arbeitnehmers; Art der Kündigung; Kündigungstermin; Kündigungsgründe; Kündigungsentschluß; Abmahnung; Verhaltensbedingte Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.03.1981
Aktenzeichen
7 AZR 104/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 17.11.1978 - 5 Sa 137/78

Fundstellen

  • BAGE 35, 118 - 128
  • JR 1982, 176
  • PersV 1983, 161

Amtlicher Leitsatz

1. Das in den Fällen einer vom Dienstherrn beabsichtigten ordentlichen Kündigung gemäß PersVG BW § 77 Abs. 1, PersVG BW § 72 Abs. 1 durchzuführende Mitwirkungsverfahren ist nur dann ordnungsgemäß eingeleitet, wenn der Dienstherr dem Personalrat die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers bezeichnet, die Art der Kündigung (z.B. ordentliche oder außerordentliche Beendigungskündigung), gegebenenfalls auch den Kündigungstermin angibt und die Gründe für die Kündigung mitteilt (im Anschluß an BAG 27.09.1974 1 ABR 90/73 = BAGE 26, 27 und BAG 28.02.1974 2 AZR 455/73 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972).

2. Die zur ordnungsgemäßen Einleitung eines Mitwirkungsverfahrens gemäß PersVG BW § 77 Abs. 1, PersVG BW § 72 Abs. 1 erforderliche Angabe der Kündigungsgründe setzt voraus, daß der Dienstherr dem Personalrat den für die Kündigung maßgebenden Sachverhalt näher umschreibt, insbesondere die Tatsachen angibt, aus denen er seinen Kündigungsentschluß herleitet. Eine nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartige Bezeichnung des Kündigungsgrundes genügt in der Regel ebensowenig wie die Mitteilung eines Werturteils ohne Angabe der für die Bewertung maßgebenden Tatsachen (im Anschluß an BAG 13.07.1978 2 AZR 717/76 = BAGE 30,386 = AP Nr. 17 zu § 102 BetrVG 1972, BAG 13.07.1978 2 AZR 798/77 = BAGE 31, 1 [BAG 13.07.1978 - 2 AZR 798/77] = AP Nr. 18 zu § 102 BetrVG 1972 und BAG 28.09.1978 2 AZR 2/77 = BAGE 31, 83 = AP Nr. 19 zu § 102 BetrVG 1972).

3. Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, daß im Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei (Bestätigung des Senatsurteils vom 18.01.1980 7 AZR 75/78 = AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).