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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.07.1978, Az.: 2 AZR 798/77

Anhörung des Betriebsrats; Beabsichtigte Kündigung; Mitteilungspflicht des Arbeitgebers; Kündigungsentschluß; Nachschieben von Kündigungsgründen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.07.1978
Aktenzeichen
2 AZR 798/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 01.06.1977 - 4 Sa 338/76

Fundstellen

  • BAGE 31, 1 - 11
  • DB 1979, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1675-1677 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat gemäß BetrVG § 102 Abs. 1 auch dann anzuhören, wenn die beabsichtigte Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden soll. In diesem Falle dürfen keine geringeren Anforderungen an die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gestellt werden als bei einer Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer gemäß KSchG §§ 1 ff. geschützt ist.

2. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat diejenigen Gründe mitzuteilen, die für seinen Kündigungsentschluß maßgebend sind, die nach seiner, des Arbeitgebers, Ansicht die Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber, der die Kündigung auf mehrere Gründe stützen könnte, ist nicht gehalten, auch solche Gründe mitzuteilen, die er tatsächlich nicht zum Anlaß für die Kündigung nehmen will. Die in diesem Zusammenhang auftretende Frage des Nachschiebens von Kündigungsgründen bleibt unentschieden.