Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1992, Az.: BVerwG 4 B 88.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 88.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.11.1991 - AZ: 20 B 91.271
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Juni 1992
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1991 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 130.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen der geltend gemachten Abweichung von dem Urteil des Senats vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - (BVerwGE 75, 34).
Die Beschwerde führt aus, das Berufungsurteil beruhe auf dem Rechtssatz, daß ein bebautes Grundstück, dessen Bebauung im Verhältnis zur Größe des Grundstücks nicht von untergeordneter Bedeutung sei, einen bestehenden Bebauungszusammenhang unterbreche. Das Berufungsgericht habe ferner den Rechtssatz aufgestellt, daß ein unbebautes Grundstück, das selbst eine Baulücke darstelle, eine tatsächlich zusammenhängende Bebauung unterbrechen könne. Hiermit weiche das Berufungsurteil von dem Urteil des Senats vom 19. September 1986 (a.a.O.) ab. In ihm habe das Bundesverwaltungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, daß ein bebautes Grundstück den Bebauungszusammenhang nicht unterbreche, es sei denn, die Bebauung sei im Verhältnis zu der Größe des Grundstücks nur von ganz untergeordneter Bedeutung. Es habe ferner den Rechtssatz aufgestellt, daß eine vorhandene Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit nicht zerstören könne.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Sie beruht einerseits auf einer Fehlinterpretation des Berufungsurteils. Zum anderen verkennt sie die Aussagen der Entscheidung des Senats vom 19. September 1986 (a.a.O.).
Bereits von den tatsächlichen Verhältnissen her unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen, die dem Urteil vom 19. September 1986 zugrunde lagen: Während im vorliegenden Fall um die Bebauung eines unbebauten Grundstücks gestritten wird, war Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 19. September 1986 ein Grundstück, das früher bebaut war und dessen Bebauung nach ihrem Abriß noch fortwirkte: es galt also selbst als bebaut. Dieses Grundstück war ferner allseitig von bebauten Grundstücken umgeben; es lag inmitten eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Dagegen liegt das Grundstück der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen unbebauten Flächen. Selbst nach der Rechtsauffassung der Beschwerde grenzt es im Norden und Süden an unbebaute Grundstücke. Eine Abweichung von der Rechtsauffassung des Senats in seinem Urteil vom 19. September 1986 bei der Beurteilung der Frage, ob eine Innen- oder Außenbereichslage vorliegt, ist deshalb schon wegen der unterschiedlichen Fallgestaltung nicht möglich. Darüber hinaus lautet der entscheidungstragende Rechtssatz des Urteils vom 19. September 1986 sinngemäß, daß ein inmitten eines Bebauungszusammenhangs liegendes Grundstück, das - als unbebautes Grundstück - wegen seiner Größe als "Außenbereichsinsel" den Bebauungszusammenhang unterbrechen würde, am Bebauungszusammenhang teilnimmt, wenn es - in nicht nur untergeordneter Weise - selbst bebaut ist oder als bebaut gilt. Dieser Rechtssatz wird durch das Berufungsurteil auch nicht ansatzweise in Frage gestellt.
Die Beschwerde verkennt aber auch, daß das Berufungsgericht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs gezwungen war, die bebauten Grundstücke Flurstück 1815/9 im Westen und Flurstück 1812/8 im Osten in voller Größe als bebaut und damit als Bestandteile des Bebauungszusammenhanges anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung reicht ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an (vgl. BVerwG. Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 47.68 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20; Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG 4 C 77.68 - BVerwGE 35, 256 [BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68]; Beschluß vom 30. März 1989 - BVerwG 4 B 1.89 - n.v.; Beschluß vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 B 24.90 - n.v.). Dieser Rechtsprechung hat sich das Berufungsgericht angeschlossen. Es ist damit auch nicht von dem Urteil vom 19. September 1986 (a.a.O.) abgewichen. Denn in ihm wird zur Frage, ob ein am Rande eines Bebauungszusammenhanges liegendes bebautes Grundstück ganz oder nur teilweise am Bebauungszusammenhang teilnimmt, nicht Stellung genommen.
Das Berufungsurteil beruht schließlich auch nicht auf der Rechtsauffassung, daß eine Baulücke den Bebauungszusammenhang unterbrechen könne. Die Beschwerde nimmt insoweit an, daß das unbebaute Flurstück 1813/10 als Baulücke zu qualifizieren sei. Eine solche Wertung hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Aber selbst wenn das Flurstück 1813/10 noch zum Bebauungszusammenhang an der Hochwaldstraße gehören sollte - was offenbleiben muß -, so wäre das Grundstück der Klägerin von ihm durch das unbebaute Flurstück 1813/7 abgesetzt.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 130.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hien
Lemmel