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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.03.1978, Az.: 2 AZR 424/76

Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats; Art der beabsichtigten Kündigung; Ordentliche Kündigung; Außerordentliche Kündigung; Wirksamkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.03.1978
Aktenzeichen
2 AZR 424/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf - 17.03.1976 - AZ: 2 Sa 712/75

Fundstellen

  • BAGE 30, 176 - 189
  • DB 1978, 1454-1456 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 76-79 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach BetrVG § 102 Abs. 1 setzt u.a. voraus, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Art der beabsichtigten Kündigung, insbesondere also mitteilt, ob eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden soll. Will der Arbeitgeber, der eine außerordentliche Kündigung beabsichtigt, sicherstellen, daß im Falle der Unwirksamkeit dieser Kündigung die von ihm vorsorglich erklärte oder dahin umgedeutete ordentliche Kündigung nicht an der fehlenden Anhörung des Betriebsrats scheitert, dann muß er den Betriebsrat deutlich darauf hinweisen, daß die geplante außerordentliche Kündigung hilfsweise als ordentliche Kündigung gelten soll. Die Anhörung allein zur außerordentlichen Kündigung ersetzt nicht die Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung; in diesem Falle ist die ordentliche Kündigung nach BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 unwirksam.

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann zuzulassen, wenn der Betriebsrat, der lediglich zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung angehört wird, dieser ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt hat und auch aus sonstigen Umständen nicht zu ersehen ist, daß der Betriebsrat für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der dann verbleibenden ordentlichen Kündigung entgegengetreten wäre. In diesem Falle ist die ordentliche Kündigung jedenfalls nicht nach BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 unwirksam.