Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.09.1978, Az.: 2 AZR 2/77

Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit; Kündigung aus sachlichem Grunde; Allgemeiner Kündigungsschutz; Anhörung des Betriebsrats; Vorbehaltslose Zustimmung; Mitteilungspflicht des Arbeitgebers; Kündigungswille

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.09.1978
Aktenzeichen
2 AZR 2/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 28.10.1976 - 8 Sa 928/76

Fundstellen

  • BAGE 31, 83 - 92
  • DB 1979, 1136 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1979, 1135-1136 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2421-2422 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitnehmer, dem vor der Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit (KSchG § 1 Abs. 1) gekündigt wird, kann den allgemeinen Kündigungsschutz ausnahmsweise dann in Anspruch nehmen, wenn durch die Kündigung der Eintritt des allgemeinen Kündigungsschutzes entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben vereitelt werden soll (Bestätigung von BAG 20.09.1957 1 AZR 136/56 = BAGE 4, 306 = AP Nr. 34 zu § 1 KSchG). Diese Folge tritt hingegen dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber aus einem sachlichen Grunde kündigt, der nicht notwendig den Anforderungen an eine sozial gerechtfertigte Kündigung (KSchG § 1 Abs. 2 und 3) genügen muß.

2. Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflicht aus BetrVG § 102 zur Anhörung des Betriebsrats nicht ausreichend, dann wird dieser Mangel grundsätzlich nicht dadurch geheilt, daß der Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung "abschließend" Stellung nimmt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Betriebsrat ausdrücklich und vorbehaltlos der Kündigung zugestimmt hat (vgl BAG 16.03.1978 2 AZR 424/76 = AP Nr. 15 zu § 102 BetrVG 1972 auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

3. Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung, daß auch bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses an die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers aus BetrVG § 102 Abs. 1 keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei einer Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer gemäß KSchG §§ 1 ff. geschützt ist (BAG 13.07.1978 2 AZR 717/76 = AP Nr. 17 zu § 102 BetrVG 1972 und BAG 13.07.1978 2 AZR 798/77 = AP Nr. 18 zu § 102 BetrVG 1972 beide auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

4. Ob der Arbeitgeber schon vor der Anhörung des Betriebsrats seinen Kündigungswillen abschließend gebildet hatte, ist auf die im übrigen ordnungsgemäße Anhörung ohne Einfluß. Die anderslautende Rechtsprechung zu BetrVG 1952 § 66 wird unter der Geltung des BetrVG § 102 nicht aufrechterhalten.