Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 27.09.1974, Az.: 1 ABR 90/73
Heimarbeiter; Überwiegende Beschäftigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.09.1974
- Aktenzeichen
- 1 ABR 90/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 10173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 26.07.1973 - 8 TaBV 15/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 26, 280 - 286
- DB 1975, 936-937 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 letzter Halbs. BetrVG 1972 stellt anders als § 29 Abs. 1 HAG nicht darauf ab, daß der Heimarbeiter bei einem Auftraggeber "überwiegend" beschäftigt wird, d. h., seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis bezieht. Heimarbeiter gelten nach § 6 BetrVG 1972 dann als Arbeiter und Angestellte, wenn ihre Tätigkeit für den fraglichen Betrieb im Verhältnis zu ihrer etwaigen Tätigkeit für andere Betriebe überwiegt.