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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.01.1980, Az.: 7 AZR 75/78

Inhalt der Abmahnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.01.1980
Aktenzeichen
7 AZR 75/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Saarbrücken 02.11.1977 - 2 Sa 127/76

Fundstellen

  • BB 1980, 1269
  • DB 1980, 1351-1352 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1980, 1351

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, daß im Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei.

2. Die der Abmahnung innewohnende Warn- und Ankündigungsfunktion erfordert dagegen nicht, bestimmte kündigungsrechtliche Maßnahmen (z.B. ordentliche oder außerordentliche Beendigungs- bzw. Änderungskündigung) anzudrohen.

3. Als abmahnungsberechtigte Personen kommen nicht nur kündigungsberechtigte, sondern alle Mitarbeiter in Betracht, die befugt sind, verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen.